2003-273


I. Ausgangslage

Per 1. Januar 2000 ist das Zivilstandswesen des Kantons Basel-Landschaft reorganisiert worden. Gemäss dem mit diesem Zeitpunkt wirksam gewordenen § 6 des Dekrets vom 12. März 1998 über das Zivilstandswesen (SGS 211.1A) richten sich die Arbeitsverhältnisse der Zivilstandsbeamtinnen und -beamte, vorbehältlich der Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, nach der Personalgesetzgebung des Kantons.


Während die Neuorganisation für die übrigen Kantonsteile wie erwähnt per 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, bestand für die Gemeinden des Bezirks Laufen die Möglichkeit, die bisherigen nebenamtlich geführten Zivilstandsämter bis längstens zum 31. Dezember 2003 beizubehalten (vgl. § 18 des Dekrets vom 12. März 1998 über das Zivilstandswesen). Davon betroffen sind heute noch die Zivilstandsämter der Gemeinden Dittingen, Grellingen und Roggenburg. Für diese Zivilstandsämter galt im Gegensatz zu den übrigen, neuorganisierten Ämtern, nicht das geltende Dekret vom 12. März 1998 über das Zivilstandswesen, sondern weiterhin das bisherige Dekret vom 11. November 1991 über das Zivilstandswesen. Dieses enthielt im Gegensatz zum geltenden Dekret keinen generellen Verweis auf die Personalgesetzgebung des Kantons, sondern sah in den §§ 10-22 eigene Bestimmungen über die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses vor.


Angesichts dieser Übergangsregelung wurde im Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret, SGS 150.1) in § 77 im Sinne einer Ausnahmebestimmung ausdrücklich festgehalten, dass die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten der nicht neuorganisierten Zivilstandsämter des Bezirks Laufen nicht nach der kantonalen Personalgesetzgebung, sondern gemäss dem Dekret über das Zivilstandswesen entschädigt werden.



II. Änderung des Personaldekrets vom 8. Juni 2000 betreffend Zivilstandsbeamtinnen und -beamte des Bezirks Laufen

Die Neuorganisation des Zivilstandswesens und damit das Dekret vom 12. März 1998 wird am 1. Januar 2004 definitiv für den ganzen Kanton, das heisst auch für die verbliebenen nebenamtlich geführten Zivilstandsämter des Bezirks Laufen, wirksam werden. Die noch verbliebenen nebenamtlich geführten Zivilstandsämter werden deswegen per 31. Dezember 2003 aufgehoben und ihre Aufgaben werden zukünftig durch das Zivilstandsamt Laufen wahrgenommen. Entsprechend werden sich ab 1. Januar 2004 die Arbeitsverhältnisse aller Zivilstandsbeamtinnen und - beamten des Bezirks Laufen, vorbehältlich der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, ausschliesslich nach der kantonalen Personalgesetzgebung richten (vgl. § 6 des Dekrets vom 12. März 1998 über das Zivilstandswesen).


Die Bestimmung von § 77 des Personaldekrets, welche einzig darin begründet war, dass für die noch nicht neuorganisierten Zivilstandsämter des Bezirks Laufen weiterhin das alte Dekret vom 11. November 1991 zum Zivilstandswesen Geltung hatte, trifft damit ab 1. Januar 2004 nicht mehr zu. Demgemäss kann die Sonderbestimmungen von § 77 des Personaldekrets ersatzlos gestrichen werden.



III. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) gemäss dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses (Beilage 1) zuzustimmen und per 1. Januar 2004 in Kraft zu setzen.




Liestal, Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber:



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