2004-40
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Geschäftsbericht der Rechtspflegekommission an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft über die Tätigkeit im Jahre 2003
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vom:
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23. Februar 2004
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Nr.:
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2004-040-9
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Bemerkungen:
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1. Berichtspflicht
Gemäss § 18 des Gesetzes über die Aufnahme des Bezirks Laufen erstattet die Rechtspflegekommission für die Durchführung des Laufentalvertrages dem Landrat alljährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
Der nachfolgende Bericht betrifft das neunte Jahr der Amtstätigkeit der Rechtspflegekommission, umfassend die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003.
2. Zusammensetzung der Rechtspflegekommission und des Aktuariats
Die Rechtspflegekommission setzt sich wie folgt zusammen: Prof. Dr. iur. P. Richli, Luzern (früher Basel; Präsident); Fürspr. M. Cueni, Zwingen; Fürspr. R. Grun, Liesberg; Dr. iur. M. Schülin, Grellingen (Ersatzmitglied); P. Koch, Advokat und Notar, Therwil; Dr. iur. E. Fischer, Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Riehen; Dr. iur. U.W. Kamber, Advokat, Aesch (Ersatzmitglied). Das Aktuariat der Rechtspflegekommission wird vom Bezirksgericht Laufen geführt (§ 20 Abs. 3 des Laufentalvertrages). Seit Beginn der Tätigkeit der Rechtspflegekommission nimmt lic. iur. Kurt Weber, Gerichtsschreiber, die Aufgabe des Aktuars wahr.
3. Sitzungen der Rechtspflegekommission und Geschäftserledigungen
Die Rechtspflegekommission hat im Berichtsjahr mangels Geschäftsanfall keine Sitzung durchgeführt.
4. Geschäfte mit Ombudscharakter
Geschäfte mit Ombudscharakter waren im Berichtsjahr nicht zu erledigen.
Die einzige amtliche Aktivität des Präsidenten der Rechtspflegekommission, sieht man von der Abklärung von zwei Zuständigkeitsfragen ab (nachstehend Ziff. 5), war ein Referat an der letzten Plenarsitzung des Bezirksrats Laufental am 1. Dezember in Röschenz.
Ohne amtlichen Auftrag verfasste der Präsident im Laufe des Sommers sodann eine Publikation über die Tätigkeit der Rechtspflegekommission unter dem Titel "Der Beitrag der Rechtspflegekommission und ihres Präsidenten zur Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft". Diese Publikation wird in der ersten Hälfte 2004 in der Reihe "Recht und Politik" des Kantons Basel-Landschaft erscheinen.
5. Materielle Streitfragen
Im November reichte eine Vereinigung eine Eingabe ein, in der sie sich über die Art und Weise der Durchführung einer Feldregulierung beschwerte. Der Präsident musste der Vereinigung mitteilen, dass diese Art von Beschwerde nicht in die Zuständigkeit der Rechtspflegekommission falle.
Im November reichte eine Gemeinde eine Eingabe ein, in der Sie einen Entscheid der Rechtspflegekommission mit Bezug auf die Auslegung eines Vertrages anbegehrte. Für das Begehren stützte sich die Gemeinde nicht zuletzt auf die Auskunft eines Mitglieds der Basellandschaftlichen Regierung. Die Abklärungen des Präsidenten der Rechtspflegekommission ergaben indessen, dass die Zuständigkeit der Kommission nicht gegeben war. Voraussetzung dafür wäre eine Meinungsverschiedenheit zwischen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft einerseits und Bezirksrat anderseits über die Auslegung des Laufentalvertrages gewesen (§ 21 Abs. 2 Laufentalvertrag). Der Präsident sah sich daher veranlasst, der Gemeinde mitzuteilen, dass sie sich im Bedarfsfälle an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zu wenden habe.
Am Ende der Tätigkeit der Rechtspflegekommission darf fest gehalten werden, dass die Integration des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft in bester Weise geglückt ist. Es erfüllt die Rechtspflegekommission mit Freude und Genugtuung, dass sie einen bescheidenen Beitrag zu diesem Erfolg leisten konnte.
Rechtspflegekommission
Der Präsident: Prof.Dr.iur. P. Richli
Der Aktuar: lic.iur. K. Weber
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