2002-273 (1)


1. Wortlaut der Schriftlichen Anfrage

Ich bitte den Regierungsrat um eine aktuelle Übersicht über die gemäss kantonalem Kinderzulagengesetz anerkannten gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen und über alle anerkannten Familienausgleichskassen.


In dieser Übersicht bitte ich um Darstellung der
- Wirtschaftsbranche
- Anzahl Bezugsberechtigte
- Anzahl Arbeitgeber
- Beitragssatz
- Höhe der Kinderzulage und der Ausbildungszulage
- Höhe des Reservefonds




2. Antwort des Regierungsrates


2.1. Anerkannte Familienausgleichskassen (FAK)


Vorbemerkung:
Gemäss Kinderzulagengesetz hat die Zentrale Aufsichtskommission über Kinderzulagen (ZAK) u.a. die Aufgabe, die Tätigkeit der FAK zu überwachen. Sie prüft jährlich die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Revisionsberichte jeder FAK (§ 25 Abs. 1 Bst. c und d). Diese Überprüfung ist insofern nicht einfach, als eine grosse Zahl von FAK, insbesondere die gesamtschweizerisch tätigen, die Berichte gar nicht oder verspätet und dann oft unvollständig einreichen.


Die FAK müssen der ZAK gegenüber belegen, dass die Zahl der angeschlossenen Betriebe 50 oder mehr, und die Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmenden über 1000 beträgt. Weitere Daten verlangt das Kinderzulagengesetz Baselland nicht.


Die verlangte Übersicht gibt die untenstehende Tabelle. Sie basiert auf den Angaben aus den (z.T. unvollständigen) Jahresberichten und/oder direkter telefonischer Befragung bei den entsprechenden FAK. Eine laufend aktualisierte Übersicht mit all den erfragten Aspekten wird nicht geführt und ist auch vom Gesetzgeber nicht verlangt. Dies würde einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen.


Erläuterungen zur Tabelle:




Tabelle: Übersicht über die im Kanton Basel-Landschaft anerkannten Familienausgleichskassen




2.2. Anerkannte gesamtarbeitsvertragliche Regelungen (GAV)


Mit Stand vom 9. Dezember 2002 sind die gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen gemäss nachfolgender Tabelle von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion anerkannt gemäss § 13 des Kinderzulagengesetzes:


Tabelle: Übersicht über die im Kanton Baselland kinderzulagenrechtlich anerkannten GAV

In allen GAV richtet sich die Höhe der Kinderzulagen nach dem Kinderzulagengesetz des Kantons Baselland. Einzig beim GAV der Spengler AG erhöht die Arbeitgeberschaft die Kinderzulage auf Fr. 200.-- pro Monat. Derzeit sind ein paar Anerkennungsverfahren von GAV hängig. Es sind dies die folgenden:


Liestal, 14. Januar 2003


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der 2. Landschreiber: Achermann



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