2003-34
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Bericht des Regierungsrates zum Postulat Nr. 2001-134
von Theo Weller (CVP/EVP-Fraktion) betreffend der Staat als Auftragnehmer in Konkurrenz zur Privatwirtschaft
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vom:
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28. Januar 2003
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Nr.:
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2003-034
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Am 10. Mai 2001 reichte Landrat Theo Weller ein Postulat mit folgendem Wortlaut ein:
"Es kommt immer wieder vor, dass sich staatliche Stellen um öffentliche Submissionsaufträge bemühen und teilweise auch erhalten, zum Beispiel den Schlackentransport in Liesberg. Die Internetmodule der Landeskanzlei für die Gemeinden sind einerseits eine gute Dienstleistung für die Gemeinden. Aber auch hier trat eine kantonale Stelle als Submissions-Mitbewerber in Erscheinung. Diesmal allerdings bei den Gemeinden. Bei den Alkoholberatungsstellen hin-gegen hat die zuständige Direktion die Beteiligung eines staatlichen "Betriebes" unterbunden. Private Anbieter haben - das ist hinlänglich bekannt - von der Kostenstruktur her andere Voraussetzungen als Staatliche.
Weil die staatlichen Stellen keine Steuern bezahlen müssen und die Entwicklung und der Betrieb der Aufträge, indirekt vom Staat bezahlt werden, indem die Lohnkosten nicht den Aufträgen belastet werden müssen. Demzufolge kann anders kalkuliert und spekuliert werden. Dies führt zu ungleich langen Spiessen und die Privaten werden immer auf der Verliererstrasse sein. Dem muss nun Einhalt geboten werden. Es kann nicht sein, dass sich der Landrat gegenüber den staatlichen Stellen nicht durchsetzt und sich hinterher wundert, wie man sich über seine Wünsche hinweg setzt.
Weil es in Regierung und Verwaltung immer wieder Wechsel gibt, muss eine klare Weisung und gesetzliche Grundlage ausgearbeitet werden.
Antrag: Der Regierungsrat soll prüfen und berichten, ob ein Dekret mit etwa folgendem Inhalt möglich ist:
1. Grundsätzlich soll sich keine staatliche Stelle im privatwirtschaftlichen Bereich betätigen.
2. Ausnahmen sind zu begründen und durch den Regierungsrat zu genehmigen.
3. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist darüber ins Bild zu setzen, dass der Staat nicht im privat wirtschaftlichen Bereich tätig sein kann."
An der Landratssitzung vom 13. Dezember 2001 wurde das Postulat behandelt. Der Regierungsrat lehnte das Postulat in der ursprünglichen Formulierung trotz einiger Sympathie für den Gedanken ab. Deshalb hat Theo Weller, der nicht mehr dem Landrat angehörte, Peter Zwick beauftragt, statt der drei Fragen im Postulat, den folgenden Antrag an die Regierung zu stellen:
Die Regierung wird gebeten zu prüfen und zu berichten, wie sicher gestellt werden kann, dass staatliche Stellen nur in begründeten Einzelfällen den privatwirtschaftlichen Bereich konkurrenzieren.
Das Postulat wurde in modifizierter Fassung stillschweigend überwiesen.
Antwort des Regierungsrates
Bereits heute ist sichergestellt ist, dass staatliche Stellen nur in begründeten Einzelfällen den privatwirtschaftlichen Bereich konkurrenzieren. Allerdings gibt es auch keinen Grund, staatlichen Stellen eine Beteiligung an öffentlichen Submissionen generell zu verbieten, weil eine ungerechtfertigte Konkurrenzierung der Privatwirtschaft durch den Staat im Kanton Basel-Landschaft nicht feststellbar ist. Nachfolgend wird auf die Bedingungen und Auflagen eingegangen, unter denen staatliche Stellen unternehmerisch auf dem Markt auftreten können:
1. Das basellandschaftliche Recht beinhaltet weder eine generelle Ermächtigungsklausel noch ein generelles Verbot für untenehmerische Tätigkeiten der Verwaltung. Wenn also die öffentliche Hand über ihre eigentlichen staatlichen Aufgaben hinaus am Markt tätig werden will, bedarf es dafür einer gesetzlichen Grundlage. Somit wird jeweils im Einzelfall entschieden, ob für eine spezifische unternehmerische Tätigkeit eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass bei Schlackeentsorgung der Amtsauftrag des AIB (Leistungsauftrag) eine ausreichende Grundlage für die Erfüllung dieser Aufgabe darstellt. Es handelt sich somit bei der Schlackeentsorgung um einen begründeten Einzelfall unternehmerischer Tätigkeit des Staates. Es erscheint grundsätzlich als sinnvoll, wenn der Staat für unternehmerische Tätigkeiten auf betriebseigene Ressourcen zurückzugreifen kann. Es wird davon nur dann Gebrauch gemacht, wenn die erforderlichen Ressourcen bereits vorhanden sind, wie im Falle der Schlackeentsorgung durch das AIB. Diese unternehmerische Tätigkeit steht überdies in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Amtsauftrag des AIB. Es können Kostenoptimierungen realisiert werden, weil damit die bereits vorhandenen Ressourcen besser ausgelastet werden.
2. Des weiteren muss darauf verwiesen werden, dass vom Kanton in allen Tätigkeitsbereichen wirtschaftliches Handeln und Planen erwartete wird. Wenn Ressourcen vorhanden sind und diese temporär für den Vollzug des Leistungsauftrags nicht genutzt werden, ist es betriebswirtschaftlich sinnvoll, die Ressourcen auch andersweitig zu nutzen bzw. einzusetzen. Durch eine erweiterte Nutzung von temporär nicht benötigten Ressourcen kann der Kanton Ertrag generieren. Dies ist jeweils im konkreten Einzelfall, wie erwähnt zu prüfen.
Ob sich der Staat für eine betimmte unternehmerische Tätigkeit erfolgreich bewerben kann, hängt primär davon ab, ob eine staatliche Stelle die Tätigkeit effizient und wirtschaftlich erledigen kann. Für den Entscheid werden Kosten- und Preisvergleiche mit der Privatwirtschaft benötigt. Während der Marktpreis die Beschaffungskosten der privatwirtschaftlichen Leistungserstellung abbildet, fehlt ein solcher für die Leistungserstellung der staatlichen Stellen, und die Kosten müssen mit geeigneten Methoden verwaltungsintern ermittelt werden. Mit einer entsprechenden Kosten- und Leistungsrechnung bei der öffentlichen Hand können trotzdem weitgehend gleich lange Spiesse im Wettbewerb geschaffen werden.
3. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung von Offertpreisen eine verwaltungsweite Kosten- und Leistungsrechnung notwendig ist, die die Einrechnung aller relevanten Kosten für alle verbindlich vorschreibt. Bis anhin werden bei der Preisermittlung insbesondere die Overheadkosten (z.B. Kosten der Direktion) und die Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinskosten) nicht einheitlich berücksichtigt. Die Kosten- und Leistungsrechnung, die sich zur Zeit in Entwicklung befindet, wird für den Kanton Basel-Landschaft die für die Preisberechnung relevanten Kosteninformationen liefern. Wenn zukünftig einheitlich definierte Kostendaten zur Verfügung stehen und angewandt werden, kann auch systematisch vermeiden werden, dass der Staat gegenüber der Privatwirtschaft in Konkurrenz tritt, indem er seine Leistungen zu "Dumpingpreisen" offeriert.
Schlussfolgerung
Aus obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass in jedem konkreten Einzelfall eine unternehmerische Tätigkeit des Kantons geprüft werden muss bzw. geprüft wird. Es wird dabei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlage der Einhaltung der Wettbewerbsneutralität grosses Gewicht beigemessen. In rechtlich begründeten und wirtschaftlich sinnvollen Einzelfällen unternehmerischer Tätigkeit stellt sich aber auch immer die Frage nach der politischen Akzeptanz.
Die Kantonsverwaltung erweitert weder ihre Tätigkeit gezielt im Hinblick auf eine vermehrte Konkurrenzierung der Privatwirtschaft noch schafft sie zusätzliche Kapazitäten dafür. Die Schlackeentsorgung durch das AIB bleibt ein Einzelfall. Nur wenn das AIB dafür zuerst Investitionen getätigt hätte (d.h. Lastwagen, Chauffeure, Verladegeräte etc. beschafft hätte), wäre die Vergabe nicht vertretbar gewesen. Die erforderlichen Kapazitäten waren aber bereits vorhanden und konnten besser ausgelastet werden. Es erscheint deshalb als sinnvoll, dass sich das AIB diesem Geschäft widmet, da es sich um eine Aufgabe handelt, die direkt mit seinem Leistungsauftrag in Zusammenhang steht und somit Synergien ausgeschöpft werden.
Eine grundsätzliche Regelung existiert nicht, die staatlichen Stellen eine unternehmerische Tätigkeit verbietet, oder sie generell von Submissionen ausschliesst. Eine solche wäre weder sinnvoll noch machbar. Entsprechenden der bisherigen Praxis beschränkt der Kanton seine unternehmerische Tätigkeit auf Nischenprodukte und es wird wie bisher nur begründete Ausnahmen für Beteiligungen an öffentlichen Submissionen geben, um zu verhindern, dass die Kantonsverwaltung die Privatwirtschaft in Zukunft übermässig konkurrenziert. Zudem werden verwaltungsweit einheitliche Kriterien definiert, die gewährleisten, dass alle relevanten Kosten bei der Preisberechnung für allfällige Offerten zu berücksichtigen sind.
Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat abzuschreiben.
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
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