2003-215
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Abrechnung der grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL für das Jahr 2002
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vom:
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16. September 2003
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Nr.:
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2003-215
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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1. Rechtliche Grundlagen
Der Staatsvertrag vom 26. Januar 1982 legt die Grundlagen der jährlich zu erstellenden Abgeltungsrechnung BVB/BLT/AAGL (1) zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft fest. Er besteht aus der Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar 1982 (GS 28.323, SGS 480.1) und dem Kommentar zur Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar 1982.
Gemäss § 7 der Vereinbarung sollen grundsätzlich alle von den Basler Verkehrs-Betrieben auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft betriebenen Linien erfasst und nach Tram und Bus getrennt verrechnet werden. Das gleiche gilt für die BLT Baselland Transport AG und die Autobus AG Liestal auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Ziel des Staatsvertrages ist, dass die Fahrleistungen der Transportunternehmen auf kantonsfremdem Gebiet gegenseitig ausgeglichen werden. Der Überhang ist abzugelten. Diese gegenseitige Abgeltung wird mit kalkulatorischen Kostenelementen berechnet.
Es ist zu berücksichtigen, dass beide Kantone den effektiven Fehlbetrag Ihrer Transportunternehmen auf jeweils kantonsfremdem Gebiet übernehmen.
2. Methodik der Abgeltungsrechnung
Für alle Linienabschnitte auf kantonsfremdem Gebiet werden einfache Linienrechnungen erstellt. Für jeden Abschnitt wird das finanzielle Resultat als Saldo ausgewiesen.
Bei der Erstellung der Abgeltungsrechnung werden die Kosten und Erlöse den einzelnen Linienabschnitten zugeteilt.
2.1. Kosten
Die Kosten werden nach folgenden drei Katogerien ermittelt:
- Nach dem Territorialprinzip zuscheidbare Kosten
(2)
- Zeitabhängige Fahrpersonalkosten
(3)
- Kilometerabhängige Kosten
(4)
Es gilt der Kostensatz der betriebsführenden Unternehmung. Betriebsführende Unternehmung ist jene Unternehmung, welche im kantonsfremdem Gebiet Mehrleistungen erbringt, welche anhand der gewichteten Kursstunden gemessen werden. Die Gewichtung erfolgt aufgrund der Fahrzeuggrössen, welche für die Fahrzeugkosten bestimmend sind (vgl. Anhang/Tabelle 4).
2.2. Erlöse
Die Verkehrserlöse der einzelnen Linien werden vom Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) übernommen. Die Aufteilung auf die einzelnen Linienabschnitte wird im Verhältnis der jeweiligen Personenkilometer (Pkm) vorgenommen.
Als Nebenerträge werden nur Erlöse berücksichtigt, die mit dem Betrieb der Linie direkt in Zusammenhang stehen (vor allem Mieteinnahmen Kioske, Reklameeinnahmen). Sie werden nach dem Territorialprinzip zugeschieden.
2.3. Abgeltungsrechnung
Die Kosten und Erlöse der Linienabschnitte auf kantonsfremdem Gebiet beider Kantone werden erfasst, saldiert und gegenseitig verrechnet. Der Überhang in Franken zu Lasten oder zu Gunsten des Kantons Basel-Landschaft ist das Ergebnis der Abgeltungsrechnung.
3. Ergebnis Abgeltungsrechnung
Details zur Abgeltungsrechnung 2002 sind im Anhang/Tabelle 6 ersichtlich. Die auf kantonsfremdem Gebiet betriebenen Linienabschnitte sind im Anhang/Tabelle 1 dargestellt.
Die Abnahme der Abgeltung von Basel-Stadt an Basel-Landschaft im Jahr 2002 gegenüber 2001 von 1'630'986 Franken ist mit den diversen Linienänderungen begründet, welche im Betriebsjahr 2002 erstmals über 12 Monate, d.h. voll wirksam sind (vgl. Anhang/Tabelle 2, Linienänderungen in den Betriebsjahren 2000 - 2001).
Die Abgeltungsrechnung 2002 wurde von der Prüfgruppe der Paritätischen Kommission BVB/BLT, bestehend aus Vertretern der BVB und BLT, sowie dem Amt für Raumplanung/ Abteilung Öffentlicher Verkehr des Kantons Basel-Landschaft geprüft (Plausibilität der Daten) und von der Paritätischen Kommission BVB/BLT an ihrer 176. Sitzung vom 26. Mai 2003 genehmigt.
4. Berechnung der Kosten der grenzüberschreitenden ÖV- Linien BS-BL zu Lasten BL
Zwischen den Ergebnissen (Fehlbeträgen) gemäss Abgeltungsrechnung und den effektiven Ergebnissen der zuständigen Transportunternehmung (auf BS-Gebiet = BLT/AAGL ; auf BL-Gebiet = BVB) gemäss Betriebsrechnungen entsteht eine Differenz, weil die Abgeltungsrechnung gemäss Staatsvertrag auf Grund von durchschnittlichen Kostensätzen der betriebsführenden Unternehmung berechnet wird. Diese Differenz ergibt den "Saldo aus Staatsvertrag".
Der durch den Kanton Basel-Landschaft an die BLT bezahlte tatsächliche Fehlbetrag der BLT auf BS-Gebiet beim Tram (Linien 10,11,17) ist grösser als der Fehlbetrag gemäss Abgeltungsrechnung. Diese Differenz ergibt den "Saldo aus Staatsvertrag Tram" zu Lasten des Kantons BL. Der Kanton Basel-Stadt übernimmt beim Tram demgegenüber die Differenz aus den effektiven Fehlbeträgen gemäss Betriebsrechnung der BVB auf BL-Gebiet (Linien 2,3,6,14) und den verrechneten tieferen Beträgen gemäss Abgeltungsrechnung (BLT-Kostensätze).
Beim Bus ist der durch den Kanton Basel-Landschaft an die BLT bezahlte tatsächliche Fehlbetrag (Buslinie 37) auf BS-Gebiet kleiner als der Fehlbetrag gemäss der Abgeltungsrechnung. Diese Differenz ergibt den "Saldo aus Staatsvertrag Bus" zu Gunsten des Kantons BL. Auch beim Bus geht die Differenz zwischen den effektiven Fehlbeträgen und dem Ergebnis gemäss Abgeltungsrechnung für die durch die BVB auf BL-Gebiet betriebenen Buslinien (34 und 38) zu Lasten oder zu Gunsten des Kantons Basel-Stadt.
4.1. Saldo aus Staatsvertrag
Am Beispiel Tram (Betriebsführerschaft BLT): Der verrechnete Fehlbetrag der BLT auf baselstädtischem Gebiet gemäss Staatsvertrag ist kleiner als der effektive Fehlbetrag der BLT auf baselstädtischem Gebiet gemäss Betriebsrechnung. Der Kanton Basel-Landschaft vergütet der BLT diesen effektiven Fehlbetrag. Die Differenz (Saldo aus Staatsvertrag) geht zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft.
Beim Bus liegt die Betriebsführerschaft bei den BVB; das bedeutet, dass in der Abgeltungsrechnung die (höheren) Kostensätze der BVB zur Anwendung kommen.
4.1.1. Saldo aus Staatsvertrag Tram
Aufgrund der Abgeltungsrechnung ist der Kostenüberschuss der BLT-Tramlinien auf BS-Gebiet 2001-2002 um 1'757'319 Franken gesunken. Hingegen ist der tatsächliche Fehlbetrag der BLT auf BS-Gebiet nur um 1'211'646 Franken zurückgegangen. Die Veränderung 2001-2002 zu Lasten BL beträgt 545'673 Franken.
4.1.2. Saldo aus Staatsvertrag Bus
Die Zunahme der Kosten von 147'472 Franken zu Gunsten BL (Mehrleistung von Stunden und Kilometern) und die höhere Zuscheidung der Erlöse von 12'139 Franken zu Gunsten BS ergeben die Zunahme des Kostenüberschusses von 135'333 Franken auf BS-Gebiet.. Die Rechnung der BLT für die Abgeltung der Buslinie 37 auf basel-städtischem Gebiet hat sich von 2001 auf 2002 nur unwesentlich verändert (24'245 Franken).
4.2. Darstellung der Kosten für die grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL
Diese Kosten von Fr. 3'960'133.-- . setzen sich aus dem Kostenüberschuss für die von der BVB auf basellandschaftlichem Gebiet betriebenen Linienabschnitten von Tram und Bus, korrigiert um die Saldi aus Staatsvertrag von Tram und Bus zusammen.
4.3. Darstellung des Finanzflusses - Kosten zu Lasten BL
4.4. Budget - Rechnung - Abrechnung 2002
Die Abrechnung gemäss vorliegender Landratsvorlage ist höher als budgetiert, aber tiefer als in der Rechnung 2002 berücksichtigt. Im Zeitpunkt der Erstellung des Budgets 2002 und beim Abschluss 2002 konnten die Auswirkungen der Linienführungen der BLT-Linien 10 und 11 über den Bahnhof SBB Basel (EuroVille) erst geschätzt werden. Die Differenz zwischen der Verbuchung in der Rechnung 2002 und Abrechnung 2002 wird in der Rechnung 2003 gutgeschrieben.
5. Beitrag der Gemeinden
Per 1. Januar 1998 wurde das revidierte kantonale Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (ÖV-Gesetz) in Kraft gesetzt. Der Verteilschlüssel zur Berechnung der Gemeindeanteile wurde neu geregelt. Die Gemeinden beteiligen sich zur Hälfte am Gesamtbetrag der ungedeckten Kosten, worin auch der Betrag der obigen Abrechnung enthalten ist. Die Abrechnung erfolgt jährlich.
6. Zuständigkeit des Landrates
Gemäss § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs sind dem Landrat Abrechnungen über die Angebotsvereinbarungen zur Genehmigung vorzulegen.
7. Antrag
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal , 16. September 2003
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: Mundschin
Beilagen:
Anhang 1 [PDF]
Anhang 2 [PDF]
Anhang 3 [PDF]
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Fussnoten:
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BVB: Basler Verkehrs-Betriebe, Basel
BLT: BLT Baselland Transport AG, Oberwil AAGL: Autobus AG Liestal, Liestal |
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Im Wesentlichen: Bahn-/Gleisunterhalt, Energie Tram, Mitbenützungsentschädigung an BVB, Abschreibungen auf Anlagen, Mieten, Leitstelle.
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Die Fahrpersonalstundensätze (inkl. Sozialversicherungen) werden mit den entsprechenden Stunden multipliziert.
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Die kilometerabhängigen Fahrzeugkosten (Pflege- und Revisionsunterhalt Fahrzeuge, Energie Bus, Abschreibungen und Zinsen Fahrzeuge) errechnen sich aus der Multiplikation der gewichteten Fahrzeugkilometern mit dem Kilometersatz.
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