2004-219 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beantwortung der Interpellation 2004/219 von Landrätin Christine Mangold, Gelterkinden, betreffend „Neues Beurteilungssystem an den Baselbieter Primarschulen"
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vom:
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19. Oktober 2004
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Nr.:
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2004-219
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Am 9. September 2004 reichte Landrätin Christine Mangold, Gelterkinden, die Interpellation betreffend „Neues Beurteilungssystem an den Baselbieter Primarschulen mit folgendem Wortlaut ein:
Der bz vom 11. August 2004 kann entnommen werden, dass Noten ab August 2004 nur noch Nebensache sind. Mit dem neuen Beurteilungssystem gibt es nur noch einmal jährlich im Sommer ein Zeugnis - benotet werden noch die Fächer Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt.
Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
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1.
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Das neue Beurteilungssystem bringt wesentliche Veränderungen für die Baselbieter Primarschulen. Die Verordnung wurde deshalb nicht nur vom RR erarbeitet und verabschiedet, sondern auch noch vom Bildungsrat durch Mehrheitsbeschluss genehmigt.
BG § 89 Abs. a. „Landrat" besagt folgendes: „er genehmigt die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt und Gliederung des kant. Bildungssystems oder den bisherigen Bildungsauftrag einzelner Schularten grundlegend ändern". Ist der RR nicht auch der Meinung, dass dieses neue Beurteilungssystem eine grundlegende Änderung im kant. Bildungssystem darstellt? Warum wurde diese Konzeptänderung also nicht dem LR zur Genehmigung vorgelegt? |
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2.
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Dass Lehrer und Lehrerinnen mit den Eltern im Gespräch sein müssen ist unbestritten - ein ausführliches Gespräch ist deshalb immer zu begrüssen. Welcher Stellenwert kommt aber diesem ausführliche Gespräch zu, wenn Eltern gegen den Übertrittsentscheid in die Sekundarstufe I Beschwerde erheben?
Die Kriterien, nach welchen die Übertritte von der 5. Klasse in die drei Niveaus der Sekundarstufe I vorgenommen werden, sind in den §§ 18 und 20 definiert. Eine allfällige Beschwerde der Eltern gegen den Übertrittsentscheid richtet sich alsdann gegen das gesamte Übertrittsverfahren, also auch gegen den Entscheid, der zur Übertrittsprüfung führte. Welche Kriterien kommen also zum Tragen, wenn die Eltern gegen den Übertrittsentscheid des Amtes für Volksschulen Beschwerde erheben? Ist nur das Ergebnis der Übertrittsprüfung oder auch das ausführliche Gespräch nach dem 1. Semester der 5. Klasse massgebend? Da im 1. Semester der 5. Klasse kein Zeugnis ausgehändigt wird, werden die Noten des Sommerzeugnisses der 4. Klasse miteinbezogen? |
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3.
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Ist es richtig, dass das neue Beurteilungssystem zu einem späteren Zeitpunkt auch auf der Sekundarstufe I angewendet werden soll? Welches Vorgehen hat der RR für diese Konzeptänderung geplant?
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Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Regierungsrat hat die Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt am Kindergarten und an der Primarschule am 4. Mai 2004 in Kraft gesetzt. Bei der Beschlussfassung stützte er sich ab auf § 88 Buchstabe c des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002, auf die Ergebnisse der Vernehmlassung und auf die Empfehlung des Bildungsrates vom 11. Februar 2004.
Im Wesentlichen wurden folgende Neuerungen eingeführt:
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Die Beurteilung umfasst wie bisher die Leistungsbeurteilung und neu die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Sozialverhaltens;
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Der Beförderungsentscheid erfolgt an der Primarschule nicht mehr semesterweise, sondern nach ganzen Schuljahren (Jahrespromotion). In der Mitte jeden Schuljahres findet ein Beurteilungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten statt. Die Ergebnisse werden in einer Aktennotiz festgehalten.
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In der 1. und 2. Klasse werden die Leistungen mit Prädikaten über die Zielerreichung bewertet. Die bisherige Regelung, wonach die Lehrpersonen der 1. bis 3. Klasse der Primarschule zwischen der Beurteilung mit Noten und der Beurteilung mit einem Bericht wählen konnten, entfällt.
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Für eine Beförderung in der 3. bis 5. Klasse ist neu ein Durchschnitt der Zeugnisnoten in Deutsch, Mathematik und Mensch und Umwelt von mindestens 4,00 - und nicht wie bisher von mindestens 3,5 - erforderlich.
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Das Übertrittsverfahren von der Primarschule zur Sekundarschule wurde leicht angepasst: Im ersten Quartal der 5. Klasse werden zur besseren Abstützung des Übertrittsentscheides Orientierungsarbeiten in Deutsch und Mathematik mit einer Leistungsbeurteilung nach kantonal einheitlichen Normen eingeführt. Der Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers wird von der Primarschulleitung zum Zuweisungsentscheid, wenn die Erziehungsberechtigten diesen Vorschlag zum Antrag erheben. Sind sie mit dem Vorschlag der Lehrerin oder des Lehrers nicht einverstanden, haben die Schülerinnen und Schüler das gesamte Verfahren und somit die kantonale Übertrittsprüfung zu absolvieren. Der Übertrittsentscheid wird in diesem Verfahren neu durch das Amt für Volksschulen, gestützt auf den Vorschlag der Lehrerin oder des Lehrers sowie die Ergebnisse der Übertrittsprüfung, gefasst.
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Der Regierungsrat ist der Auffassung, die revidierte Verordnung habe in diesem wichtigen und sensiblen Regelungsbereich begründete und abgestützte Neuerungen eingeführt.
Die einzelnen Fragen beantwortet der Regierungsrat wie folgt:
Frage 1: Das neue Beurteilungssystem bringt wesentliche Veränderungen für die Baselbieter Primarschulen. Die Verordnung wurde deshalb nicht nur vom RR erarbeitet und verabschiedet, sondern auch noch vom Bildungsrat durch Mehrheitsbeschluss genehmigt.
BG § 89 Abs. a. „Landrat" besagt folgendes: „er genehmigt die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt und Gliederung des kant. Bildungssystems oder den bisherigen Bildungsauftrag einzelner Schularten grundlegend ändern".
Ist der RR nicht auch der Meinung, dass dieses neue Beurteilungssystem eine grundlegende Änderung im kant. Bildungssystem darstellt?
Warum wurde diese Konzeptänderung also nicht dem LR zur Genehmigung vorgelegt?
Der Regierungsrat ist der Auffassung, die Kompetenz zur Regelung von Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt sei gemäss § 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes dem Regierungsrat zugewiesen. Eine Genehmigung der neuen Bestimmungen der Verordnung durch den Landrat ist deshalb nicht erforderlich. Im Übrigen stuft der Regierungsrat die Revision nicht als grundlegende Änderung ein.
Frage 2: Dass Lehrer und Lehrerinnen mit den Eltern im Gespräch sein müssen ist unbestritten - ein ausführliches Gespräch ist deshalb immer zu begrüssen. Welcher Stellenwert kommt aber diesem ausführlichen Gespräch zu, wenn Eltern gegen den Übertrittsentscheid in die Sekundarstufe I Beschwerde erheben?
Die Kriterien, nach welchen die Übertritte von der 5. Klasse in die drei Niveaus der Sekundarstufe I vorgenommen werden, sind in den §§ 18 und 20 definiert. Eine allfällige Beschwerde der Eltern gegen den Übertrittsentscheid richtet sich alsdann gegen das gesamte Übertrittsverfahren, also auch gegen den Entscheid, der zur Übertrittsprüfung führte.
Welche Kriterien kommen also zum Tragen, wenn die Eltern gegen den Übertrittsentscheid des Amtes für Volksschulen Beschwerde erheben? Ist nur das Ergebnis der Übertrittsprüfung oder auch das ausführliche Gespräch nach dem 1. Semester der 5. Klasse massgebend? Da im 1. Semester der 5. Klasse kein Zeugnis ausgehändigt wird, werden die Noten des Sommerzeugnisses der 4. Klasse miteinbezogen?
Grundlage für den Entscheid des Amtes für Volksschulen ist das Prüfungsergebnis und bei schlechterem Abschneiden in der Prüfung der Zuweisungsvorschlag der Lehrperson. Bei einer Beschwerde gegen den Entscheid können Aspekte des vorangehenden Verfahrens auf sachangemessene Abstützung hin überprüft werden. Das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ist für die Erörterung des Zuweisungsvorschlages und das Erzielen einer Einigung wichtig, für die Überprüfung einer Beschwerde sind die genannten Kriterien (Zwischenstand der Leistungsbeurteilung in allen Fächern, Ergebnisse der Orientierungsarbeiten und Gesamtbeurteilung) zu berücksichtigen.
Das Sommerzeugnis der 4. Klasse wird für den Übertrittsentscheid nicht einbezogen, es sei denn, die Beförderungsbedingungen würden nicht erfüllt und es erfolgte eine Rückversetzung.
Frage 3: Ist es richtig, dass das neue Beurteilungssystem zu einem späteren Zeitpunkt auch auf der Sekundarstufe I angewendet werden soll? Welches Vorgehen hat der RR für diese Konzeptänderung geplant?
Nein. An der Sekundarschule mit ihren drei Anforderungsniveaus gibt es zum Teil andere Voraussetzungen und Anforderungen an ein Beurteilungssystem als an der Primarschule. Als Besonderheit zu nennen sind das Fachgruppenlehrersystem, die besonderen Anforderungen an die Aussagekraft des Zeugnisses für die Bewerbung um eine Lehrstelle oder die besonderen Voraussetzungen für den Übertritt in die einzelnen weiterführenden Ausbildungen. Der Entwurf der Revision der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt, wie er vom 19. August bis 31. Oktober 2003 in der Vernehmlassung war, soll, mit einigen Anpassungen aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse, auf Schuljahr 2005/06 an der Sekundarschule eingeführt werden. Der Entwurf befindet sich zur Zeit in Beratung durch den Bildungsrat.
Liestal, 19. Oktober 2004
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin
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