2004-161 (1)
Vorlage an den Landrat |
|
|
Titel:
|
Interpellation Jacqueline Simonet: Raumprogramm für Sekundarschulbauten
|
|
|
vom:
|
12. Oktober 2004
|
|
|
Nr.:
|
2004-161
|
|
|
Bemerkungen:
|
||
|
Acrobat (PDF):
|
Vorlage
[17 KB]
|
Am 24. Juni 2004 hat Frau Landrätin Jacqueline Simonet eine Interpellation betreffend Raumprogramm für Sekundarschulbauten mit folgendem Wortlaut eingereicht:
Das neue Bildungsgesetz vereinigt alle Schülerinnen und Schüler unter einem Dach, verlangt neue Lehr- und Lernformen, verspricht individuelle Förderung, institutionalisiert die Schulsozialarbeit usw. Für die Realisierung der Ziele des neuen Bildungsgesetzes sind bauliche Anpassungen der bestehenden Schulhäuser notwendig.
Die Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen (648.11) wurde das letzte Mal per 1. Januar 1994 revidiert. Sie wurde den neuen Gegebenheiten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht angepasst, was die Verhandlungen zwischen den Sekundarschulen und der Schulbaukommission unnötig erschwert. Die Kommission hat auch einen moderat veränderten Vorschlag zu dieser Verordnung vorgelegt.
Wir bitten die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:
|
1.
|
Aus welchen Gründen wurde bis jetzt der Vorschlag der Schulbaukommission für eine fällige Aktualisierung des Schulraumprogrammes nicht bearbeitet?
|
|
2.
|
Wann wird das Raumprogramm für Sekundarschulen den Zielen des Bildungsgesetzes angepasst?
|
Antwort des Regierungsrates
Zuerst etwas zur Vorgeschichte: Die von der Interpellantin angesprochene Vereinigung der Schülerinnen und Schüler kann in zahlreichen Sekundarschulkreisen nur in einem längerfristigen Prozess vollzogen werden.
Darauf hat der Regierungsrat bereits in seiner Vorlage zum neuen Bildungsgesetz vom 10. April 2001 aufmerksam gemacht, indem er dort im Kapitel 5.2 folgende Kriterien für diesen Prozess aufführte:
|
a.
|
Aus den Real- und Sekundarschulen wird pro Schulkreis eine Sekundarschule mit einer Schulleitung und einem Schulrat gebildet.
Dieser Schritt ist auf das Schuljahr 2003/04 (Inkrafttreten des Bildungsgesetzes) erfolgt. |
|
b.
|
In jedem Sekundarschulkreis - Ausnahme Sekundarschulkreise Laufen und Zwingen - besteht das Bildungsangebot aus den Anforderungsniveaus A, E und P.
Diese Vorgabe wird seit Inkrafttreten des Bildungsgesetzes eingehalten.
|
|
c.
|
Eine Sekundarschule hat in der Regel einen Schulort mit einem oder mehreren Sekundarschulhäusern.
Dieses Kriterium berücksichtigt, dass in zahlreichen Sekundarschulkreisen eine örtliche Zusammenführung der Schulen momentan gar nicht möglich ist, da der dazu nötige Schulraum an den passenden Standorten fehlt und noch ungeklärt ist, wie der bereit vorhandene Schulraum später genutzt werden könnte. |
|
d.
|
Pro Schulhaus sollen nach Möglichkeit 16-24 Klassen unterrichtet werden. Bei anstehenden Neu- und Umbauten ist abzuklären, wie die Schulanlagen dieser Zielgrösse angenähert werden können.
Diese Aussage ist keine bindende Verpflichtung, sondern eine der Realität angepasste Zielvorgabe
.
|
|
e.
|
Der an den heutigen Realschulen vorhandene Schulraum wird nach Inkrafttreten des Bildungsgesetzes vorerst weiter genutzt. Die räumliche Zusammenführung der Real- und Sekundarschulen erfolgt schrittweise. Allerdings sollen mittelfristig nur diejenigen Schulen zu endgültigen Nebenschulorten in ihrem Schulkreis werden, an denen mindestens zwei Anforderungsniveaus geführt werden können.
Dieses Kriterium verdeutlicht, dass es sich bei örtlichen Zusammenführung, wie erwähnt, um einen längerfristigen Prozess handelt. Bei diesem müssen neben dem bereits vorhandene Schulraum auch regionale Gesichtspunkte (Nebenschulorte) berücksichtigt werden.
|
|
f.
|
In den heutigen Realschulhäusern, die zu Nebenschulorten von Sekundarschulen werden, mietet sich der Kanton ein.
Die entsprechenden Fragen wurden in Verhandlungen mit einer Delegation der Gemeinden für eine Übergangszeit geklärt. Eine diesbezügliche Vorlage geht demnächst in die Vernehmlassung.
|
|
g.
|
Heutige Realschulhäuser, in denen ausschliesslich Klassen der zukünftigen Sekundarschule unterrichtet werden, können vom Kanton zu den gleichen Bedingungen wie die Sekundarschulanlagen ins Eigentum übernommen werden.
Über diesen Punkt kann erst entschieden werden, wenn im Rahmen eines Entwicklungs- und Investitionsplanes für die Sekundarschule geklärt ist, welche ehemaligen Realschulhäuser für die Sekundarschule langfristig benötigt werden, und ob die Sekundarschulanlagen überhaupt endgültig ins Eigentum des Kantons übergehen sollen.
|
1. Aus welchen Gründen wurde bis jetzt der Vorschlag der Schulbaukommission für eine allfällige Aktualisierung des Schulraumprogrammes nicht bearbeitet?
Weil die Fragen über das Eigentum, den Unterhalt und die Finanzierung der Sekundarschulbauten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geklärt werden konnten, und folglich noch ungewiss ist, wie sich das neue Schulraumprogramm auf den Kanton und die Standortgemeinden der Sekundarschule vor allem finanziell auswirken wird.
Weil mit dem Entscheidungsprozess über den neuen Lehrplan für die Sekundarschule auch unterschiedliche Interessen in Bezug auf das Raumprogramm aufgetreten sind.
Währenddem die Schulbaukommission, wie von der Interpellantin erwähnt, dazu einen moderaten und eher sparsamen Verordnungsentwurf vorlegte, der immerhin auch Mehrinvestitionen von 13 Mio. Franken vorsah, wiesen die für den Lehrplan zuständigen Stellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und Schulvertretungen darauf hin, dass die Umsetzung des Lehrplanes wesentlich mehr Investitionen als von der Schulbaukommission vorgesehen erfordern würde. Nach der kürzlich erfolgten Verabschiedung des Lehrplanes durch den Bildungsrat kann aber jetzt die notwendige Abstimmung zwischen dem Lehrplan und dem Raumprogramm an die Hand genommen werden.
Weil sich im Verlaufe der Diskussionen um das Eigentum und die Finanzierung der Sekundarschulbauten, den Lehrplan, die Bauvorhaben in den einzelnen Sekundarschulkreisen und das Raumprogramm heraus gestellt hat, dass es problematisch ist, in einem dieser Bereiche isolierte Vorentscheide zu treffen, ohne die Wirkung auf das Gesamtgefüge der Sekundarschule oder die Finanzplanung des Kantons zu berücksichtigen.
Der Regierungsrat wird deshalb ein Entwicklungs- und Investitionsprogramm für die Sekundarschule ausarbeiten lassen, mit dem ein Gesamtüberblick über die Aufgaben- und Ausgabenentwicklung in diesem Bereich für die nächsten 10 - 15 Jahre gewonnen werden soll. Mit der Ernennung eines neuen Beauftragten für Schulbaufragen hat die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion einen Schritt zur Verbesserung der Abstimmungsprobleme und der Zuständigkeiten getan.
2. Wann wird das Raumprogramm für Sekundarschulen den Zielen des Bildungsgesetzes angepasst?
Nachdem nun der neue Lehrplan für die Sekundarschule durch den Bildungsrat verabschiedet wurde , wird der Regierungsrat in nächster Zeit darüber befinden, ob auch die von der Schulbaukommission vorgeschlagene Revision der Verordnung über das Raumprogramm der Sekundarschule in Kraft gesetzt werden kann.
Liestal, 12. Oktober 2004
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin
Back to Top