Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)
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Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
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| Bericht Nr: | 2003-143 | |
| vom: | 19. November 2003 | |
| Titel des Berichts: | Bewilligung der Verpflichtungskredite für Erhalt und Ausbau der Abwasserreinigungsanlage Birs 2 in Birsfelden und für Massnahmen im Einzugsgebiet und die Erteilung des Enteignungsrechtes für Massnahmen im Einzugsgebiet (Bau Mischwasserbecken) | |
| Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss (Entwurf)
betreffend Bewilligung der Verpflichtungskredite für Erhalt und Ausbau der Abwasserreinigungsanlage Birs 2 in Birsfelden und für Massnahmen im Einzugsgebiet und die Erteilung des Enteignungsrechtes für Massnahmen im Einzugsgebiet (Bau Mischwasserbecken)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
| 1. | Der für den Erhalt und Ausbau der ARA Birs 2 in Birsfelden erforderliche Verpflichtungskredit von brutto CHF 53'400'000.-- (inkl. MwSt) zu Lasten Konto 2341.501.51.066 wird bewilligt. Nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen gegenüber der Preisbasis 31. Dezember 2002 werden bewilligt. |
| 2. | Der für die zusätzliche Behandlung der Abluft aus der biologischen Stufe der ARA Birs 2 nach Inbetriebnahme der ARA Birs 2 möglicherweise notwendige Verpflichtungskredit von brutto CHF 3'550'000.-- (inkl. MwSt) zu Lasten Konto 2341.501.51.066 wird bewilligt. Nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen gegenüber der Preisbasis 31. Dezember 2002 werden bewilligt. |
| 3. | Der für die baulichen Massnahmen im Einzugsgebiet der ARA Birs 1 und ARA Birs 2 erforderliche Verpflichtungskredit von brutto CHF 24'700'000.-- (inkl. MwSt) zu Lasten Konto 2341.501.52.118 wird bewilligt. Nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen gegenüber der Preisbasis 31. Dezember 2002 werden bewilligt. |
| 4. | Soweit für die Ausführung der Massnahmen und der damit verbundenen Bauvorhaben Areal erworben oder in Rechte an Grund und Boden sowie in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen werden muss und nicht Bundesrecht massgebend ist, wird die Bau- und Umweltschutzdirektion ermächtigt, das Enteignungsverfahren nach kantonalem Recht durchzuführen. |
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