2003-38
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Motion von Max Ribi: Kantonaler Spezialrichtplan öffentlicher Verkehr
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Autor/in:
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Max Ribi, FDP (Anderegg, Brodbeck, Frey, Fritschi, Gutzwiller, Kohlermann, Mangold, Rytz, Schär, Schenk, Tobler, Van der Merwe, Wenk)
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Eingereicht am:
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6. Februar 2003
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Nr.:
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2003-038
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Die Planung und Projektierung der Kantonsstrassen erfolgt in 3 Schritten und ist im Strassengesetz (430) festgehalten: § 13 Kantonale Richtplanung (frühere Bezeichnung: Strassennetzplan), § 14 Generelles Projekt, § 15 Bauprojekt (Kant. Nutzungsplan). § 13: Das Konzept des Kantonsstrassennetzes einer Region ist im Rahmen der kantonalen Richtplanung vom Landrat zu genehmigen. Die kantonale Richtplanung bestimmt die generelle Linienführung und die wichtigsten Anschlusspunkte. Die Planung ist mit den Nachbarkantonen zu koordinieren und auf die überregionalen Verkehrsträger abzustimmen.
Für die Radrouten und Wanderwege sind kantonale Richtpläne bereits rechtskräftig.
Ein kantonaler Spezialrichtplan für den öffentlichen Verkehr ist nötig. Warum?
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1.
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Die Grundsätze der räumlichen, Entwicklung des Kantons Basel-Landschaft müssen in einem detaillierten Richtplan umgesetzt werden.
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2.
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Vorausschauend ist darüber nachzudenken, welches Verkehrsangebot die sicher dichter besiedelte Region in 20 - 30 Jahren braucht.
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3.
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Die zukünftig benötigte Bedarfsfläche ist vor Überbauung frei zu halten. Das gilt für den Ausbau bestehender Eisenbahn- und Tramlinien, für Neubaulinien, für HaItestellen, für Busspuren u.s.w.
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4.
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Die Vergangenheit hat bewiesen, dass der Doppelspurausbau bestehender Tramlinien mit zum Teil erheblichen, unangenehmen und kostspieligen Eingriffen verbunden war und immer noch ist.
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Gleichzeitig mit der Erarbeitung des Spezialrichtplanes für den öffentlichen Verkehr sind die Folgeschritte analog zum Strassengesetz mit den 2 Folgeschritten Generelles Projekt, Bauprojekt auf der Zeitachse aufzuzeigen. Genügt der kantonale Spezialrichtplan zur Sicherung der zukünftigen Bedarfsflächen?
Antrag: Ausarbeitung eines kantonalen Spezialrichtplanes für den öffentlichen Verkehr gemäss § 10 des Raumplanungs- und Baugesetzes.
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