Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)
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Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
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| Bericht Nr: | 2004-185 | |
| vom: | 9. April 2005 | |
| Titel des Berichts: | Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten | |
| Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss (Entwurf)
Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich, Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten.
2 Es dürfen nur Hanf und Hanfprodukte angebaut beziehungsweise abgegeben werden, welche nicht als Betäubungsmittel gelten. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
A. Anbau
§ 2 Meldepflicht
1
Der Anbau von Hanf ist meldepflichtig.
2
Hanfanpflanzungen sind vor der Aussaat der zuständigen Behörde zu melden.
3
Davon ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als 10 Pflanzen, sofern nach den Umständen jegliche kommerzielle Absicht ausgeschlossen werden kann.
§ 3 Zweck und Inhalt der Meldung
1
Die Meldepflicht bezweckt die Kontrolle des Saatgutes und der zu erwartenden Hanfernte hinsichtlich deren Verwendungsmöglichkeit.2 Die Meldung enthält Angaben über
| a. | die anzubauende Sorte, |
| b. | die Herkunft des Saatgutes, |
| c. | den zu erwartenden THC-Gehalt, |
| d. | die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche, |
| e. | die verantwortlichen Produzentinnen oder Produzenten, |
| f. | den vorgesehenen Verwendungszweck, |
| g. | die bekannten Abnehmerinnen oder Abnehmer sowie allfällige Verträge mit diesen. |
| 3 Der Nachweis, dass der Anbau nicht zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung erfolgt, obliegt der anpflanzenden Person. Der Regierungsrat regelt die näheren Anforderungen an diesen Nachweis. | |
§ 4 Ernte und Verwendung
1
Der voraussichtliche Erntezeitpunkt ist der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der konkreten Verwendungsart sowie des Lagerungs- und Verarbeitungsortes zu melden.
2
Sofern die Ernte nicht selbst verarbeitet wird, ist deren Abnehmerin oder Abnehmer bekannt zu geben.
B. Abgabe
§ 5 Bewilligungspflicht
1
Die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten gemäss § 1 Absatz 2 ist bewilligungspflichtig.
2
Der Nachweis, dass die abzugebenden Produkte nicht Betäubungsmittel im Sinne des Bundesrechts sind, obliegt der gesuchstellenden Person. Der Regierungsrat regelt die näheren Anforderungen an diesen Nachweis.
§ 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht gemäss § 5 sind ausgenommen:
| a. | Hanfprodukte, die gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts als Lebensmittel gelten; |
| b. | Hanfprodukte, die weder gegessen, getrunken, inhaliert, geraucht oder auf andere Weise konsumiert noch durch Verarbeitung oder Zubereitung dafür geeignet gemacht werden können; |
| c. | die Abgabe durch Personen oder Stellen gemäss Artikel 9 - 14 des Betäubungsmittelgesetzes; |
| d. | die Abgabe durch Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen gemäss Artikel 4 des Betäubungsmittelgesetzes. |
§ 7 Verbotene Abgabe
Die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten ist verboten:
in Schulen;
in unmittelbarer Nähe von Schulen oder anderer für Jugendliche bestimmten Einrichtungen wie Heime, Jugendhäuser, Jugendclubwirtschaften, Sportanlagen und dergleichen.
Dieses Verbot gilt nicht für Hanfprodukte gemäss § 6 Buchstaben a und b.
§ 8 Bewilligung
1
Die Bewilligung lautet auf einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte natürliche, volljährige und handlungsfähige Person, die für die Führung dieses Betriebs verantwortlich ist. Eine Person kann nicht mehrere Betriebe führen, die gleichzeitig geöffnet sind.
2
Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.
§ 9 Persönliche Voraussetzungen
1
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine gesetzmässige Führung des Betriebs bietet.
2
Diese Gewähr ist insbesondere nicht gegeben, wenn die gesuchstellende Person
persönlich oder mit einer durch sie geführten Firma aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder entsprechende Verlustscheine vorliegen, oder
Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen aufweist, die für die Betriebsführung relevant sind.
§ 10 Verantwortliche Person
1
Die verantwortliche Person im Sinne von § 8 Absatz 1 sowie die anderen im Betrieb arbeitenden Per-sonen gewährleisten nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs gegenüber den Behörden, Kunden und Dritten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
2
Sie melden bewilligungsrelevante Änderungen ihrer Verhältnisse unaufgefordert und um-gehend der Bewilligungsbehörde.
§ 11 Verfahren
Gesuche um Bewilligungen nach § 5 müssen enthalten:
die genaue Bezeichnung der verantwortlichen Person sowie einen Betreibungsregisterauszug und einen Strafregisterauszug, die nicht älter als einen Monat sein dürfen;
die genaue Bezeichnung der Geschäftslokale;
genaue Angaben über die zur Abgabe vorgesehenen Hanfprodukte einschliesslich deren THC-Gehalt.
C. Weitere Bestimmungen
§ 12 Zuständigkeit
Der Regierungsrat bestimmt, welche Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig sind.
§ 13 Gebühren
1
Gebühren werden erhoben für:
die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs 250 Fr. bis 1'000 Fr.
Bewilligungsänderungen 100 Fr. bis 500 Fr. pro Fall
andere Verfügungen und Dienstleistungen
im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes 100 Fr. bis 2'000 Fr. pro Fall
2
Die Gebühr wird nach dem Betriebscharakter, der Betriebsgrösse und dem administrativen Aufwand bemessen. Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3
Die Bewilligungsgebühren nach Absatz 1 sind bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Wird der vorgeschriebene Zahlungstermin trotz eingeschriebener Mahnung nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die entsprechende Bewilligung.
§ 14 Vollzug
1
Kontrollen der anbauenden oder abgebenden Personen sowie Kontrollen der Anpflanzungen und Betriebe können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen.
2
Die verantwortlichen Personen gemäss § 10 sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Flächen und Räumlichkeiten des Betriebs sowie Einsicht in die Vorräte und Unterlagen zu gewähren. Die Geschäftsunterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
3
Die zuständigen Behörden können jederzeit Proben entnehmen und THC-Analysen vornehmen lassen. Übersteigen die ermittelten Werte jene, welche bei der Anmeldung nach § 3 oder dem Bewilligungsgesuch nach § 5 deklariert wurden, werden die Kosten der Analysen der anbauenden oder abgebenden Personen auferlegt.
4
Die Bewilligungsbehörde kann verdeckte Testkäufe vornehmen. Nach deren Durchführung werden die verantwortlichen Personen oder die Betriebe über das Ergebnis informiert.
§ 15 Information
1
Die Gerichte teilen den zuständigen Behörden sämtliche bewilligungsrelevanten Urteile gegen Personen mit, die Hanf oder Hanfprodukte anbauen oder abgeben. Auf Verlangen stellen sie den zuständigen Behörden die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung.
2
Die Verwaltungsstellen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte über hanfanbauende oder -abgebende Personen oder Betriebe betreffen.
§ 16 Verwaltungsmassnahmen
1
Werden Verstösse gegen dieses Gesetz festgestellt oder ist in anderer Weise keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben, kann die zuständige Behörde jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens Verwaltungsmassnahmen anordnen, namentlich
persönliche oder betriebliche Auflagen;
zeitliche oder andere Einschränkungen;
Beschlagnahmung der Anpflanzung oder des im Betrieb befindlichen Hanfs oder der Hanfprodukte sowie deren Vernichtung, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme und wirtschaftlich sinnvolle Verwertung möglich ist;
Entzug der Bewilligung sowie die vorübergehende oder dauernde Schliessung des Betriebs.
2
Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben vorbehalten.
§ 17 Strafen
1
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
der Meldepflicht gemäss § 2 oder § 4 nicht nachkommt;
eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
den übrigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt;
die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
die gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Anordnungen missachtet;
wissentlich Flächen oder Räume zur Verfügung stellt, auf denen oder in denen Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ausgeübt werden.
2
Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen und Kosten. Im Verfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
§ 18 Übergangsrecht
1
Personen und Betriebe, die unter die Bewilligungspflicht fallen, müssen innert 2 Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine entsprechende Bewilligung ersuchen oder die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten einstellen.
2
Bestehende Anpflanzungen und Ernten müssen im selben Zeitraum der zuständigen Behörde gemeldet oder vernichtet werden.
§ 19 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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