2004-218 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beantwortung der Interpellation 2004/218 von Landrat Dieter Völlmin, Lausen, betreffend „ganzheitliche, lernzielorientierte Beurteilung"
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vom:
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19. Oktober 2004
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Nr.:
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2004-218
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Am 9. September 2004 reichte Landrat Dieter Völlmin, Lausen, die Interpellation betreffend „ganzheitliche, lernzielorientierte Beurteilung" mit folgendem Wortlaut ein:
Obwohl sie unzählige Kinder, Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen betrifft und mit dem Anspruch antritt, das traditionelle Bewertungssystem abzulösen, hat der Regierungsrat von einer breiteren Oeffentlichkeit nahezu unbemerkt am 4. Mai 2004 eine Verordnung mit massgebenden Aenderungen im traditionellen Bewertungssystem erlassen und diese bereits auf den 1. August 2004 in Kraft gesetzt. Diese Verordnung, die von einem Kulturwandel spricht, muss seit anfangs August angewendet werden. Dennoch werden die Lehrkräfte offenbar erst zur Zeit orientiert, Elternabende stehen dann kurz vor den Herbstferien bevor, wenn bereits das erste Quartal des Schuljahres vorbei ist. Ebenfalls erst nach Inkrafttreten hat das Amt für Volksschulen eine Informationsbroschüre für Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer des Kindergartens und der Primarschule publiziert, die im Verhältnis zum Verordnungstext neue Verwirrung stiftet. Konkret ist die Broschüre nur dort, wo es darum geht, Noten, wenn auch nicht gleich vollständig abzuschaffen, so doch ganz erheblich zu reduzieren oder das Semesterzeugnis abzuschaffen. Was anstelle der Noten tritt, bleibt schwammig und wird in Watte gepackt.
Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
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1.
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Kann der Regierungsrat konkret erklären, wie seit dem 1. August 2004 in den Primarschulen Leistungen der Kinder bewertet werden, so dass sie objektiv überprüft werden können?
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2.
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Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass angesichts der Beschwerdefähigkeit von Promotions- und Uebertrittsentscheiden gegenüber früher sogar erhöhte Anforderungen an die objektivierte Leistungsbeurteilung gestellt sind?
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3.
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Das neue Beurteilungssystem stellt höchste Anforderungen an Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte, wenn es nicht scheitern soll. Wie hat der Regierungsrat die Lehrpersonen
vor
Einführung des neuen Beurteilungssystems auf ihre neue Aufgaben vorbereitet? Wie hat der Regierungsrat sichergestellt, dass die Lehrpersonen den aus der Verordnung erwachsenen Anforderungen gerecht werden? Wie wird das überprüft?
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4.
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Ist sich der Regierungsrat der Tatsache bewusst, dass es teilweise bereits mit Schwierigkeiten verbunden ist, überhaupt alle Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem Elternabend bewegen zu können? Geht der Regierungsrat tatsächlich davon aus, die Informationsschrift des AVS
a) werde von allen Erziehungsberechtigten gelesen b) werde von allen Erziehungsberechtigten, auch fremdsprachigen, verstanden und c) schaffe Klarheit darüber, was nun von den Erziehungsberechtigten im neuen System erwartet wird? |
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5.
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Wurde bezüglich Reduktion der Zeugnisse und Bedeutungsverlust der Noten auch die Meinung der Schülerinnen und Schüler angemessen mitberücksichtigt? Ist man sich bewusst, dass für Kinder 1 Jahr ein sehr langer Zeitraum darstellt und deshalb Semesterzeugnisse zumindest auch positiv empfunden werden können? Ist man sich bewusst, dass Schülerinnen und Schüler ihre Leistungen selber mit von ihnen nachvollziehbaren Kriterien bewertet sehen und vergleichen möchten?
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6.
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Es fällt auf, dass in der Unterstufe der Primarschule das Prädikat „sehr gut" gestrichen wurde. Wie ist das zu verstehen? Will man gar keine sehr guten Leistungen, will man sie jedenfalls nicht fördern oder sollen sie einfach ignoriert werden?
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7.
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Stellt die unvermittelte rückwirkende Einführung des neuen Bewertungssystems letztlich nicht ein pädagogisches Experiment mit nicht absehbaren Auswirkungen auf Unterricht, Lehrpersonen und insbesondere die betroffenen Schülerinnen und Schüler dar?
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8.
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Ist der Regierungsrat bereit, die bereits angekündigte Reform über die Leistungsbewertung an der Sekundarschule 1 wenigstens so lange auszusetzen, bis auf der Stufe Kindergarten/Primarschule mit dem neuen System
positive
Erfahrungen gemacht werden und ist er bereit, wenigstens diese Reform dem Landrat gemäss § 89 Abs. a Bildungsgesetz zur Genehmigung vorzulegen? Wenn nein, warum nicht?
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Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Regierungsrat hat die Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt am Kindergarten und an der Primarschule am 4. Mai 2004 in Kraft gesetzt. Bei der Beschlussfassung stützte er sich ab auf § 88 Buchstabe c des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002, auf die Ergebnisse der Vernehmlassung und auf die Empfehlung des Bildungsrates vom 11. Februar 2004.
Im Wesentlichen wurden folgende Neuerungen eingeführt:
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Die Beurteilung umfasst wie bisher die Leistungsbeurteilung und neu die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Sozialverhaltens;
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Der Beförderungsentscheid erfolgt an der Primarschule nicht mehr semesterweise, sondern nach ganzen Schuljahren (Jahrespromotion). In der Mitte jeden Schuljahres findet ein Beurteilungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten statt. Die Ergebnisse werden in einer Aktennotiz festgehalten.
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In der 1. und 2. Klasse werden die Leistungen mit Prädikaten über die Zielerreichung bewertet. Die bisherige Regelung, wonach die Lehrpersonen der 1. bis 3. Klasse der Primarschule zwischen der Beurteilung mit Noten und der Beurteilung mit einem Bericht wählen konnten, entfällt.
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Für eine Beförderung in der 3. bis 5. Klasse ist neu ein Durchschnitt der Zeugnisnoten in Deutsch, Mathematik und Mensch und Umwelt von mindestens 4,00 - und nicht wie bisher von mindestens 3,5 - erforderlich.
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Das Übertrittsverfahren von der Primarschule zur Sekundarschule wurde leicht angepasst: Im ersten Quartal der 5. Klasse werden zur besseren Abstützung des Übertrittsentscheides Orientierungsarbeiten in Deutsch und Mathematik mit einer Leistungsbeurteilung nach kantonal einheitlichen Normen eingeführt. Der Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers wird von der Primarschulleitung zum Zuweisungsentscheid, wenn die Erziehungsberechtigten diesen Vorschlag zum Antrag erheben. Sind sie mit dem Vorschlag der Lehrerin oder des Lehrers nicht einverstanden, haben die Schülerinnen und Schüler das gesamte Verfahren und somit die kantonale Übertrittsprüfung zu absolvieren. Der Übertrittsentscheid wird in diesem Verfahren neu durch das Amt für Volksschulen, gestützt auf den Vorschlag der Lehrerin oder des Lehrers sowie die Ergebnisse der Übertrittsprüfung, gefasst.
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Der Regierungsrat ist der Auffassung, die revidierte Verordnung habe in diesem wichtigen und sensiblen Regelungsbereich begründete und abgestützte Neuerungen eingeführt.
Die einzelnen Fragen beantwortet der Regierungsrat wie folgt:
Frage 1: Kann der Regierungsrat konkret erklären, wie seit dem 1. August 2004 in den Primarschulen Leistungen der Kinder bewertet werden, so dass sie objektiv überprüft werden können?
Die Leistungsbeurteilung erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt am Kindergarten und an der Primarschule vom 4. Mai 2004 1 . In den Handreichungen des Amtes für Volksschulen wird die Anwendung dieser Bestimmungen und die Nutzung der Formulare erläutert.
Frage 2: Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass angesichts der Beschwerdefähigkeit von Promotions- und Uebertrittsentscheiden gegenüber früher sogar erhöhte Anforderungen an die objektivierte Leistungsbeurteilung gestellt sind?
Die Anforderungen an die Qualität der Beurteilung steigen, auch hinsichtlich Objektivität und Vergleichbarkeit. Dies gilt insbesondere auch für den Übertrittsentscheid für die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in die Niveau A, E oder P der Sekundarschule. Neu werden deshalb verpflichtend Orientierungsarbeiten eingeführt, die den Lehrpersonen eine breitere Abstützung ihres Vorschlags erlauben. Zusätzlich werden Vergleichsarbeiten zur Verfügung gestellt.
Frage 3: Das neue Beurteilungssystem stellt höchste Anforderungen an Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte, wenn es nicht scheitern soll. Wie hat der Regierungsrat die Lehrpersonen vor Einführung des neuen Beurteilungssystems auf ihre neue Aufgaben vorbereitet? Wie hat der Regierungsrat sichergestellt, dass die Lehrpersonen den aus der Verordnung erwachsenen Anforderungen gerecht werden? Wie wird das überprüft?
Die Beurteilung ist eine unverzichtbare Grundqualifikation von Lehrpersonen. Im Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 der Schweizerischen Konferenz kantonaler Erziehungsdirektoren wird denn auch richtigerweise gefordert, dass die Ausbildung die Lehrpersonen zu befähigen habe, die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Kinder zu beurteilen. Auch die Bestimmungen der bis Ende Schuljahr 2003/04 gültigen Verordnung setzten entsprechend hohe Fähigkeiten voraus. Lehrpersonen müssen deshalb nicht für die revidierte Verordnung neu qualifiziert werden, sondern die Schulen und Lehrpersonen müssen bei der Einführung der Neuerungen unterstützt werden. Eine besondere Aufmerksamkeit verdient dabei das Beurteilungsgespräch, da der Nutzen für die Beteiligten bei guter Qualifikation der Lehrperson besonders hoch ist.
Zur Unterstützung der Schulen und Lehrpersonen bei der Einführung der revidierten Bestimmungen stellte das Amt für Volksschulen Handreichungen zur Verfügung. Ferner wurden die Schulleitungen am 5. Mai 2004 sowie die Delegiertenversammlung der Primarlehrerinnen- und Primarlehrer am 12. Mai 2004 orientiert. An den Schulen wurden pädagogische Konferenzen durchgeführt. Dafür wurden vorgängig Kursleitungen ausgebildet.
Die Überprüfung erfolgt generell nach den Bestimmungen, wie sie das Bildungsgesetz für die Leitung, Aufsicht und Evaluation enthält. Verantwortlich für die Durchführung und Überprüfung sind die Schulleitungen. Eine Auswertung der Einführung der neuen Bestimmungen im Kanton wird in noch zu bestimmender Form erfolgen.
Frage 4: Ist sich der Regierungsrat der Tatsache bewusst, dass es teilweise bereits mit Schwierigkeiten verbunden ist, überhaupt alle Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem Elternabend bewegen zu können? Geht der Regierungsrat tatsächlich davon aus, die Informationsschrift des AVS
a) werde von allen Erziehungsberechtigten gelesen
b) werde von allen Erziehungsberechtigten, auch fremdsprachigen, verstanden und
c) schaffe Klarheit darüber, was nun von den Erziehungsberechtigten im neuen System erwartet wird?
Der Regierungsrat geht nicht davon aus, dass die Informationsschrift von allen Erziehungsberechtigten gelesen oder verstanden wird und die Erwartungen an sie allein durch deren Verteilung hinlänglich klar würden. Die Informationsschrift leistet einen Beitrag zur Information und Klärung.
Die Erziehungsberechtigten werden von den Schulen und Lehrpersonen direkt informiert. Die Verordnung gewichtet neu das Gespräch zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten. Zudem gibt es für Erziehungsberechtigte nicht nur Rechte, sondern gemäss § 69 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 auch Pflichten.
Frage 5: Wurde bezüglich Reduktion der Zeugnisse und Bedeutungsverlust der Noten auch die Meinung der Schülerinnen und Schüler angemessen mitberücksichtigt? Ist man sich bewusst, dass für Kinder 1 Jahr ein sehr langer Zeitraum darstellt und deshalb Semesterzeugnisse zumindest auch positiv empfunden werden können? Ist man sich bewusst, dass Schülerinnen und Schüler ihre Leistungen selber mit von ihnen nachvollziehbaren Kriterien bewertet sehen und vergleichen möchten?
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für erfolgreiches Lernen sind informative Rückmeldungen, die Ziffernnoten als ökonomische und etablierte Codes spielen dabei eine zentrale Rolle. Noten werden deshalb auch nicht abgeschafft, sondern z. T. sogar neu eingeführt: Die bisherige Möglichkeit, bis zur 3. Klasse der Primarschule anstelle von Noten Berichte auszustellen, wurde durch eine einheitliche Regelung mit Noten und Prädikaten ersetzt.
Die Einführung der Jahrespromotion bedeutet nicht, dass keine Bilanz nach einem Semester gezogen werden kann. Das Gespräch Mitte Schuljahr gibt Auskunft über den Leistungsstand. Die Schülerinnen und Schüler werden problemlos vergleichen können, da die Leistungen und das schulische Verhalten mit klaren Kriterien und mit Bezug zu den Lehrplanzielen dokumentiert werden. Die Rückmeldungen im Gespräch können die Leistungen bezogen auf die einzelnen Lehrplanziele deutlich machen.
Die revidierte Verordnung bietet bessere Voraussetzungen, damit Schülerinnen und Schüler ihre Leistungen nachvollziehbar beurteilt erhalten. Vergleiche zwischen Leistungsstand und einzelnen Lehrplanzielen sind mit den zur Verfügung gestellten Lernzielkatalogen besser möglich. Orientierungs- und Vergleichsarbeiten erlauben einen Vergleich der Leistungen nicht nur innerhalb einer Klasse, sondern auch einen Vergleich mit den Leistungen von Schülerinnen und Schülern anderer Klassen.
Frage 6: Es fällt auf, dass in der Unterstufe der Primarschule das Prädikat „sehr gut" gestrichen wurde. Wie ist das zu verstehen? Will man gar keine sehr guten Leistungen, will man sie jedenfalls nicht fördern oder sollen sie einfach ignoriert werden?
Das Prädikat „sehr gut" hat es nie gegeben, höchstens die Note 6. Im neuen Beurteilungssystem kann diese Aussage aber im Beurteilungsgespräch und in der Aktennotiz mit den Erziehungsberechtigten gemacht werden.
Frage 7: Stellt die unvermittelte rückwirkende Einführung des neuen Bewertungssystems letztlich nicht ein pädagogisches Experiment mit nicht absehbaren Auswirkungen auf Unterricht, Lehrpersonen und insbesondere die betroffenen Schülerinnen und Schüler dar?
Nein, es handelt sich weder um eine rückwirkende Einführung noch um ein pädagogisches Experiment. Bei der Revision wurden Erfahrungen aus anderen Kantonen einbezogen. Negative Erfahrungen, wie sie zum Teil andere Kantone mit weitergehenden bzw. aufwändigeren Beurteilungsformen machen mussten, konnten in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Frage 8: Ist der Regierungsrat bereit, die bereits angekündigte Reform über die Leistungsbewertung an der Sekundarschule 1 wenigstens so lange auszusetzen, bis auf der Stufe Kindergarten/Primarschule mit dem neuen System positive Erfahrungen gemacht werden und ist er bereit, wenigstens diese Reform dem Landrat gemäss § 89 Abs. a Bildungsgesetz zur Genehmigung vorzulegen? Wenn nein, warum nicht?
Nein. Die Revision für die Sekundarschule soll zusammen mit dem Stufenlehrplan Sekundarschule auf Schuljahresbeginn 2005/06 eingeführt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine grundlegende „Reform", sondern um Anpassungen für die Niveaus A, E und P der Sekundarschule im Rahmen des Bildungsgesetzes.
Gemäss § 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes ist der Regierungsrat für den Erlass der Verordnung über Beurteilung, Beförderung und Übertritt der Schülerinnen und Schüler zuständig. Eine Genehmigung durch den Landrat ist nicht erforderlich.
Liestal, 19. Oktober 2004
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin
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