2004-38 (1)


1. Wortlaut der schriftlichen Anfrage

Esther Maag hat am 5. Februar 2004 eine schriftliche Anfrage mit folgendem Wortlaut eingereicht:


Das revidierte Sozial-, Jugend- und Behindertenhilfegesetz sieht vor, dass der Kanton Beiträge an Wiedereingliederungsmassnahmen von Sozialhilfe-EmpfängerInnen entrichten kann, was er zur Zeit auch tut. Dies gleicht auch die ungleiche Sozialhilfe-Belastung der verschiedenen Gemeinden etwas aus und ist insofern eine gute Sache. Nun geistern diesbezüglich jedoch verschiedene Unsicherheitsszenarien umher. Deswegen bitten wir den Regierungsrat um Aufschluss über folgende Fragen.




2. Antwort des Regierungsrates


Frage 1: Wo ist diese Beitragsmöglichkeit geregelt? Im Gesetz oder in der Verordnung?
Das Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG, SGS 850) vom 21. Juni 2001 regelt im Bereich der Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen unter § 34 Absatz 2 die Beitragsmöglichkeit. Der Kanton vergütet der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes die Hälfte der angefallenen Kosten. Nach § 25 Absatz 2 der Sozialhilfeverordnung (SHV, SGS 850.11) vom 25. September 2001 ergeht zuvor die Kostengutsprache für die Kantonsvergütung an die Gemeinde.


Frage 2: Was sind die Voraussetzungen für die Entrichtung solcher Beiträge?
Die Angebote über Möglichkeiten zur beruflichen und sozialen Eingliederung nach den §§ 16 und 19 SHG erfolgen ausschliesslich für unterstützungsberechtigte Personen, sofern diese keinen Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen haben.


Frage 3: Wonach bemessen sie sich?
Betreffend der maximal anrechenbaren Overheadkosten von privatrechtlichen Anbietern gelten die Vollzugsbestimmungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG) vom 25. Juni 1982, was auch der Praxis des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) entspricht. Der Maximalbetrag je Person und Monat setzt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in einer Verwaltungsweisung fest, zur Zeit beträgt dieser 1'500 Franken. Der Kanton vergütet der Gemeinde die Hälfte der anrechenbaren Overheadkosten.
Lohnkostenbeiträge nach § 19 SHG dürfen zudem den Unterstützungsanspruch nicht übersteigen.


Frage 4: Handelt es sich dabei um eine Übergangsbestimmung oder eine fixe Einrichtung?
Die §§ 16 - 19 und 34 SHG gelten gemäss § 52 Absatz 1 SHG nur während dreier Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Landrat kann gemäss § 52 Absatz 1 SHG diese Frist mit Dekret einmal um zwei Jahre verlängern.


Frage 5: Wird der Kanton weiterhin solche Beiträge entrichten?
Es obliegt dem Landrat, die Frist ab 1. Januar 2005 um einmal zwei Jahre bis Ende 2006 zu verlängern. Der Regierungsrat wird beim Landrat den Erlass eines Dekrets über die Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen des Sozialhilfegesetzes beantragen.


Frage 6: Wenn ja, in welchem Umfang? Und an wen?
Sollte der Landrat die Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen des Sozialhilfegesetzes mit Dekret beschliessen, würde der Kanton auch für die Jahre 2005 und 2006 Beiträge nach den §§ 16 -19 SHG leisten. Der Kantonsbeiträge werden ausschliesslich an die Gemeinden vergütet, welche gemäss § 34 Absatz 1 SHG die Bestimmungen über die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen vollziehen und die damit zusammenhängenden Kosten tragen.


Frage 7: Wenn nein, warum nicht mehr? Und ab wann nicht mehr?
Siehe Stellungnahme zu Frage 5


Frage 8: Ist es richtig, dass falls der Kanton seine Beiträge einstellen sollte, dies für einige Gemeinden das Aus für die bisher vielversprechenden und kostensparenden Wiedereingliederungsmassnahmen bedeuten würde, was weder im Sinne des Kantons noch der Gemeinden sein kann?
Im Zusammenhang mit der Evaluation der Bestimmungen über die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen, welche nach § 52 Absatz 2 in Form einer Wirksamkeitsprüfung erfolgt, kam der Regierungsrat zum Schluss, dass es nach zwei Jahren Erfahrungen mit dieser neuen Aufgabe noch zu früh ist, abschliessend eine aussagekräftige Bilanz über die Wirksamkeit ziehen zu können. Eine einmalige Verlängerung der §§ 16 - 19 und 34 SHG um 2 Jahre, wie das § 52 SHG in der Form eines Dekrets vorsieht, ist aus diesem Grunde angezeigt.


Frage 9: Was wären die Voraussetzungen, um dennoch zu einer allseits zufrieden stellenden Lösung zu kommen?
Unter der Voraussetzung, dass der Landrat das erwähnte Dekret beschliessen wird, werden die Eingliederungsmassnahmen der §§ 16 - 19 und 34 SHG aufgrund von § 52 Absatz 1 SHG auf Ende 2006 wegfallen. Ob und wie diese Bestimmungen allenfalls durch eine neue Gesetzgebung zu ersetzen sind, wird im Rahmen der Wertung des Evaluationsergebnisses gemäss § 52 Absatz 2 SHG zu entscheiden sein.


Liestal, 23. März 2004


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Straumann
Der 2. Landschreiber: Achermann



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