2004-219 (1)


Am 9. September 2004 reichte Landrätin Christine Mangold, Gelterkinden, die Interpellation betreffend „Neues Beurteilungssystem an den Baselbieter Primarschulen mit folgendem Wortlaut ein:

Der bz vom 11. August 2004 kann entnommen werden, dass Noten ab August 2004 nur noch Nebensache sind. Mit dem neuen Beurteilungssystem gibt es nur noch einmal jährlich im Sommer ein Zeugnis - benotet werden noch die Fächer Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt.


Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:




Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:


Der Regierungsrat hat die Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt am Kindergarten und an der Primarschule am 4. Mai 2004 in Kraft gesetzt. Bei der Beschlussfassung stützte er sich ab auf § 88 Buchstabe c des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002, auf die Ergebnisse der Vernehmlassung und auf die Empfehlung des Bildungsrates vom 11. Februar 2004.


Im Wesentlichen wurden folgende Neuerungen eingeführt:

Der Regierungsrat ist der Auffassung, die revidierte Verordnung habe in diesem wichtigen und sensiblen Regelungsbereich begründete und abgestützte Neuerungen eingeführt.




Die einzelnen Fragen beantwortet der Regierungsrat wie folgt:


Frage 1: Das neue Beurteilungssystem bringt wesentliche Veränderungen für die Baselbieter Primarschulen. Die Verordnung wurde deshalb nicht nur vom RR erarbeitet und verabschiedet, sondern auch noch vom Bildungsrat durch Mehrheitsbeschluss genehmigt.
BG § 89 Abs. a. „Landrat" besagt folgendes: „er genehmigt die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt und Gliederung des kant. Bildungssystems oder den bisherigen Bildungsauftrag einzelner Schularten grundlegend ändern".
Ist der RR nicht auch der Meinung, dass dieses neue Beurteilungssystem eine grundlegende Änderung im kant. Bildungssystem darstellt?
Warum wurde diese Konzeptänderung also nicht dem LR zur Genehmigung vorgelegt?


Der Regierungsrat ist der Auffassung, die Kompetenz zur Regelung von Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt sei gemäss § 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes dem Regierungsrat zugewiesen. Eine Genehmigung der neuen Bestimmungen der Verordnung durch den Landrat ist deshalb nicht erforderlich. Im Übrigen stuft der Regierungsrat die Revision nicht als grundlegende Änderung ein.




Frage 2: Dass Lehrer und Lehrerinnen mit den Eltern im Gespräch sein müssen ist unbestritten - ein ausführliches Gespräch ist deshalb immer zu begrüssen. Welcher Stellenwert kommt aber diesem ausführlichen Gespräch zu, wenn Eltern gegen den Übertrittsentscheid in die Sekundarstufe I Beschwerde erheben?


Die Kriterien, nach welchen die Übertritte von der 5. Klasse in die drei Niveaus der Sekundarstufe I vorgenommen werden, sind in den §§ 18 und 20 definiert. Eine allfällige Beschwerde der Eltern gegen den Übertrittsentscheid richtet sich alsdann gegen das gesamte Übertrittsverfahren, also auch gegen den Entscheid, der zur Übertrittsprüfung führte.
Welche Kriterien kommen also zum Tragen, wenn die Eltern gegen den Übertrittsentscheid des Amtes für Volksschulen Beschwerde erheben? Ist nur das Ergebnis der Übertrittsprüfung oder auch das ausführliche Gespräch nach dem 1. Semester der 5. Klasse massgebend? Da im 1. Semester der 5. Klasse kein Zeugnis ausgehändigt wird, werden die Noten des Sommerzeugnisses der 4. Klasse miteinbezogen?


Grundlage für den Entscheid des Amtes für Volksschulen ist das Prüfungsergebnis und bei schlechterem Abschneiden in der Prüfung der Zuweisungsvorschlag der Lehrperson. Bei einer Beschwerde gegen den Entscheid können Aspekte des vorangehenden Verfahrens auf sachangemessene Abstützung hin überprüft werden. Das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ist für die Erörterung des Zuweisungsvorschlages und das Erzielen einer Einigung wichtig, für die Überprüfung einer Beschwerde sind die genannten Kriterien (Zwischenstand der Leistungsbeurteilung in allen Fächern, Ergebnisse der Orientierungsarbeiten und Gesamtbeurteilung) zu berücksichtigen.
Das Sommerzeugnis der 4. Klasse wird für den Übertrittsentscheid nicht einbezogen, es sei denn, die Beförderungsbedingungen würden nicht erfüllt und es erfolgte eine Rückversetzung.




Frage 3: Ist es richtig, dass das neue Beurteilungssystem zu einem späteren Zeitpunkt auch auf der Sekundarstufe I angewendet werden soll? Welches Vorgehen hat der RR für diese Konzeptänderung geplant?


Nein. An der Sekundarschule mit ihren drei Anforderungsniveaus gibt es zum Teil andere Voraussetzungen und Anforderungen an ein Beurteilungssystem als an der Primarschule. Als Besonderheit zu nennen sind das Fachgruppenlehrersystem, die besonderen Anforderungen an die Aussagekraft des Zeugnisses für die Bewerbung um eine Lehrstelle oder die besonderen Voraussetzungen für den Übertritt in die einzelnen weiterführenden Ausbildungen. Der Entwurf der Revision der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt, wie er vom 19. August bis 31. Oktober 2003 in der Vernehmlassung war, soll, mit einigen Anpassungen aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse, auf Schuljahr 2005/06 an der Sekundarschule eingeführt werden. Der Entwurf befindet sich zur Zeit in Beratung durch den Bildungsrat.


Liestal, 19. Oktober 2004


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin



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