2004-158 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Schriftliche Beantwortung der Interpellation 2004-158 von Urs Hess (SVP-Fraktion) vom 24. Juni 2004: Aufenthalt der Asylbewerber
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vom:
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24. August 2004
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Nr.:
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2004-158
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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1. Text der Interpellation
Urs Hess reichte am 24. Juni 2004 eine Interpellation zum Thema "Aufenthalt der Asylbewerber" ein. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:
Die Asylbewerber werden entsprechend der Bevölkerungsstärke den Gemeinden zugeteilt. In der Bevölkerung herrscht über die Zuteilung eine grosse Verunsicherung. Damit eine sachliche Diskussion über das Asylwesen stattfinden kann, bitte ich den Regierungsrat um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
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1.
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Wieviele Asylbewerber sind in unserem Kanton untergebracht?
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2.
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Welche Typen von Asylbewerbern inkl. Härtefälle (sog. B-Flüchtlinge) werden unterschieden und wie gross ist die Anzahl Personen pro Kategorie?
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3.
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In welchen Gemeinden sind wieviele Personen untergebracht, aufgeteilt nach Kategorie und in Prozent der Bevölkerung?
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4.
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Nach welchen Kriterien wird die Zuteilung der Asylbewerber auf die Gemeinden vorgenommen?
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5.
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Über wie viele Asylbewerber kann der Kanton die Wohnsitzpflicht festlegen und in welchen Gemeinden wohnen wie viele?
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6.
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Ab welchem Zeitpunkt werden die Asylbewerber nicht mehr in der Statistik aufgeführt, obwohl sie sich immer noch hier befinden?
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2. Beantwortung des Regierungsrates:
I. Einleitung
Der Regierungsrat teilt grundsätzlich die Forderung des Interpellanten nach einer sachlichen Diskussion im Asylwesen. Der Kanton Basel-Landschaft verfügt mit § 32 Sozialhilfegesetz (1) (SHG) und der seit dem 1. April 2001 bestehenden Asylverordnung (2) (kAV) über entsprechende rechtliche Grundlage im Asylwesen. Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden darf auch bei diesem vielfach emotionalen Thema im Allgemeinen als gut bezeichnet werden.
II. Beantwortung
1. Wieviele Asylbewerber sind in unserem Kanton untergebracht?
Antwort des Regierungsrats:
Per 30. Juni 2004 befanden sich 2'255 Asylbewerber im Kanton Basel-Landschaft.
2. Welche Typen von Asylbewerbern inkl. Härtefälle (sog. B-Flüchtlinge) werden unterschieden und wie gross ist die Anzahl Personen pro Kategorie?
Antwort des Regierungsrats:
Das Asylgesetz
(3)
des Bundes kennt folgende Aufenthaltskategorien von Asylbewerbenden:
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Kategorie
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Bestand per 30. Juni 2004
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Asylsuchende
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N
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1'518
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Vorläufig Aufgenommene
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F
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737
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Schutzbedürftige
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S
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0
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Zudem leben im Kanton Basel-Landschaft 813 anerkannte B-Flüchtlinge. B-Flüchtlinge sind Personen, denen die Schweiz, bei Vorliegen entsprechender Fluchtgründe nach § 3 Asylgesetz, Asyl gewährt.
3. In welchen Gemeinden sind wieviele Personen untergebracht, aufgeteilt nach Kategorie und in Prozent der Bevölkerung?
Antwort des Regierungsrats:
Für das ganze Kantonsgebiet betrug die Quote per 30. Juni 2004 0.85 Prozent. Es gilt jedoch zu bemerken, dass sich diese Quote, bedingt durch Zu- und Abgänge, täglich ändert.
Bei der Berechnung der Quote für eine einzelne Gemeinde wird keine Unterscheidung zwischen Personen der Kategorie N und F gemacht.
4. Nach welchen Kriterien wird die Zuteilung der Asylbewerber auf die Gemeinden vorgenommen?
Antwort des Regierungsrats:
Die Zuweisung richtet sich nach § 2 Abs. 1 kAV:
"Der Kanton weist die Asylsuchenden den Gemeinden zu. Er stellt dabei eine gleichmässige Verteilung im Verhältnis zur Einwohnerzahl sicher."
Es versteht sich aber von selbst, dass bei den fast täglich erfolgenden Zuweisungen des Bundes und den stetigen Erledigungen die Quote nicht exakt eingehalten werden kann.
Der Regierungsrat hat die Aufnahmequote für die Gemeinden auf 1,2 Prozent festgesetzt. Bis zu dieser Maximal-Quote müssen die Gemeinden Wohnraum für Asylbewerbende zur Verfügung zu stellen.
Bei der Zuweisung wird auf die Gegebenheiten in den Gemeinden so weit wie möglich Rücksicht genommen. So kann allenfalls mit einer Gemeinde eine vorübergehende Reduktion der Quote abgemacht werden, wenn zum Beispiel eine Sanierung der Asylbewerberunterkunft oder - wie auch schon - ein Neubau ansteht.
Ein Überschreiten der vom Regierungsrat festgelegten Maximal-Quote geschieht nur in Absprache oder auf Wunsch der Gemeinde. So zum Beispiel, wenn eine kleinere Gemeinde eine grössere Familie aufnimmt oder die Gemeinde vorhandenen Wohnraum nicht leer stehen lassen möchte. Dies war vermehrt der Fall, als im Jahre 1999 bei einer Quote von 1,8% (Höchststand 4418 Personen), bedingt durch das Ende der Kosovokrise, sehr viele Asylsuchende sehr schnell die Schweiz verlassen haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass langfristig auf eine gleichmässige Verteilung auf alle Gemeinden geachtet wird. Eine exakt gleichmässige Verteilung der Asylbewerbenden kann aber aus praktischen Gründen nicht gewährleistet werden.
5. Über wie viele Asylbewerber kann der Kanton die Wohnsitzpflicht festlegen und in welchen Gemeinden wohnen wie viele?
Antwort des Regierungsrats:
In Art. 28 Abs. 1 Asylgesetz wird Folgendes festgehalten:
"Das Bundesamt oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen."
Diese Zuweisungsbefugnis wird vom SHG bzw. von der kAV übernommen. Der Kanton kann somit grundsätzlich allen Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
Im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
(4)
(ANAG) ist aber im Art. 14c Abs. 2 folgende Bestimmung für vorläufig Aufgenommene (F) zu finden:
"Der vorläufig aufgenommene Ausländer kann seinen Aufenthaltsort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen."
Im Kanton Basel-Landschaft besteht die Praxis, dass ein Wohnortwechsel von vorläufig aufgenommenen Personen genehmigt wird, wenn sie sie nicht von der Sozialhilfe abhängig sind. Von der Sozialhilfe abhängige Personen werden weiterhin den Gemeinden durch das Kantonale Sozialamt (KSA) zugewiesen.
Im Durchschnitt sind rund ein Drittel der vorläufig Aufgenommenen (F) selbstständig.
6. Ab welchem Zeitpunkt werden die Asylbewerber nicht mehr in der Statistik aufgeführt, obwohl sie sich immer noch hier befinden?
Antwort des Regierungsrats:
Alle Personen mit legalem Aufenthalt in der Schweiz werden in einer Statistik aufgeführt:
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Solange ein Asylverfahren hängig ist bzw. eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, werden die Personen als Asylbewerbende erfasst (Statistik des KSA).
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Erhält eine Person in der Schweiz Asyl, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird sie in der Statistik als Ausländerin oder Ausländer ausgewiesen (Bevölkerungsstatistik des Statistischen Amtes).
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Nach abgewiesenem Gesuch bleiben die Personen weiterhin als Asylbewerbende erfasst, bis eine kontrollierte Ausreise festgestellt werden kann.
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Bei unklarem Aufenthaltsort von Asylbewerbenden bestimmt das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. das Amt für Migration den Zeitpunkt, zu welchem das Asylverfahren abgeschlossen wird. Anschliessend werden gestützt auf die Abschlussmeldung des Amts für Migration (AfM) die entsprechenden Fälle durch das KSA statistisch abgeschlossen und in der Quote nicht mehr berücksichtigt.
Liestal, 24. August 2004
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin
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Fussnoten: