2003-213 (2)


1. Einleitung
Nach erster Lesung vom 18. März 2004 hat der Landrat das BLPK Dekret bezüglich § 39 Lebenspartnerrente an die Personalkommission zurückgewiesen. Um eine Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren zu vermeiden, soll Absatz 2 a. und b. mit und anstatt mit oder verbunden werden.

2. Die Beratung in der Kommission

2.1 § 39 Lebenspartnerrente
Die Personalkommission behandelte die Rückweisung anlässlich ihrer Sitzung vom 5. April 2004 in Anwesenheit von RR Adrian Ballmer, Christoph Bucher, Personalchef, Hans Peter Simeon, Vorsitzender der Geschäftsleitung BLPK, und Lukas Furtwängler, Nachfolger von Heinz Hinninger.
Die Geschäftsleitung der BLPK weist darauf hin, dass Artikel 20a BVG die Lebenspartnerrente nicht vorschreibt, sondern bloss einen Kreis möglicher weiterer Begünstigter nennt. Den Kreis der Begünstigten kann eine Pensionskasse somit erweitern - sie muss dies aber nicht tun.

Die Kommission hat folgende zwei Varianten beraten:

Im Sinne einer klaren Formulierung wurde weiter vorgeschlagen, sowohl und und oder als auch a. und b. wegzulassen. Dabei handelt es sich somit um eine etwas anders formulierte und -Variante.
Ein Blick auf andere Pensionskassen zeigt, dass in der Frage der Unterstützung unterschiedliche Regelungen gelten: Die Pensionskasse des Kantons Aargau hat am meisten Vorgaben der BVG-Revision bereits übernommen; sie verzichtet, abgesehen von der geforderten, mindestens 5-jährigen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt, auf die vorgängige Unterstützungspflicht. Publica, Migros und PKBS fordern die vorgängige Unterstützung als kumulatives Element zur fünfjährigen Lebensgemeinschaft.
Für wichtig halten die Fachleute, dass der Anspruch auf Rente nur beginnt, wenn die hinterbliebene Person das 40. Altersjahr überschritten hat oder die verstorbene Person ein gemeinsames Kind hinterlässt.
Schliesslich wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Pensionskasse ihre Deckungslücke nur mit Mühe und über einen mehr als zehn Jahre dauernden Zeitrahmen reduzieren bzw. schliessen kann. Dieses Faktum bedingt höchste Vorsicht beim Ausbau weiterer Leistungen der BLPK.
Die Personalkommission entscheidet sich mit 5 zu 4 Stimmen für folgende Variante von § 39 Absatz 2:
2 Die Bedingungen gemäss Absatz 1 gelten sinngemäss für unverheiratete Paare, sofern die überlebende Person mittels beweiskräftiger Dokumente den Nachweis erbringen kann, dass a. das Paar zum Zeitpunkt des Todes ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt hat und
b. die hinterbliebene Person von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden ist.

2.2 Motion 1999/232 von Eva Chappuis
Der Kommission wurde vermittelt, dass Eva Chappuis mit dem Abschreiben ihrer Motion nicht einverstanden sei. Absatz 8 von § 6 verlangt:
Abweichende Leistungen sind in einem separaten Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates geregelt.
Erst wenn dieses Dekret mit der Nummer 834.3 vorläge, dürfte die Motion Chappuis als erfüllt abgeschrieben werden.
Die Kommissionsmitglieder wurden daran erinnert, dass die Regierungsmitglieder nun formal Mitglieder der BLPK sind, ihre Pensionskassenleistungen aber in einem Dekret zu regeln sind. Um eine austarierte Lösung präsentieren zu können, brauche es noch etwas Zeit - sobald die Arbeit gemacht sei, werde dem Landrat eine separate Vorlage unterbreitet.
Die Personalkommission entscheidet nach einer 4 zu 4 Pattsituation bei 1 Enthaltung mit Stichentscheid der Präsidentin, die Motion 1999/232 von Eva Chappuis sei abzuschreiben.

3. Anträge
Die Personalkommission beantragt dem Landrat

Gelterkinden, 6. April 2004

Im Namen der Personalkommission
Die Präsidentin: Christine Mangold


Beilage
Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret) (Fassung der Personalkommission)



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