2004-143 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beantwortung der Interpellation 2004/143 von Juliana Nufer vom 10. Juni 2004 betreffend: „Behörden bremsen nicht nur die Biker sondern auch die Kletterer und OL-Läufer aus"
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vom:
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19. Oktober 2004
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Nr.:
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2004-143
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Landrätin Juliana Nufer hat am 10. Juni 2004 eine Interpellation mit folgendem Wortlaut eingereicht:
Ausgangslage
Aus einem BAZ-Artikel vom 7.6.2004 war zu entnehmen, dass wiederum ein geplanter Anlass, diesmal von Mountainbikern, infolge „Auflagen" einzelner Gemeinden nicht durchgeführt werden kann.
Vor ein paar Wochen haben wir das Gleiche bei den Orientierungsläufern erlebt und die Kletterer bekunden ebenfalls ihre liebe Mühe mit den Behörden. Dies obgleich beide Organisationen bereits riesige Anstrengungen unternehmen um der beanspruchten Natur den notwendigen Schutz zu gewährleisten.
Hier stellt sich nun die Frage, was ist los mit den Behörden?
Geht es hier um Naturschutz? Oder haben wir es hier mit Territorialkämpfen zu tun? Oder gar mit Machtgehabe?
In allen drei Fällen ist klar wer den Kürzeren ziehen wird, nämlich die Sportler.
Sind die Sportler nicht auch ein Teil der Bevölkerung, welche den Wald nutzen dürfen und erwiesenermassen gerade dadurch auch für Schutzanliegen sensibilisiert werden?
Auf Bundesebene wird zur Zeit am Waldgesetz gearbeitet.
Auf Kantonsebene haben wir einen Runden Tisch „Sport und Natur" eingesetzt.
Trotzdem immer wieder diese Meldungen.
Fragen:
Aus den Sportlerkreisen stellen sich nun folgende Fragen an den Regierungsrat:
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1.
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Welches waren die Gründe für den Abbruch der Verhandlungen betr. dem Mountainbikerennen?
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2.
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War genügend Kompromissbereitschaft vorhanden?
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3.
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Wurde das Gespräch seitens den Behörden, im Sinne einer Mediation, gesucht?
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4.
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Welche Rolle spielte das Amt für Raumplanun, bzw. die Abteilung Natur und Landschaft?
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5.
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Hat die von Gesetzes wegen zuständige Bewilligungsbehörde, nämlich das Forstamt, seine federführende Rolle wahrgenommen?
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6.
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Was gedenkt der Regierungsrat zu unternehmen, um das zunehmend negative Bild (negative Schlagzeilen in den Medien!) des Kantons Basel-Landschaft in Sachen Sport, Breitensport/Leistungssport, wieder los zu werden?
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7.
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Ist der „Runde Tisch" Sport und Natur gut genug? Wird ihm die korrekte Bedeutung (Teilnehmende, Fristen, Verbindlichkeiten) beigemessen?
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8.
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Gibt es eine wirkliche Anlaufstelle im Kanton, welche eine Triage der gemachten Gesuche erstellt und die Verhältnismässigkeit und die eventuelle Willkür der einzelnen Absagen hinterfragt?
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9.
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Wird bei der Überarbeitung des Waldgesetzes das Thema „Veranstaltungen im Wald" in Bezug auf Sportanlässe aufgenommen und mit den Sportverbänden diskutiert? Dazu gehört auch die Neuinterpretation der bereits im kantonalen Waldgesetz (kWaG) festgehaltenen Gleichwertigkeit der Waldfunktionen (Schutz, Nutz und Wohlfahrt).
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10.
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Was können die Sportler tun um eine positive Grundstimmung bei den Bewilligungsinstanzen zu erreichen?
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11.
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Gibt es im Zusammenhang mit den Bewilligungsverfahren von Anlässen einen Unterschied zwischen Wanderern, Jägern, Reitern, Schulen/Sportamt und den Mountainbikern, OL-Läufern und Kletterern?
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12.
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Gibt es Richtlinien nach denen Gemeinden oder Behörden über ihre Bewilligung eines Anlasses befinden können?
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Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:
1. Welches waren die Gründe für den Abbruch der Verhandlungen betr. dem Mountainbikerennen?
Mit einem E-Mail am 18. März 2004 bzw. anlässlich eines Telefongesprächs am 26. März 2004 teilten die Veranstalter dem Forstamt beider Basel den Verzicht auf die Durchführung des 6. Blauen-Bike-Races vom 7./8. August 2004 mit. Mit Verfügung Nr. 330-2004-36 vom 26. April schrieb das Forstamt das Gesuch formell ab.
Ausschlaggebend für den Rückzug des Gesuches war die Weigerung einzelner Gemeinden (Dittingen, Ettingen, Grellingen, Pfeffingen, alle betroffenen Solothurner Gemeinden) der Forstbetriebsgemeinschaft am Blauen als Waldeigentümerin sowie des Kantonsforstamtes Solothurn, dem Plan der Veranstalter zuzustimmen, die Route auf den Blauen-Kretenweg zu verschieben. Materiell werden von den Ablehnenden die Interessen der „Natur", der Waldbesitzer, der Wanderer und der Jagd als schwerer wiegend gewertet.
Insbesondere machte der Kanton Solothurn geltend, der Blauen-Kretenweg sei sehr schmal und werde stark von Wanderern („internationaler Wanderweg") begangen. Zudem wurde befürchtet, dass eine Bewilligung bezüglich des Blauen-Kretenweges die anstehenden Diskussionen betr. WEP und betr. Erstellung einer offiziellen MTB-Route präjudizieren könnte.
Der unnachgieben Haltung der vor dem Entscheid des Forstamtes anzuhörenden Betrofffenen stand jedoch auch die ebenso standhafte Weigerung der Veranstalter gegenüber, das Rennen auf der Strecke der bisherigen fünf Veranstaltungen durchzuführen.
2.) War genügend Kompromissbereitschaft vorhanden?
Betreffend der stark umstrittenen Benutzung des Blauen-Kretenweges war weder von Seiten der ablehnenden Gemeinden noch der Gesuchsteller Kompromissbereitschaft vorhanden.
3.) Wurde das Gespräch seitens den Behörden, im Sinne einer Mediation, gesucht?
Das Gesuch des Mountain-Bike-Clubs Ettingen, wurde im Rahmen des üblichen Bewilligungsverfahrens den Gemeinden zur Stellungnahmen zugestellt. Aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen (BL und SO) modifizierten die Gesuchsteller die Steckenführung leicht, ohne jedoch damit auf die zentralen Forderungen der Blauen-Gemeinden einzugehen. Entsprechend negativ fielen die Stellungnahmen seitens der Gemeinden in der zweiten Runde der Vernehmlassung aus. Mit dem Rückzug Ihres Gesuches dokumentierten daraufhin die Gesuchsteller ihr Desinteresse an weiteren Verhandlungen mit den Gemeindebehörden und anderen betroffenen Institutionen, bevor diese überhaupt begonnen werden konnten.
Der Regierungsrat geht jedoch davon aus, dass im Rahmen der Waldentwicklungsplanung eine Lösung für das Biken am Blauen gefunden werden kann.
4.) Welche Rolle spielte das Amt für Raumplanung, bzw. die Abteilung Natur und Landschaft?
Das Amt für Raumplanung (ARP) ist nicht Bewilligungsbehörde. Es wurde im üblichen Rahmen von der Bewilligungsbehörde (Forstamt beider Basel) zur Stellungnahme eingeladen. Das ARP und dessen Abteilung für Natur und Landschaft waren der Ansicht, dass die Veranstaltung unter Auflagen bewilligt werden kann. Es schlug für die Gebiete „Schlegelhollen - Burgchopf" (gemäss kantonalem Waldreservatskonzept naturschützerisch bedeutsame Waldflächen) und „Rittenberghollen - Dittingerweide" (Magerwiese von nationaler Bedeutung) eine aus Sicht Naturschutz bessere Routenführung vor. Das Befahren des Blauen-Kretenweges wurde vom ARP nicht beanstandet. Die Stellungnahme des ARP war für die Absage der Veranstaltung nicht von zentraler Bedeutung.
5.) Hat die von Gesetzes wegen zuständige Bewilligungsbehörde, nämlich das Forstamt, seine federführende Rolle wahrgenommen?
Das Forstamt beider Basel hat die ihm zugewiesene Federführung wahrgenommen, indem es das Gesuch entgegennahm und die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung (§ 8 kantonales Waldgesetz, (kWaG)) bei den betroffenen Gemeinden durchführte. Es ging in Absprache mit dem Kantonsforstamt Solothurn insofern über den gesetzlichen Auftrag hinaus, als es für den Veranstalter auch die Bewilligungskoordination mit den betroffenen Gemeinden im benachbarten Kantonsgebiet übernahm.
Im Bewilligungsentscheid ist das Forstamt entgegen vielfach anderslautender Meinung in der Bewertung und Gewichtung der Stellungnahmen nicht völlig frei. Es hat bei seinem Entscheid insbesondere die Gebietshoheit der Gemeinden generell und deren Kompetenz gemäss § 10 Abs. 2 kWaG im Speziellen zu beachten. Danach ist es Sache der Gemeindebehörden, das Radfahren und das Reiten auf einzelnen Waldstrassen zu verbieten bzw. abseits von Waldstrassen zu erlauben.
6.) Was gedenkt der Regierungsrat zu unternehmen, um das zunehmende negative Bild (negative Schlagzeilen in den Medien!) des Kantons Basel-Landschaft in Sachen Sport, Breitensport/Leistungssport, wieder los zu werden?
Aus der medial stark beachteten und entsprechend breit kommentierten Absage von zwei Veranstaltungen im Jahre 2004 ein negatives Image des Kantons Basel-Landschaft in Sachen Sport und Sportveranstaltungen zu konstruieren, scheint eine etwas voreilige Schlussfolgerung zu sein. Dass Bewilligungen nicht erteilt werden, ist in einem rechtsstaatlichen Umfeld keine ungewöhnliche Erscheinung. Und dass die von diesem Entscheid negativ Betroffenen mit der Veröffentlichung ihres Unmutes reagieren, ebenso wenig. Für das starke mediale Echo entscheidend dürfte zudem weniger die Häufung - es handelt sich um zwei Absagen der Veranstalter und nicht um zwei Verweigerungen der Bewilligung - sein, als die Tatsache, dass sich Veranstalter noch immer nicht daran gewöhnt haben, dass grosse Veranstaltungen seit der Einführung des Waldgesetzes 1999 einer Bewilligungspflicht unterstellt sind. Der damit verbundene Bewilligungsvorbehalt zielt nicht primär darauf ab, Sport- und andere Veranstaltungen zu verhindern, sondern sie wie andere Aktivitäten im Wald auf ihre Auswirkungen auf die Walderhaltung zu überprüfen. Insofern behandelt das Waldgesetz Veranstalter nicht anders als alle anderen Nutzer und Benutzer des Waldareals.
Ein Vergleich mit den anderen Kantonen zeigt, dass die Bewilligungspraxis im Kanton Basel-Landschaft nicht grundsätzlich anders ist. Für die Jahre 2004 und 2005 fielen bisher 16 Veranstaltungen in den grundsätzlichen Kompetenzbereich des Kantons (Forstamt). Davon wurden 14 bewilligt, eine abgelehnt und im Falle des Blauen Bike Race zog der Veranstalter sein Gesuch aufgrund der zu erwartenden Auflagen vorzeitig zurück. Im Jahre 2003 wurde keine einzige (kantonale) Veranstaltung abgelehnt. Im einzigen strittigen Fall schützte der Regierungsrat die Bewilligungspraxis des Forstamtes. Alleine die Tatsache, dass in den rund 5 Jahren seit In-Kraft-Treten des kantonalen Waldgesetzes mehr als 90% der Veranstaltungen bewilligt wurden zeigt, dass es seitens des Regierungsrates keinen Handlungsbedarf bezüglich eines negativen Images in Sachen Sport im Allgemeinen und Sportveranstaltungen im Wald im Speziellen gibt.
7.) Ist der „Runde Tisch" Sport und Natur gut genug? Wird ihm die korrekte Bedeutung (Teilnehmende, Fristen, Verbindlichkeiten) beigemessen?
Der „Runde Tisch" Sport und Natur wurde nach Ansicht des Regierungsrates als Diskussions- und Informationsplattform ins Leben gerufen und so die Möglichkeit geschaffen, dass die betroffenen Sport- und Naturschutzorganisationen und -stellen Ihre Anliegen vorstellen und diskutieren können. Es geht darum, Lösungsansätze für Raumnutzungskonflikte und für die Vereinbarkeit von Sportaktivitäten im weitesten Sinn in der Landschaft (Wald- und Offenland) zu finden, am Sinnvollsten im Dialog.
Sport und Natur ist ein klassischer Fall eines Nutzungskonfliktes, eines Konfliktes zwischen Nutzungsansprüchen und Schutzanliegen. Federführend für den runden Tisch ist das Amt für Raumplanung, ein Amt, das mit solchen Konflikten häufig zu tun hat und zudem nicht Bewilligungsbehörde ist. Ziel ist die Konsensfindung auf der Grundlage der bestehenden rechtlichen Regelungen und des allenfalls zu überprüfenden Bewilligungsverfahrens. Voraussetzung für den Erfolg ist genügend Zeit und Verständnis von allen Beteiligten. Aus heutiger Sicht genügt daher der „Runde Tisch" in Kombination mit dem allenfalls zu überprüfenden Bewilligungsverfahren. In diesem Sinn erfüllt dieser seine Aufgabe vollständig.
Ähnliche Funktionen in zum Teil konkreterer Ausrichtung kommt den raumplanerischen Instrumenten (Richtplanung), der Waldentwicklungsplanung und bezüglich der Veranstaltungen die jährliche Koordinationssitzung des Forstamtes zu.
8.) Gibt es eine wirkliche Anlaufstelle im Kanton, welche eine Triage der gemachten Gesuche erstellt und die Verhältnismässigkeit und die eventuelle Willkür der einzelnen Absagen hinterfragt?
Für Veranstaltungen im Wald, die über mehrere Einwohnergemeinden stattfinden, ist das Forstamt beider Basel die gesetzlich festgelegte Anlaufstelle. Bei allen anderen Veranstaltungen fungieren die Gemeinden als Anlaufstelle.
Bereits seit vielen Jahren - angeregt durch den regionalen Orientierungslauf-Verband Nordwestschweiz (ROLV) - führt das Forstamt eine Sitzung zur Veranstaltungskoordination durch. Dazu eingeladen sind neben den kantonalen Amtsstellen sämtliche Veranstalter von zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten, bewilligungspflichtigen Anlässen, die Revierförster, die Naturschutzorganisationen, die Jagdkreise, die Sportämter Basel-Stadt und Baselland sowie alle Sport- und Freizeitorganisationen (beider Basel), die im Folgejahr als potenzielle Veranstalter von Anlässen in Frage kommen. Bisher konnten auf diese Weise vor allem die OL-Veranstaltungen hinsichtlich Laufgebiet und Zeitraum (Schonung der Brut- und Setzzeit) weitgehend erfolgreich koordiniert werden. Mountainbike-Anliegen werden ebenso erörtert. Eine weitergehende Koordination ist vor allem von der Bereitschaft von Organisatioren abhängig, ihre Grossveranstaltungen frühzeitig zu melden und sich dieser freiwilligen Koordination zu unterziehen.
Ein gutes Koordinations-Beispiel ist das gemeinsame Erstellen eines Merkblattes für OL-Veranstaltungen von Baselbieter Schulen. Der „OL-Kompass" wurde unter Mitwirkung des Forstamtes beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung, Pro Natura Baselland, des Basellandschaftlichen Jagdschutzvereins, des Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverbandes, des Regionalen Orientierungslauf-Verbandes Nordwestschweiz und des Sportamtes Baselland erstellt. Der „OL-Kompass für den Wald" beinhaltet alles Wissenswerte rund um einen OL mit der Schule und erleichtert die Organisation und Durchführung einer Veranstaltung.
Der Regierungsrat wehrt sich ausdrücklich gegen den unterschwelligen Vorwurf, dass bisherige Entscheide des Forstamtes bezüglich Veranstaltungen im Wald willkürlich oder unverhältnismässig erfolgten. Wenn die Verweigerung einer Bewilligung bzw. verfügte Auflagen als unverhältnismässig bzw. willkürlich wahrgenommen werden oder gar berechtige Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Entscheides bestehen, steht den Veranstaltern der übliche Rechtsweg für die Durchsetzung ihrer rechtmässigen Ansprüche zu. Der Regierungsrat sieht deshalb keinen Grund, neue Instanzen für eine Beurteilung von Verhältnismässigkeit und Willkür einzusetzen.
Ein grundsätzliches Problem sieht der Regierungsrat einzig darin, dass das Waldgesetz die Veranstalter lediglich dazu verpflichtet, ihr Gesuch spätestens zwei Monate vor dem Durchführungstermin einzureichen. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Frist im Falle von kritischen Veranstaltungen zu kurz ist, um zu einem fundierten Entscheid zu kommen.
Diese Problematik ist erkannt und der Interpellantin ist als Teilnehmerin des „Runden Tisches„ auch bekannt, dass das Forstamt eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens eingeführt hat, in dem für wiederkehrende Veranstaltungen und solche ohne grosses Konfliktpotenzial nicht mehr das Gesuch, sondern der Entscheidentwurf des Forstamtes in die Vernehmlassung zu den Gemeinden geschickt wird. Die ersten Erfahrungen mit dieser neuen Praxis sind positiv.
9.) Wird bei der Überarbeitung des Waldgesetzes das Thema „Veranstaltungen im Wald" in Bezug auf Sportanlässe aufgenommen und mit den Sportverbänden diskutiert? Dazu gehört auch die Neuinterpretation der bereits im kantonalen Waldgesetz (kWaG) festgehaltenen Gleichwertigkeit der Waldfunktionen (Schutz, Nutz und Wohlfahrt).
Mit dem eidgenössischen Waldgesetz wurde 1991 gesamtschweizerisch erstmals eine Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald eingeführt und im kantonalen Waldgesetz 1998 für den Kanton konkretisiert. Bei einer zukünftigen Revision des kantonalen Waldgesetzes wird auch das Bewilligungsverfahren für Veranstaltungen auf seine Tauglichkeit geprüft und mit den davon Betroffenen und den daran Beteiligten diskutiert werden. Das werden neben den Sportverbänden auch weitere potenzielle Veranstalterkreise und weitere Waldinteressierte sein, genauso wie dies bereits bei der Erarbeitung des heutigen Waldgesetzes der Fall war.
Wie weit tatsächlich eine Neuinterpretation der Gleichwertigkeit der Waldfunktionen notwendig sein wird, ist aus neutraler Sicht allerdings fraglich. Tatsächlich geniessen Waldbesucher und -besucherinnen heute praktisch uneingeschränkte Nutzungsfreiheiten, solange die Nutzung nicht in grossen Gruppen erfolgt oder nicht auf feste Einrichtungen angewiesen ist. Die Revision der Waldgesetzgebung in den 90er-Jahren hat in gewissen Bereichen die Freiheitsgrade sogar erhöht indem z.B. Radfahren auf den Waldstrassen explizit erlaubt wurde oder die Möglichkeit geschaffen wurde, Radwege auch abseits der Strassen zu realisieren. Die Revision hat wie bereits weiter oben erwähnt jedoch auch insofern mehr Gleichwertigkeit geschaffen, als „überbordende" oder naturschädliche Aktivitäten (sachlich oder mengenmässig begründet) einem Bewilligungsverfahren unterstellt wurden. Damit sind die Freiheitsgrade der Waldbesuchenden nicht stärker eingeschränkt als jene der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
10.) Was können die Sportler tun um eine positive Grundstimmung bei den Bewilligungsinstanzen zu erreichen?
Nicht nur Sportlerinnen und Sportler, alle Waldbesuchenden und alle Veranstalterinnen und Veranstalter können zunächst für viel „Goodwil" sorgen, in dem sie sich als Einzelpersonen oder als Gruppen als „Gäste in einem Haus bei Freunden" wähnen und sich auch so verhalten - den Hausbesitzern, dem Haus und auch andern Gästen gegenüber. Es braucht das Bewusstsein aller „Waldgäste", dass sie sich nicht alleine im Wald aufhalten und dass dieser Wald auch weitere Bedürfnisse abdecken muss.
Zu einer positiven Grundstimmung trägt mit Sicherheit auch die frühzeitige und ehrliche Zusammenarbeit mit den lokalen und allenfalls kantonalen Forstdiensten im Hinblick auf Veranstaltungen bei. Dazu gehört auch, den Bewilligungsvorbehalt zu akzeptieren, genauso wie dieser für andere Sportplätze, für Turnhallen, Festsäle, Strassen und Dorfplätze auch akzeptiert ist. Und je früher Meldungen über Veranstaltungen oder Gesuche für Veranstaltungsbewilligungen bei den zuständigen Stellen eintreffen, desto stärker fallen Unterstützung und Beratung durch die Forstdienste aus.
11.) Gibt es im Zusammenhang mit den Bewilligungsverfahren von Anlässen einen Unterschied zwischen Wanderern, Jägern, Reitern, Schulen/Sportamt und den Mountainbikern, OL-Läufern und Kletterern?
Grundsätzliche Unterschiede bestehen nur bezüglich der im Dekret über die Bewilligung von Veranstaltungen im Wald festgelegten Personenzahl als Massstab für die Bewilligungspflicht. So gilt für Reitveranstaltungen eine Bewilligungspflicht ab 100 Personen, für radsportliche Anlässe eine solche ab 200 und für alle übrigen Veranstaltungen ein Bewilligungsvorbehalt ab 300 Personen. Unabhängig von der Art der Veranstaltung besteht für Anlässe ab 50 Personen eine Meldepflicht an den Revierförster oder die Revierförsterin. Damit kann zum einen sichergestellt werden, dass Veranstaltungen, die besonders starke Auswirkung auf Flora und Fauna haben, gemäss § 1 Abs. 1 einem Bewilligungsverfahren unterstellt werden können. Zudem erhält der lokale Forstdienst nur so die Möglichkeit auf allfällige Konflikte in der Waldbeanspruchung hinzuweisen oder koordinierend auf diese einzuwirken.
Die Jagd gilt nicht als eigentliche Veranstaltung im Sinne der Waldgesetzgebung. Es gilt hier insbesondere das Jagdgesetz. Insbesondere ist mit der Jagd ein Hegegebot verbunden. Die Jagd ist bei uns daher anders als in anderen Ländern nicht primär eine „sportliche Tätigkeit", die auch im Wald betrieben wird. Sie ist - zumindest in den Kantonen mit Revierjagd wie im Kanton Basel-Landschaft - ein ganzjähriger Auftrag.
Darüber hinaus geniessen einzig die Banntage in den Gemeinden eine Vorzugsbehandlung. Sie sind gemäss Dekret bewilligungsfrei.
12.) Gibt es Richtlinien nach denen Gemeinden oder Behörden über ihre Bewilligung eines Anlasses befinden können?
Eigentliche Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen oder die Bewilligung von Anlässen gibt es nicht. Die Waldgesetzgebung (Gesetz, Dekret, Verordnung) regelt das Verfahren und mögliche Inhalte der Bewilligung bereits ausführlich. Ermessensspielraum für die Bewilligungsbehörde (Gemeinde oder Kanton) besteht vor allem gemäss § 1 Abs.1 und § 3 des Dekrets. Welche Veranstaltung oder Sportart übermässig starke Immissionen auf Fauna und Flora verursacht, ist in der Tat verschieden interpretierbar und wurde von den drei Dienststellen der Verwaltung, Forstamt beider Basel, Amt für Raumplanung und Sportamt, schon verschiedene Male thematisiert und diskutiert.
Einschränkend für die Bewilligung wirken sich in erster Linie die Jagd- (Brut- und Setzzeit), die Naturschutzgesetzgebung (Waldreservate) und das Gesetz über die Fuss- und Wanderwege (Fahrverbot) aus. Neben eidgenössischen und kantonalen Gesetzen sind darüber hinaus auch kommunale Reglemente zu beachten.
Liestal, 20. Oktober 2004
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin
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