2002-261 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beantwortung der Interpellation "Zahlungsfristen des Kantons Basel-Landschaft" vom 17. Oktober 2002 von Peter Holinger
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vom:
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17. Dezember 2002
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Nr.:
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2002-261
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Peter Holinger reichte am 17. Oktober 2002 eine Interpellation betreffend "Zahlungsfristen des Kantons Basel-Landschaft" ein (2002/261). Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:
In den letzten Wochen mussten wir leider in unserer Gegend von grossen Konkursen von Bau- und Gipsergeschäften Kenntnis nehmen. Die Bau- und Ausbaubranche ist auch in der Nordwestschweiz unter einem sehr grossen Auslastungs- und Preisdruck. Auf der einen Seite kann festgestellt werden, dass fast ausschliesslich der Preis für eine Vergabe entscheidend ist (bei privaten wie öffentlichen Ausschreibungen) auf der anderen Seite fällt auf, dass die Zahlungsmoral je länger je schlechter ist. In einem mir bekannten Fall war eine Rechnung nach über 120 Tagen noch nicht bezahlt worden. Der Auftraggeber war der Kanton Basel - Landschaft. In dieser wie beschrieben schwierigen Zeit, ist die Liquidität der Firmen auch von grosser Bedeutung. Die Löhne, Lieferantenrechnungen, die Steuern etc. müssen fristgerecht bezahlt werden. Werden z.B. die Steuern (Staats- Bundes- Gemeinde- oder Mehrwertsteuer) zu spät bezahlt, werden ab dem 1. Tag Verzugszinsen verlangt. Dies alles ist ein krasser Widerspruch. Insbesondere auch im Widerspruch zu den immer vor allen Wahlen versprochenen Unterstützung der KMU's!
Die beschriebenen Tatsachen werfen doch folgende Fragen auf und ich bitte den Regierungsrat, wenn möglich, um schriftliche Beantwortung.
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1.
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Wie kann es dazu kommen, dass eine grössere Rechnung im Ausbaubereich trotz mehrmaligen "Reklamationen" erst nach 129 Tagen bezahlt worden ist?
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2.
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Besteht für Firmen auch die Möglichkeit "Verzugszinsen", wie die öffentliche Hand bei den Steuern, zu verlangen? Wenn ja, zu welchem Zinssatz?
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3.
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Ist der Regierungsrat bereit, eine interne Regelung, z.B. ein Dekret zu den Zahlungsfristen, zu erlassen (z.B. 30 Tage), wie der Kanton ja auch seine Einwohner bei seinen Zahlungsfristen bei anderen Rechnungen (z.B. Gebühren, Bewilligungen etc.) behandelt?
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Grundsätzliche Bemerkungen
Im Rahmen des Neustarts des Projekts WoV (Teilprojekt Controlling) werden Minimalstandards entwickelt, die für die gesamte Verwaltung verbindlich sein werden. Diese Konzernrichtlinien werden auch Richtlinien für Zahlungsfristen beinhalten.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat inzwischen für ihren Bereich eine neue Weisung in Kraft gesetzt ("Zahlungsfristen in der Bau- und Umweltschutzdirektion"). Die Neuregelung bezweckt, für Kaufverträge, Aufträge, Werkverträge und Staatsverträge bzw. staatliche Vereinbarungen die Einhaltung der Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen ab Rechnungseingang sicherzustellen.
Bei den effektiv massiv verspäteten Zahlungen, welche zu Recht bemängelt werden, handelt es sich nach wie vor um Einzelfälle, welchen allerdings die notwendige Beachtung geschenkt wird. Grundsätzlich soll die Zielvorgabe von 30 Tagen eingehalten werden. Allerdings gibt es verschiedene Probleme, die zum Teil auch zukünftig, trotz aller Massnahmen, die 30-tägige Zahlungsfrist einzuhalten, zu Verzögerungen führen werden.
Der Regierungsrat hat in der Beantwortung des Postulats "Schneller zahlen ist Wirtschaftsförderung" vom 23. März von Remo Franz (2000/065) die diversen Probleme, die zu Zahlungsverzögerungen führen können, beschrieben. Dieselbe Auflistung der Problemkreise befindet sich in der Beilage.
Zu den Fragen des Interpellanten:
Frage 1: Wie kann es dazu kommen, dass eine grössere Rechnung im Ausbaubereich trotz mehrmaligen "Reklamationen" erst nach 129 Tagen bezahlt worden ist?
Grundsätzlich gelten die einschlägigen Bestimmungen nach SIA, welche von den Berufsverbänden in Kenntnis der Praxis erarbeitet worden sind. Unter Beachtung der genannten SIA-Bestimmungen beträgt die Verspätung effektiv 41 Tage. Dies ist zwar nicht entschuldbar, relativiert aber den Vorwurf der Zahlungsverspätung. Es wird immer wieder festgestellt, dass von Auftragnehmenden branchenübliche Verträge unterschrieben werden, dass jedoch u.a. die darin enthaltenen Zahlungsfristen nicht bewusst zur Kenntnis genommen werden.
Bei kleinen Aufträgen und Werkverträgen sehen die neuen Musterverträge für das Amt für Umweltschutz und Energie, die auch von anderen Dienststellen der Bau- und Umweltschutzdirektion benützt werden können, eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor. Die Bau- und Umweltschutzdirektorin hat für ihren Bereich schon vor längerer Zeit die Anweisung erteilt, grundsätzlich 30 Tage als Zahlungsfrist zu beachten und nun eine neue Weisung in Kraft gesetzt (s. Antwort zu Frage 3).
Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat mit dem Interpellant direkt Kontakt aufgenommen, um den in der Interpellation erwähnten Fall aufzuarbeiten. Bei dieser Gelegenheit hat sie gleich zwei weitere Beispiele erhalten. Die Aufarbeitung von Differenzen, bei welchen Personen- und Unternehmerdaten zu nennen sind, wird die Bau- und Umweltschutzdirektion direkt mit dem Interpellanten besprechen.
Frage 2: Besteht für Firmen auch die Möglichkeit "Verzugszinsen", wie die öffentliche Hand bei den Steuern, zu verlangen? Wenn ja, zu welchem Zinssatz?
Der Gegenstand der Verzugszinsen für privatrechtliche Verhältnisse (solche liegen in fraglichem Bereich vor) sind im Obligationenrecht geregelt. Gemäss Artikel 104 Absatz 1 hat der Schuldner Verzugszinsen von 5% pro Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Artikel 102 Absatz 1 und 2 regelt die Voraussetzungen für den Verzug des Schuldners: ‚Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.' und ‚Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.'
Frage 3: Ist der Regierungsrat bereit, eine interne Regelung, z.B. ein Dekret zu den Zahlungsfristen, zu erlassen (z.B. 30 Tage), wie der Kanton ja auch seine Einwohner bei seinen Zahlungsfristen bei anderen Rechnungen (z.B. Gebühren, Bewilligungen etc.) behandelt?
Der Regierungsrat erarbeitet interne Richtlinien (Konzernrichtlinien), welche Minimalstandards für diverse Bereiche für die gesamte Verwaltung festsetzen. Auch die Zahlungsfristen werden verwaltungsweit geregelt werden.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat inzwischen die Weisung ‚Zahlungsfristen in der Bau- und Umweltschutzdirektion' in Kraft gesetzt. Diese Weisung hat zum Ziel, für Kaufverträge, Aufträge, Werkverträge und Staatsverträge bzw. staatliche Vereinbarungen die Einhaltung der Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen ab Rechnungseingang sicherzustellen.
Liestal, 17. Dezember 2002
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der 2. Landschreiber: Achermann
Beilage
Problemkreise von Seite des Rechnungsstellers
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Problem Rechnungsdatum / Eingangsdatum
Bei einigen Kreditorenrechnungen musste festgestellt werden, dass die Rechnungen vom Rechnungssteller vordatiert wurden (bis 14 Tage). Dadurch kommt die kantonale Verwaltung in Verzug, auch wenn die Mitarbeitenden des internen Kontrollsystems (Baubegleiter/Planer etc.) und jene des Rechnungswesens schnell arbeiten. |
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In diesen Einzelfällen wird als Valutadatum das Datum des Eingangstempels verwendet (gemäss Weisung der BUD wird dies in jedem Fall so gemacht).
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Problem Fälligkeit korrigierter Rechnungen
Bei nicht zu vernachlässigenden Mengen von Rechnungen wurde festgestellt, dass die bestellte, geleistete und fakturierte Arbeit nicht übereinstimmt. Bei der Prüfung werden Leistungen beanstandet und müssen korrigiert werden. Bisher wurde häufig von den Unternehmern das ursprüngliche Rechnungsdatum stehen gelassen. |
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Kleinere Korrekturen von Rechnungen können u.U. intern selbst vorgenommen werden; dies muss allerdings mit Vermerk, Datum und Unterschrift festgehalten werden.
Bei grösseren Korrekturen an Rechnungen werden diese nach Rücksprache den Rechnungsstellern zur Korrektur bzw. Neuausstellung zurückgesandt. Für die Zahlung ist das Datum der korrigierten Rechnung relevant. |
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Problem materiell nicht korrekter Rechnungsbetrag
Es ist generell mit Verzögerungen zu rechnen, wenn der Inhalt einer Rechnung materiell nicht korrekt oder wenn eine Mängelbehebung vor Schlusszahlung ausstehend ist. (1) |
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Problem Fälligkeit ab Prüfungsvermerk Bauleitung nach SIA
Gemäss einschlägigen SIA-Ordnungen sind die Zahlungen für Akontorechnung innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. In dieser Frist hat die Bauleitung die Prüfung der Rechnungsstellung vorzunehmen. Für die Schlussabrechnung ist nach SIA eine entsprechende Prüfungszeit von 90 Tagen eingeräumt. Rechnungssteller übersehen häufig diese branchenübliche Usanz, die auch vorgängig vertraglich vereinbart wurde. |
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Problemkreise von Seite Verwaltung
Gewisse Verzögerungen ergeben sich durch verwaltungsinterne Probleme. Dies sind unter anderem:
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Verzögerung im Arbeitsablauf
Die Rechnungen bleiben im Prüfverfahren zu lange an einer Stelle hängen bzw. die internen Abläufe sind mangelhaft. Die Ursachen reichen von zusätzlichem Abklärungsbedarf bis zu Ferienabsenzen der zuständigen Personen. |
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Die internen Abläufe werden überprüft und die nötigen Anpassungen vorgenommen. Wie bereits erwähnt, werden Konzernrichtlinien mit Minimalstandards erarbeitet. Zudem ist seit 1. Dezember 2002 die Weisung der Bau- und Umweltschutzdirektion in Kraft betreffend Zahlungsfristen in der Bau- und Umweltschutzdirektion.
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Verzögerung bei der Erfassung oder Freigabe der Buchung
Diese Verzögerungen sind hauptsächlich Folge von Abwesenheit von Mitarbeitenden bzw. fehlende Stellvertretungsregelung. |
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Fehlererfassung
Bei der Erfassung der Belege kann es zu Erfassungsfehlern kommen. |
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Beim Buchen werden logische Kontrollen vorgenommen.
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Technische Verzögerungen
Beim zentralen Regulierungslauf der Abteilung Rechnungswesen kann es aufgrund technischer Gründe (Bsp. Regulierungslauf muss bei fehlerhaften Daten abgebrochen werden) zu Verzögerungen kommen. (2) |
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1 Es gibt Rechnungen, die materiell nicht akzeptiert werden können. Die verantwortliche Dienststelle wird zuerst versuchen mit dem Rechnungssteller eine gütliche Einigung zu finden. Misslingt dies, wird versucht den Gang zum Gericht zu verhindern, indem ein Gutachten eines neutralen Dritten erstellt wird. Bis dieses vorliegt, kann viel Zeit vergehen. Es hat Schlussrechnungen gegeben, deren durch neutrale Gutachter korrigierter Betrag gerade einmal zehn Prozent der in Rechnung gestellten Summe betragen hat. Dabei handelt es sich um den Rest, der nicht bereits über Akonto-Zahlungen geleistet ist. Dass in derartigen Situationen mit der Ausrichtung der Zahlung zugewartet wird, bis die Situation geklärt ist, wird als Teil des Amtsauftrages zu wirtschaftlichem Handeln gemäss Finanzhaushaltsgesetz aufgefasst.
2 Technische Gründe können zu Verzögerungen von einem bis zu drei Tagen führen. Dies kommt jedoch sehr selten vor (bisher in sieben Jahren erst zwei oder drei Mal).
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