2004-49
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Motion der SP-Fraktion: Ergänzung des Dekrets zum Finanzhaushaltsgesetz zur Festlegung von Spezialfinanzierungen
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Autor/in:
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SP-Fraktion
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Eingereicht am:
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19. Februar 2004
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Nr.:
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2004-049
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Im Gegensatz zur Gemeindefinanzverordnung, welche den Gemeinden zwingend die Führung von Spezialfinanzierungen für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und eine allfällige Gemeinschaftsantenne vorschreibt, wird weder im Dekret noch in der Verordnung zum kantonalen Finanzhaushaltsgesetz eine Vorgabe zur Führung von Spezialfinanzierungen gemacht. § 37 der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz hält lediglich die Grundsätze bei der Führung von Spezialfinanzierungen fest.
Wie auf Ebene der Gemeinden werden auch auf kantonaler Ebene einzelne Aufgaben (z.B. Abfallentsorgung, Abwasserreinigung, Wasserversorgung) vollständig oder weitgehend über Gebühren und Abgaben finanziert. Diese Aufgaben werden jedoch auf kantonaler Ebene nicht als Spezialfinanzierungen geführt. Damit fehlt die nötige Transparenz in Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Abgaben sowie die Finanzierung der diesbezüglichen Investitionen.
Der Regierungsrat wird daher beauftragt,
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1.
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gestützt auf § 5 des Finanzhaushaltsgesetzes eine Vorlage zur Ergänzung des Dekrets zum Finanzhaushaltsgesetz auszuarbeiten und mindestens für die Bereiche Abfall, Abwasser und Wasserversorgung Spezialfinanzierungen festzulegen;
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2.
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die Vorlage innert spätestens einem Jahr nach der Überweisung dem Landrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
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