2004-149 Teil 4.4.


4.4 Personal

Artikel 25 Hauptamtliche Lehrpersonen
Die IPH kann als selbständige, autonome und rechtsfähige öffentlichrechtliche Anstalt in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen (vgl. Artikel 2 Absatz 1). Entsprechend kann sie auch Personal anstellen. Erforderlich sein wird die Anstellung von vollamtlichen Lehrkräften und auch von Betriebspersonal (Hauswart, Materialwart, Restauration etc.). Für die Anstellung gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern, wobei gemäss abschliessender Aufzählung Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch von der Konkordatsbehörde festgelegt werden.

Artikel 26 Nebenamtliche Lehrpersonen - Qualität durch Praxisbezug
Die Ausbildung zur Polizistin und zum Polizisten wie auch die Weiterbildung der Mitarbeitenden der Polizeikorps bedingt einen hohen Anteil an praktischer Ausbildung. Mit den Lernrevieren erhält die IPH dazu ein entscheidendes Mittel. Auf der Seite der Ausbildner wird dies durch den Beizug von Korpsangehörigen und Spezialisten der Konkordatsmitglieder sichergestellt. Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, eine ihrem Anteil an Auszubildenden entsprechende Anzahl Lehrpersonen zur Verfügung zu stellen. Diese nehmen ihre Lehrtätigkeit im Rahmen ihrer ordentlichen Arbeitszeit wahr. Die Konkordatsmitglieder werden von der IPH für die Inkonvenienzen (Arbeitszeit, Spesen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) entschädigt. Stellt ein Konkordatsmitglied Ausbildende über den Pflichtanteil hinaus, entstehen ihm somit keine finanziellen Nachteile. Sollte sich hingegen zeigen, dass Konkordatsmitglieder ihre Spezialisten nicht zur Verfügung stellen und damit die angestrebte hohe Qualität der Ausbildung durch gute Ausbildner in Gefahr gerät, kann die Konkordatsbehörde eine Ersatzabgabe einführen, deren Ertrag für die Gewinnung qualifizierter Lehrkräfte eingesetzt wird.

 

4.5 Auszubildende

Artikel 27 Minimalkontingent an Auszubildenden
Jedes Konkordatsmitglied hat im Verhältnis seines finanziellen Beitrages einen garantierten Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Ausbildungsplätze. Eine Verpflichtung, diese auszuschöpfen, besteht nicht.

10% der Ausbildungskapazität der Schule bleibt frei und ist in erster Linie verfügbar für das Abdecken ausserordentlicher Bedürfnisse der Konkordatsmitglieder. Freie oder nicht in Anspruch genommene Plätze werden durch die Schuldirektion rechtsgleich auf die interessierten Konkordatsmitglieder aufgeteilt (Artikel 27 Absatz 3). Darüber hinaus verfügbare Ausbildungsplätze können gewinnbringend an Gemeinwesen ausserhalb des Konkordatsraums vergeben werden.

Artikel 28 - 29 Zulassung und Anstellung
Soll kein unüberbrückbarer Niveauunterschied in den Klassen entstehen, benötigt eine gemeinsame Schule einheitliche Kriterien für die Auswahl der Auszubildenden. Deshalb werden für die Polizistinnen und Polizisten im Konkordatsraum vergleichbare Anforderungsprofile eingeführt. Das Auswahlverfahren wird aber weiterhin vom anstellenden Konkordatsmitglied vorgenommen.

Während der entscheidenden Phase des Schuleinstiegs und während der Prüfungen soll das heute bei verschiedenen Korps bewährte obligatorische Internat gelten. Damit wird einerseits eine optimale Nutzung der Tagesarbeitszeit ermöglicht und anderseits das Arbeiten in Verbänden, das etwa im Zusammenhang mit Ordnungsdiensteinsätzen längere Abwesenheiten von zu Hause bedingt, geschult. Das Konkordat ermöglicht, während dieser Zeit von den Auszubildenden einen angemessenen Beitrag an Kost und Logis zu erheben. Zuständig ist die Konkordatsbehörde.

Ausserhalb der Zeit des obligatorischen Internats sind die Auszubildenden in der Wahl ihrer Unterkunft grundsätzlich frei. Anwärterinnen und Anwärter aus entfernt liegenden Gegenden können jedoch allein schon aus Sicherheitsgründen nicht jeden Tag nach Hause fahren. Es ist deshalb vorgesehen, diesen ausserhalb des obligatorischen Internats kostenlos oder zu reduzierten Preisen eine Unterkunft im Internat zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde wird im Rahmen eines "Kreismodells" die Berechtigung festlegen. Die Kosten werden von allen Konkordatsmitgliedern im Rahmen ihrer Beiträge solidarisch getragen.

Artikel 30 - 31 Disziplinarrecht
Während der Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden disziplinarisch der IPH unterstellt. Als disziplinarische Massnahmen nennt das Konkordat in abschliessender Aufzählung den Schulausschluss, den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht und den Verweis. Die Entlassung bleibt Sache des anstellenden Konkordatsmitglieds und findet ihre Grundlage deshalb in dessen Personalrecht. Schulische Massnahmen wie etwa zusätzlicher Stützunterricht sind keine Disziplinarmassnahmen und bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Der Schulausschluss als strengste disziplinarische Massnahme wird im Konkordat eingehend geregelt (Artikel 31). So sind die Gründe genannt, welche zu einem Schulausschluss führen können (ungenügende Leistungen oder schweres Fehlverhalten). Da die Auszubildenden nicht von der Schule, sondern vom entsendenden Konkordatsmitglied angestellt sind, ist festgehalten, dass der Schulausschluss per sofort gilt, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch weiter dauern sollte. Der Schulausschluss kann bei der Rekurskommission angefochten werden; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 32 Vorbehalt der Rückzahlung der Kosten
Wie bis anhin wird jedes Konkordatsmitglied befugt sein, mit seinen Auszubildenden Rückzahlungsvorbehalte betreffend die entstehenden Kosten zu vereinbaren.

Mit einer gemeinsamen Schule wird der Stellenwechsel zwischen den Korps bedeutend einfacher. In einem solchen Fall entfällt der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber der das Korps wechselnden Person zu Gunsten einer Ausgleichszahlung unter den Konkordatsmitgliedern. Diese wird von der Konkordatsbehörde pauschal festgelegt. Sie reduziert sich mit jedem Monat geleisteter Arbeit und endet nach fünf Jahren.

Artikel 33 Weiterzubildende
Für die Weiterzubildenden gelten die Bestimmungen für Auszubildende analog. Abweichend werden jedoch bei Kursen der Weiterbildung keine minimal garantierten Weiterbildungsplätze vorgesehen, da auf die nicht bei allen Konkordatsmitgliedern gleich gelagerten Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Aufteilung der Plätze rechtsgleich zu erfolgen hat, ist eine Selbstverständlichkeit. Würde dieser Grundsatz nicht eingehalten, wäre notfalls die Konkordatsbehörde zum Einschreiten verpflichtet.

 

4.6 Haftung und Regress

Artikel 34 Haftung
Die IPH haftet für rechtswidrig verursachte Schäden der ihr zuzurechnenden Personen, d.h. insbesondere auch für jene von Auszubildenden. Ausgenommen vom personellen Anwendungsbereich sind Personen, die sich zu Weiterbildungszwecken an der IPH aufhalten. Diese Kurse sind jeweils nur von sehr kurzer Dauer, was eine eigentliche Risikoübernahme durch die Schule nicht rechtfertigt. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht - inklusive das entsprechende Verfahrensrecht - des Kantons Luzern.

Artikel 35 Regress
Wird einem Konkordatsmitglied oder der IPH durch Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder Aufgabe oder als Zugewiesene in einem besonderen Verhältnis zur IPH stehen, direkt ein Schaden zugefügt oder hat die IPH im Rahmen des Haftungsrechts für deren Handeln einzustehen, kann die IPH oder das betroffene Konkordatsmitglied auf diese Person Regress nehmen, sofern das Handeln grobfahrlässig oder vorsätzlich war. Auch dies entspricht dem heute weitgehend bei allen Partnern geltenden Recht und ist aufgrund einer umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unproblematisch.

 

4.7 Anwendbares Recht

Artikel 36 - 37
Überall dort, wo das Konkordat keine Lösung enthält, kommt das Recht des Standortkantons, d.h. des Kantons Luzern zur Anwendung. Mit dieser Auffangbestimmung ist sichergestellt, dass zukünftige Entwicklungen ohne weiteres aufgefangen werden.

Wo seitens der Schule Publikationen notwendig werden (z.B. Stellenausschreibungen oder Ausschreibungen von Aufträgen), haben diese zwingend immer mindestens in allen amtlichen Publikationsorganen aller Konkordatsmitglieder zu erfolgen.

 

4.8 Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten

Artikel 38 Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
Die IPH ermöglicht den Mitgliedern der beiden Polizeikonkordate der Nordwest- und der Zentralschweiz, die wichtige Aufgabe der Bildung gemeinsam wahrzunehmen. Dabei soll es jedoch nicht bleiben. Ziel wird es sein, über die Fragen der Aus- und Weiterbildung hinaus den Kontakt zu pflegen und den Nutzen der Zusammenarbeit auch auf andere Gebiete der polizeilichen Arbeit zu übertragen. Zu denken ist dabei etwa an Beschaffungsvorhaben oder einheitliche Standards im Bereich der Kommunikation.

Artikel 39 Zusammenarbeit mit dem Bund
Im Rahmen des Schulkonkordats können mit dem Bund Vereinbarungen geschlossen werden. Von Bedeutung ist diese Bestimmung insbesondere etwa bei der Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Polizeiinstitut Neuenburg, das sich schwergewichtig der Weiterbildung und Kaderausbildung widmet.

Artikel 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
Eine hohe Ausbildungsqualität kann nur gewährleistet werden, wenn die IPH auch das Wissen anderer Bildungsinstitutionen nutzen kann. Entsprechend wird die Zusammenarbeit etwa mit den Universitäten Basel, Bern und Luzern und den im Gebiet des Konkordatsraums gelegenen Fachhochschulen unabdingbar sein. Das Konkordat schafft die Voraussetzungen dazu.

Artikel 41 Ausbildung Dritter
Die Schule kann auch als Leistungsanbieterin für Dritte auftreten. Im Rahmen ihrer Kapazität und soweit dies für die Konkordatsmitglieder keine negativen Folgen zeitigt, kann die Schule auch Personen von ausserhalb des Konkordatsraums zur Ausbildung aufnehmen kann. Die Bedürfnisse der Konkordatsmitglieder sind dabei prioritär zu behandeln.

Die Tätigkeit zugunsten Dritter ist, anders als zugunsten der Konkordatsmitglieder, nicht nur kostendeckend sondern gewinnbringend, was für die Konkordatsmitglieder eine Kostensenkung bewirkt.


4.9 Schlussbestimmungen

Artikel 42 Inkrafttreten
Damit die erwarteten Vorteile und Nutzen der IPH eintreten, bedarf es einer gewissen Minimalauslastung und Grundfinanzierung der IPH. Für das Inkrafttreten des Konkordates und damit auch für die Aufnahme des Schulbetriebes ist deshalb der Beitritt von Mitgliedern, die zusammen mindestens 95% der Beiträge zu übernehmen haben, verlangt (vgl. Ziffer 5.3). Die Beitrittserklärung ist bis zum 31. Dezember 2004 bei der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu deponieren. Dies gewährleistet ein termingerechtes Weiterarbeiten und die Aufnahme des Schulbetriebs auf Herbst 2006.

Artikel 42 Absatz 3 legt den Betriebskostenbeitrag, der von den Konkordatsmitgliedern bei Betriebsaufnahme maximal zu erbringen ist, auf Fr. 13.66 Mio fest. Dieser Betrag darf während der ersten vier Jahre - mit Ausnahme der Teuerung - nicht ansteigen. Damit ist die finanzielle Last eines Beitritts für alle Partner berechenbar.

Artikel 43 Beitritt weiterer Kantone
Das Konkordat soll weiteren Kantonen zum Beitritt offen stehen. Damit kann ein Beitrag geleistet werden zu einer noch besser vernetzten Schweizer Polizei. Vorbehalten bleiben jedoch die Kapazitäten der IPH und die finanziellen Möglichkeiten. Ein neul eintretendes Mitglied muss mit Rücksicht auf die von den Gründer-Konkordatsmitgliedern geleisteten Aufwendungen einen Eintrittsbeitrag leisten.

Artikel 44 Kündigung
Der Mehrwert einer gemeinsamen Ausbildung wird sich in weiten Teilen erst mittel- und langfristig realisieren lassen. Gleichzeitig benötigt die IPH einen Schutz für die von ihr zu tätigenden Investitionen, die im Rahmen der ordentlichen Betriebsbeiträge der Konkordatsmitglieder amortisiert werden. Dies ist nur möglich, wenn sich die Konkordatsmitglieder bereits heute verpflichten, während einer gewissen Zeit Mitglied des Konkordates zu bleiben, d.h. eine Kündigung während dieser Zeit ausgeschlossen ist. Die Minimaldauer wird entsprechend der vorgesehenen Amortisationsdauer auf 30 Jahre festgelegt.

Artikel 45 Auflösung
Sollte das Konkordat aufgelöst werden, bedarf dies der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.

Mit der Bestimmung über die Verlust bzw. Überschussverteilung wird die Haftungsfrage im Falle der Auflösung geregelt. Über die Regelung der Auflösung hinaus ist diese Bestimmung eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die IPH zinsgünstig finanzielle Mittel aufnehmen kann, um die notwendigen Investitionen zu tätigen.