2003-37 (1)
Bericht Nr. 2003-037 an den Landrat |
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Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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23. April 2003
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Klein- und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Das heutige Gastwirtschaftsgesetz stammt aus dem Jahre 1959. 1997 scheiterte eine Revision dieses Gesetzes im Rahmen einer Volksabstimmung. Die damalige Revision war in vielen Punkten unumstritten, sah jedoch auch die Abschaffung des Fähigkeitsausweises für Wirte vor, was insbesondere von der Gastro Baselland heftig bekämpft wurde.
Mit der Vorlage sollen die unbestrittenen Revisionspunkte wieder aufgenommen werden.
2. Organisation der Kommissionsberatungen
Die Justiz- und Polizeikommission (JPK) behandelte die Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 24. Februar, 17. März und 14. April 2003 in Begleitung von Regierungsrat Andreas Koellreuter, Stephan Mathis, Generalsekretär der JPMD, Markus Hauser, Leiter Pass- und Patentbüro und Gerhard Mann, Leiter Abteilung Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales JPMD.
Die JPK liess sich darüber hinaus von einer Delegation der Gastro Baselland und des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden über den Standpunkt dieser Organisationen zum Gesetzesentwurf orientieren.
3. Kommissionsberatung
3.1 Vorbemerkung
Aufgrund der erst wenige Jahre zurückliegenden Kommissionsberatungen im Zusammenhang mit der früheren Revisionsvorlage und angesichts des weitgehenden Konsenses bezüglich der mit dem Entwurf verbundenen Neuregelungen wie beispielsweise der Abschaffung der Bedürfnisklausel lag der Hauptakzent der Diskussion eindeutig bei der Frage, ob der Entwurf nicht zu wenig weit gehe und ob nicht noch einmal versucht werden sollte, den Fähigkeitsausweis im Rahmen einer Gesetzesrevision abzuschaffen. Dieser Punkt prägte die gesamte Diskussion, und zwar sowohl bei der Eintretensdebatte als auch bei der Detailberatung.
3.2 Eintreten
Eintreten war im Ergebnis unbestritten, wenn auch zum Teil vorgebracht wurde, die Revision sei eigentlich gar nicht unbedingt nötig. Dagegen wurde geltend gemacht, dass mit der überwiesenen Motion Schär ein verbindlicher Auftrag vorliege. Es sei überdies notwendig, die sich im Laufe der Jahre immer mehr am Gesetz vorbei entwickelnde Praxis wieder mit dem Gesetzestext in Einklang zu bringen. Der vorliegende Entwurf sei seitens der kantonalen Verwaltung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und dem Berufsverband der Wirtinnen und Wirte ausgearbeitet worden und decke im Wesentlichen die Interessen aller Beteiligter und auch des Publikums ab.
3.3 Fähigkeitsausweis
Ein Teil der JPK stellte sich im Wesentlichen mit folgenden Argumenten auf den Standpunkt, der Fähigkeitsausweis sei abzuschaffen und § 7 des Gesetzesentwurfs sei zu streichen:
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Im gewerblichen Bereich sei es praktisch nirgends erforderlich, einen Fähigkeitsausweis für die Führung eines Gewerbes vorzulegen.
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Das Gastgewerbe sei einem sehr starken Wettbewerb ausgesetzt, so dass schlechte Restaurants nicht bestehen könnten.
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Ein Fähigkeitsausweis garantiere nicht, dass die Inhaberin oder der Inhaber ein guter Wirt oder eine gute Wirtin sei und einen Betrieb zu führen vermöge. Für den Betrieb von Bäckereien, Metzgereien usw. werde kein Fähigkeitsausweis verlangt, was auch nicht nötig sei, weil diese Betriebe über das bestehende Lebensmittelgesetz kontrolliert würden. Diese Kontrollen genügten auch für Gastwirtschaftsbetriebe.
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Im Kanton Zürich, wo der Fähigkeitsausweis abgeschafft worden ist, hätten deswegen keine Wildwüchse im Gastronomiebereich festgestellt werden können.
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Der Fähigkeitsausweis werde ohnehin früher oder später von der Judikative abgeschafft werden, weshalb er schon jetzt gestrichen werden sollte.
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Die Gesetzesrevision von 1997 sei nicht wegen der geplanten Abschaffung des Fähigkeitsausweises abgelehnt worden, sondern weil der sogenannte "Sheriff-Artikel" des alten Gesetzes nicht gestrichen worden sei.
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Das Verdikt der Volksabstimmung von 1997 habe sich eindeutig gegen die Abschaffung des Fähigkeitsausweises gerichtet und das Ergebnis der Volksabstimmung sei zu respektieren.
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Der Fähigkeitsausweis trage zur Qualitätssicherung im Gastgewerbe bei.
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Die Abschaffung des Fähigkeitsausweises im Kanton Zürich habe sich auf die dortige Gastronomieszene negativ ausgewirkt und man prüfe an verschiedenen Orten dessen Wiedereinführung.
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Der Wirtefachkurs stelle einen gewissen Schutz vor leichtsinnigen Investitionen dar.
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Gastro Baselland habe kein Monopol für die Durchführung der Kurse, sondern es sei jeder Person freigestellt, wie sie sich auf die Wirteprüfung vorbereiten wolle.
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Es sei ungewiss, wie die Gerichte dereinst entscheiden werden und wie das Erfordernis einer ausreichenden Berufspraxis ausgelegt werden wird. Gegebenenfalls sei dannzumal die Gesetzgebung anzupassen.
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In der 1. Lesung wird der Antrag auf Streichung von § 7 und damit Verzicht auf den Fähigkeitsausweis mit 6:4 Stimmen angenommen. Dieser Entscheid wird in der 2. Lesung wieder umgekehrt: Ein Antrag, zu der Fassung des regierungsrätlichen Entwurfs zurückzukehren und am Erfordernis des Fähigkeitsausweises festzuhalten, findet in der 2. Lesung eine Mehrheit von 7:5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Zum scheinbar widersprüchlichen Resultat ist zu bemerken, dass die JPK bei der 1. Lesung nicht vollzählig war.
3.4 Verkauf von Alkohol an Tankstellen und Kiosken
Ein Antrag, die Alkoholabgabe an Tankstellen und Kiosken generell zu verbieten, wird mit 4:5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
3.5 Beschwerderecht der Gemeinden bei Wirtewechsel
Im regierungsrätlichen Entwurf wird das allgemeine Beschwerderecht der Gemeinden eingeschränkt. Eine Beschwerde gegen den blossen Wechsel der verantwortlichen Person ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die JPK beschliesst mit 7:1 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Streichung dieser Einschränkung.
3.6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
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3.6.1
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Die Tragweite der Ausnahmen (§ 3) von der Bewilligungspflicht, insbesondere für die gelegentliche Beherbergung von Gästen gegen Entgelt, ist zu wenig präzis. Die JPK beschliesst deshalb generell, Privatpensionen mit maximal 5 Plätzen von der Bewilligungspflicht auszunehmen.
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3.6.2
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Im Unterschied zur heutigen Regelung wird auch für das Betreiben von Mittagstischen für Schülerinnen und Schüler von der Bewilligungspflicht abgesehen.
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4. Antrag
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat:
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mit 8:1 Stimmen bei 4 Enthaltungen, dem Gastgewerbegesetz gemäss beiliegendem Entwurf zuzustimmen;
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einstimmig, die Motion
97/203
von Paul Schär als erfüllt abzuschreiben.
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Lausen, den 23. April 2003
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin
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