2003-58
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR); Losentscheid; Antrag auf Nichteintreten
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vom:
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18. Februar 2003
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Nr.:
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2003-058
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Entwurf) ||
Verlauf dieses Geschäfts
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Acrobat (PDF):
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1. Auftrag
Am 16. November 2000 überwies der Landrat mit 40:31 Stimmen die Motion 2000/144 von Landrätin Rita Bachmann und beauftragte damit den Regierungsrat, "das Gesetz über die politischen Rechte so zu ändern, dass bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang zu erfolgen hat". Der Regierungsrat hatte sich gegen die vorgeschlagene Gesetzesänderung ausgesprochen.
Ausgangspunkt für den Vorstoss war, dass bei den Gemeindewahlen 2000 in zwei Gemeinden (Muttenz und Tenniken) über je ein Gemeinderatsmandat per Losentscheid entschieden werden musste. Nach Auffassung der Motionärin "ist die Aufgabe des Mitglieds einer Gemeindebehörde zu wichtig und für die entsprechende Person mit sehr viel persönlichem Engagement verbunden, um darüber per Losentscheid zu befinden".
2. Heutige Regelung
Gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte vom 7. September 1981 sind Losentscheide sowohl bei Majorzwahlen (Mehrheitswahl) als auch bei Proporzwahlen (Verhältniswahl) vorgesehen.
Erreichen bei Majorzwahlen mehr Personen als zu wählen sind das Absolute Mehr, sind diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betroffenen bei kantonalen Wahlen durch den Landschreiber, bei Gemeindewahlen durch den Statthalter bzw. die Statthalterin gezogen wird (§ 28 Absatz 5 GpR).
Bei Proporzwahlen sind von jeder Parteiliste (gemäss der errungenen Sitzzahl) diejenigen Kandidierenden gewählt, welche die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet ebenfalls das Los (§ 42 Absatz 2).
Der Kanton Basel-Landschaft kennt diese Regelung mit Losentscheid seit Jahrzehnten. Sowohl auf kantonaler Ebene (Landratswahlen) als auch auf kommunaler Ebene (Gemeinderatswahlen, Gemeindekommissionswahlen u.a.) musste vereinzelt das Los über die Vergabe eines Mandates entscheiden. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Wahl durch Losentscheid entschieden werden muss, ist gesamthaft gesehen gering.
3. Vorgeschlagene Neuregelung
3.1 Majorzwahl
Gemäss Motionstext soll bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang anstelle des Losentscheides ein "zweiter Wahlgang" stattfinden.
Das GpR kennt den Begriff des "zweiten Wahlganges" nicht. Gebraucht wird die Bezeichnung "Zweiter Wahlgang" in der Praxis im Zusammenhang mit einer Nachwahl bei einer Majorzwahl. Eine Nachwahl erfolgt gemäss § 24 Absatz 2 GpR allerdings nur, wenn im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidierende das Absolute Mehr erreicht haben.
Da der Begriff der Nachwahl den Fall der Stimmengleichheit (bei mehr als genügend Kandidierenden mit Absolutem Mehr) nicht abdeckt, muss im GpR neu der erweiterte Begriff des "zweiten Wahlgangs" eingeführt werden. Der "zweite Wahlgang" soll sinngemäss nach den Bestimmungen über die Nachwahl, also mit Relativem Mehr, durchgeführt werden.
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang soll das Los entscheiden.
3.2 Proporzwahl
Da Gemeindewahlen und insbesondere die Gemeinderatswahlen zum Teil im Proporzwahlverfahren erfolgen und die Motion die angestrebte Neuregelung nicht auf Majorzwahlen beschränkt, wären auch die einschlägigen Bestimmungen über den Losentscheid bei Proporzwahlen (§ 42 Absatz 2 GpR) neu zu regeln.
Dies würde bedeuten, dass im Falle von Stimmengleichheit auf einer Parteiliste entweder nach einer Neuwahl oder im Falle des Nachrückens (bei zwei Nachrückenden mit der gleichen Stimmenzahl) statt eines Losentscheides ein zweiter Wahlgang durchzuführen wäre.
Bei einem zweiten Wahlgang im Rahmen einer Proporzwahl könnten aber - im Gegensatz zur Majorzwahl - wohl nur diejenigen Kandidierenden antreten, welche im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erreicht haben. Da bei der Verhältniswahl die (Partei-) Liste (und nicht die Person) im Vordergrund steht und der Entscheid immer zwischen Kandidierenden der gleichen Liste (Partei) fallen muss, wäre die Ersetzung des Losentscheides durch einen zweiten Wahlgang zum Vornherein unverhältnismässig und nicht sinnvoll.
Der Regierungsrat verzichtet deshalb darauf, dem Landrat eine Änderung von § 42 Absatz 2 GpR zu unterbreiten.
4. Beurteilung der Neuregelung
Dem Hauptargument, das von den Befürwortenden einer Neuregelung bei der Überweisung der Motion vorgebracht wurde, der (zufällige) Losentscheid sei unbefriedigend bzw. unwürdig für die Vergabe eines wichtigen Amtes, stehen verschiedene Gegenargumente gegenüber:
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1.
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Der Losentscheid ist im Wahlrecht von Bund und Kantonen die Regel, nicht die Ausnahme.
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2.
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Der Losentscheid ist demokratisch legitim, weil die Kandidierenden das wichtigste Wahlkriterium, das Absolute Mehr, erfüllt haben. Dies ist in einem zweiten Wahlgang (mit Relativem Mehr) nicht unbedingt der Fall!
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3.
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Der Losentscheid ist der nur seltene Extremfall unter den vielen knappen Mehrheitsentscheiden ("Zufallsentscheide"), die bei Wahlen immer wieder vorkommen.
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4.
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Zweite Wahlgänge haben spezielle Nachteile:
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4.1
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Zufällige andere Umstände als beim ersten Wahlgang (andere Stimmbeteiligung, andere Stimmberechtigtensegmente wegen anderer Abstimmungsvorlagen usw.) wirken sich auf das Ergebnis der Gesamtwahl aus;
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4.2
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Es bestehen grössere Möglichkeiten für parteipolitische Taktiererei oder andere "Kuhhändel" und Abrechnungen, wenn nur noch eine Einzelperson und keine Gesamtbehörde mehr zu wählen ist;
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4.3
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Es gibt einen erheblichen zusätzlichen materiellen und personellen Aufwand für Stimmberechtigte, Parteien und öffentliche Hand;
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4.4
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Es gibt zusätzliche physische und psychische Belastungen der Kandidierenden;
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4.5
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Ein Losentscheid ist auch im 2. Wahlgang möglich.
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Die Abwägung der Vorteile und Nachteile einer Neuregelung mit den Vorteilen und Nachteilen der heutigen Regelung ergibt aus Sicht des Regierungsrates ein klares Übergewicht zu Gunsten der Beibehaltung des Losentscheides in der heutigen Form.
5. Ergebnis der Vernehmlassung
Das bei Gemeinden und Parteien durchgeführte Vernehmlassungsverfahren hat klar ergeben, dass eine Abschaffung des Losentscheides nicht gewünscht wird. Sowohl der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden als auch 42 von 44 Gemeinden, die sich zusätzlich zum Verband geäussert haben, unterstützen den Nichteintretensantrag des Regierungsrates (Ausnahmen: Buckten und Pfeffingen).
Bei den Parteien sind SP, FDP, SVP und Jungfreisinnige für die Beibehaltung des Status quo, während sich CVP und SFP (Schweizer Freiheits Partei) für eine Änderung aussprechen.
6. Antrag
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat auftragsgemäss den Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte mit dem Antrag,
5. Ergebnis der Vernehmlassung
Das bei Gemeinden und Parteien durchgeführte Vernehmlassungsverfahren hat klar ergeben, dass eine Abschaffung des Losentscheides nicht gewünscht wird. Sowohl der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden als auch 42 von 44 Gemeinden, die sich zusätzlich zum Verband geäussert haben, unterstützen den Nichteintretensantrag des Regierungsrates (Ausnahmen: Buckten und Pfeffingen).
Bei den Parteien sind SP, FDP, SVP und Jungfreisinnige für die Beibehaltung des Status quo, während sich CVP und SFP (Schweizer Freiheits Partei) für eine Änderung aussprechen.
6. Antrag
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat auftragsgemäss den Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte mit dem Antrag,
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1.
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auf die Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte nicht einzutreten und
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2.
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die
Motion 2000/144
abzuschreiben.
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Liestal, 18. Februar 2003
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
Beilagen:
Entwurf der Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte
Motion 2000/144
Zusammenstellung der Vernehmlassung
[PDF]
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