Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)
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Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
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| Bericht Nr: | 2002-243 | |
| vom: | 17. Dezember 2002 | |
| Titel des Berichts: | Bericht und Antrag zur formulierten Gesetzes-Initiative "für eine optimale Verkehrsstau-Bewältigung (Anti-Stau-Initiative)" | |
| Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss (Entwurf)
betreffend formulierter Gesetzes-Initiative "für eine optimale Verkehrsstau-Bewältigung (Anti-Stau-Initiative)"
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1. Der formulierten Gesetzes-Initiative "für eine optimale Verkehrsstau-Bewältigung (Anti-Stau-Initiative)" wird zugestimmt.
Die Gesetzesinitiative hat folgenden Wortlaut:
I.
Das kantonale Strassengesetz vom 24. März 1986 wird wie folgt geändert:
§ 43 bis Verkehrsstaus
1 Die kantonalen Behörden leiten unverzüglich die nachfolgenden Massnahmen ein, um im Interesse der betroffenen Anwohner und Verkehrsteilnehmer Verkehrsstaus zu verhindern bzw. solche unverzüglich abzubauen:
e) Planung und Umsetzung von Verkehrsleit-Massnahmen unter umfassender Berücksichtigung der möglichen Szenarien, insbesondere von vorhersehbaren Szenarien wie Grossveranstaltungen, Ferienverkehr etc.;
f) Erarbeiten von vorsorglichen Massnahmen- und Einsatzplänen für unvorhersehbare Verkehrsengpässe und -blockaden bei Unfällen, Elementarereignissen etc.;
g) Sicherstellung der Zusammenarbeit der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Zusammenarbeit mit zuständigen ausserkantonalen Stellen;
h) die Bereitstellung und den Einsatz von ausreichendem Fachpersonal und technischen Mitteln.
Damit sollen namentlich Schadstoffe- und Lärmemissionen, Umweltschäden und Zeitverluste möglichst gering gehalten sowie die Gefahr von Unfällen minimiert werden.
2 Der Regierungsrat stellt die zweckdienliche Mitwirkung der Verkehrs- und Wirtschaftsverbände durch Einsetzung einer speziellen Task Force sicher.
3 Der Regierungsrat erstattet der Öffentlichkeit über die getroffenen Massnahmen und über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.
II.
Diese Änderung tritt am Tage nach der Volksabstimmung in Kraft.
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