2002-234
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Postulat von Jörg Affentranger (Nr. 1991/285
) vom 18. Februar 1993 betreffend Erbschafts- und Schenkungssteuer
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vom:
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24. September 2002
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Nr.:
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2002-234
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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1. Ausgangslage
Jörg Affentranger reichte am 12. Dezember 1991 eine Motion zum Thema "Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes" ein ( 1991/285 ). Am 18. Februar 1993 wurde die Motion vom Landrat als Postulat an den Regierungsrat überwiesen. Das Postulat hat folgenden Wortlaut:
Das kantonale Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuern wurde 1979 geschaffen. Es zeichnet sich aus durch eine Progressionsskala, die relativ rasch aufsteigt und bereits bei Vermögenswerten von 1 Mio. Fr. 90 % des Maximalsatzes erreichen. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass bei abnehmendem Verwandtschaftsgrad die Steuersätze sprunghaft ansteigen. Der Maximalsteuersatz beträgt für freie Zuwendungen 44 %. Das ist so hoch, dass zahlreiche Erblasser nach anderen Möglichkeiten suchen und diese oft auch finden. Die Höhe der fiskalischen Abschöpfung steigt noch weiter an, wenn man berücksichtigt, dass mit einer Geschäftsübergabe oder mit einer Geschäftsaufgabe noch Liquidationsgewinnsteuern von Bund und Kanton erhoben werden und allenfalls auch noch Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern zu leisten sind. Für jeden Ökonomen ist es klar, dass das "fiskalische Optimum" damit überschritten wird. Die Eigentumsbildung wird geschwächt und das ist sowohl politisch wie volkswirtschaftlich unerwünscht.
Der Regierungsrat wird gebeten, eine Revision des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes an die Hand zu nehmen mit folgenden Zielsetzungen:
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1.
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Die Progressionsskala ist zu mildern oder zumindest der Geldentwertung anzupassen.
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2.
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Die Maximalsteuersätze sind auf ein erträgliches Mass zu reduzieren, sodass es wieder attraktiver ist, Vermögen zu bilden und freie Zuwendungen zu machen.
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3.
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Der übermässigen Wertabschöpfung durch Mehrfachbesteuerungen ist Einhalt zu gebieten.
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2. Bericht des Regierungsrates
2.1 Neue Situation seit 5. März 2001
Seit der Überweisung des Postulats hat sich das steuerliche Umfeld im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer massgeblich verändert. In der Volksabstimmung vom 4. März 2001 wurde nämlich die Gesetzesinitiative "Für eine vernünftige Erbschaftssteuer" deutlich angenommen, und die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nachkommen im Kanton Basel-Landschaft in der Folge abgeschafft.
Ein wesentliches Anliegen des Postulats ist somit erfüllt worden. Die Progressionsskala wurde nämlich für mehr als die Hälfte aller Erbschafts- und Schenkungssteuerfälle nicht nur gemildert, sondern diese Gruppe bezahlt seit 5. März 2001 überhaupt keine Erbschafts- und Schenkungssteuern mehr. Bei den Nachkommen ist damit auch der übermässigen Wertabschöpfung durch Mehrfachbesteuerungen im Zusammenhang mit Geschäftsübergaben, die je nach rechtlicher Ausgestaltung einer Transaktion tatsächlich eintreten konnte, Einhalt geboten worden.
Die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nachkommen führte zu jährlichen Steuerausfällen von rund Fr. 30 Mio.; 75% dieser Ausfälle treffen zur Zeit noch den Kanton, und 25% der Ausfälle sind von den Gemeinden zu tragen. Mit der Inkraftsetzung des neuen Finanzausgleichsgesetzes wird der gesamte Steuerausfall vom Kanton zu tragen sein.
2.2 Besteuerung von Nicht-Nachkommen
Die Revision des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes im Jahr 2001 hat jedoch nicht zu einer Milderung der Steuerbelastung bei den übrigen Empfängern von unentgeltlichen Zuwendungen geführt. Dies ist auch der Grund, warum der Landrat das Postulat mit der Vorlage 2000/069 nicht abgeschrieben hat.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zeichnet sich tatsächlich durch eine scharfe Progressionskurve aus, die rasch ansteigt und sich durch hohe Maximalsätze auszeichnet. Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie sich die Erbschafts- und Schenkungssteuerfälle seit März 2001 aufteilen:
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Verwandtschaftsgrad
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Anteil in % der Fälle
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Minimalsatz
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Maximalsatz
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Nachkommen
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60.0%
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---
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---
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Eltern und Stiefkinder
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4.4%
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3.16%
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11.0%
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Voll- und halbbürtige Geschwister,
Grosseltern und Stiefgrosskinder |
14.4%
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4.74%
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16.5%
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Urgrosseltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern und Stiefeltern |
1.2%
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6.32%
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22.0%
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Onkel, Tante, Neffe und Nichte
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8.8%
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7.90%
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27.5%
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Grossonkel, Grosstante, Grossneffe,
Grossnichte, Cousin und Cousine |
2.8%
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9.48%
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33.0%
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Übrige Empfänger (Nichtverwandte)
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8.4%
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12.67%
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44.0%
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Rund 8% aller Fälle werden somit in der maximalen Progressionsgruppe besteuert. Allerdings zeigt die Praxis, dass relativ selten Erbschaften oder Schenkungen mit hohen Vermögenswerten an Nichtverwandte gemacht werden, da der Erblasser oder Schenker eben nicht will, dass beinahe die Hälfte des Vermögensübergangs vom Fiskus abgeschöpft wird.
2.3 Möglichkeit der individuellen Entlastung
Als Ausweg sehen vermögende Personen ohne nähere gesetzliche Erben nicht selten die Möglichkeit, zu Lebzeiten oder auf ihr Ableben hin eine Stiftung zu gründen und dieser ihr Vermögen erbschafts- resp. schenkungssteuerfrei zukommen zu lassen. Diese Stiftungen werden alle von der kantonalen Taxationskommission bezüglich der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung geprüft und erfüllen in der Regel einen gemeinnützigen Zweck . Dieser Vorgang ist aus steuerrechtlicher Sicht legitim und öffnet vermögenden Personen einen Weg, die allenfalls zu erwartende hohe Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu vermeiden. Zudem sind gemeinnützige Stiftungen je nach Zwecksetzung auch aus sozialpolitischer Sicht durchaus willkommen.
Stossend kann sich der hohe Erbschafts- und Schenkungssteuersatz bei Pflegekinds- oder langjährigen Konsensualverhältnissen auswirken; unentgeltliche Zuwendungen an Pflegekinder oder den Konsensualpartner werden nämlich mit der höchsten Steuerprogression erfasst. Solche Fälle werden regelmässig von der kantonalen Taxationskommission behandelt, und bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen wird die Erbschafts- oder Schenkungssteuer gemäss konstanter Praxis in Anwendung des Härteparagraphen 183 StG ermässigt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache relativiert sich die obige Aussage, dass rund 8% aller Fälle in der maximalen Progressionsgruppe liegen.
2.4 Interkantonaler Vergleich
In der nachfolgenden Tabelle wird die Belastung mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Vergleich zu den anderen Nordwestschweizer Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Bern, Solothurn und Jura aufgezeigt. Aufgeführt sind die drei Progressionsgruppen Geschwister, Onkle/Tante/Neffe/Nichte und Nichtverwandte, die gemäss obiger Darstellung nebst den nicht mehr besteuerten Nachkommen die meisten Fälle ausmachen.
Die Tabelle enthält die prozentuale Erbschaftssteuerbelastung bei einem Erbanfall von Fr. 100,000 sowie Fr. 500,000 und zeigt zudem die Rangliste der Kantone bei einem Erbanfall von Fr. 100,000 im Vergleich zur gesamten Schweiz.
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Geschwister
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Onkel/Tante/Neffe/Nichte
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Nichtverwandte
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100,000
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500,000
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Rang
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100,000
|
500,000
|
Rang
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100,000
|
500,000
|
Rang
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|
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AG
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6.0%
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14.8%
|
6
|
12.0%
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21.8%
|
15
|
12.0%
|
21.8%
|
3
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BL
|
11.8%
|
15.2%
|
20
|
19.7%
|
25.4%
|
20
|
31.5%
|
40.6%
|
22
|
|
BS
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8.8%
|
11.7%
|
14
|
11.8%
1)
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15.5%
1)
|
14
|
26.5%
|
35.0%
|
15
|
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BE
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5.4%
|
8.8%
|
4
|
9.9%
|
16.1%
|
8
|
14.4%
|
23.4%
|
5
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SO
2)
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9.1%
|
10.0%
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17
|
20.5%
|
22.5%
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21
|
27.3%
|
30.0%
|
17
|
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JU
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10.3%
|
14.1%
|
19
|
17.2%
|
23.4%
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19
|
27.5%
|
37.5%
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18
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1)
Im Kanton Basel-Stadt werden Onkel und Tanten in einer höheren Progressionsgruppe besteuert.
2)
Der Kanton Solothurn erhebt zudem eine Nachlasssteuer (Steuer auf der Hinterlassenschaft des Erblassers).
Aus dem interkantonalen Vergleich geht hervor, dass sich der Kanton Basel-Landschaft unter denjenigen Kantonen befindet, die Erbschaften und Schenkungen an Nicht-Nachkommen am stärksten mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer belasten. Nicht nur nimmt er unter den Nordwestschweizer Kantonen regelmässig den letzten Platz ein, sondern auch im gesamtschweizerischen Vergleich schneidet er nicht besonders gut ab. Zu beachten bleibt bei diesem Vergleich auch, dass der Kanton Schwyz überhaupt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennt, der Kanton Luzern auf die Erhebung einer Schenkungssteuer verzichtet und der Kanton Graubünden lediglich eine Nachlasssteuer erhebt. Im letzteren Kanton haben allerdings die Gemeinden das Recht, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben.
2.5 Keine weitere Reduktion
Trotzdem ist eine Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuersätze zur Zeit nicht opportun . Einerseits wurde ein wesentliches Anliegen des Postulats mit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nachkommen erfüllt. Andererseits lassen die Staatsfinanzen einen weiteren Ausfall bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht zu. Bevor weitere Steuererleichterungen für Erben und Beschenkte vorzusehen sind, müssen die Möglichkeiten von solchen Erleichterungen bei den Familien, den Rentnerinnen und Rentnern mit bescheidenem Einkommen und bei den Unternehmen geprüft werden. Entsprechende parlamentarische Vorstösse wurden bereits eingereicht.
2.6 Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
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Die Anliegen des Postulats sind in wesentlichen Teilen durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nachkommen bereits erfüllt. Zudem können Härtefälle durch die kantonale Taxationskommission gemildert werden.
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Die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Basel-Landschaft zeichnet sich für die übrigen Empfänger von unentgeltlichen Zuwendungen durch eine scharfe Progressionskurve und hohe Maximalsätze aus. Zudem nimmt der Kanton Basel-Landschaft im interkantonalen Vergleich einen der letzten Plätze ein.
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Trotzdem ist eine Anpassung der Progressionskurve und der Maximalsätze zur Zeit nicht opportun. Ebenso ist die allenfalls eintretende Mehrfachbesteuerung in Kauf zu nehmen. Der aktuelle Finanzhaushalt lässt weitere Steuererleichterungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht zu. Zuerst sind Möglichkeiten der Steuerentlastungen bei Familien, Rentnerinnen und Rentnern mit bescheidenem Einkommen und Unternehmen zu prüfen.
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3. Antrag
Aus den obgenannten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Landrat, das Postulat abzuschreiben.
Liestal, 24. September 2002
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
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