2004-228 (1)
Bericht Nr. 2004-228 an den Landrat |
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Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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20. Dezember 2004
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR); Bekanntgabe von Kandidierenden bei Urnenwahlen von Richterinnen und Richtern
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Bemerkungen:
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Entwurf vom Gesetz und Verordnung
(Fassung der Kommission)
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1. Ausgangslage
Bei Majorzwahlen auf kantonaler Ebene erhalten die Stimmberechtigten - im Gegensatz zu den Proporzwahlen - keine mit den Namen der Kandidierenden bedruckten amtlichen Stimmzettel.
Bei den Wahlen in den Regierungsrat oder in den Ständerat ist das weiter nicht problematisch: Die Parteien und die Medien sorgen dafür, dass diese Namen bekannt werden. Es ist für die Wählenden relativ einfach zu erfahren, wer kandidiert.
Weniger einfach ist es allerdings bei den Wahlen der Präsidien und der Mitglieder der Bezirksgerichte sowie der Friedensrichterinnen und Friedensrichter. Parteien und Medien betreiben in den seltensten Fällen einen solchen Aufwand, dass die Namen der Kandidierenden ohne weiteres bekannt wären. Es ist für die Wählenden also mit einem grösseren Aufwand verbunden, diese Namen in Erfahrung zu bringen.
Die Folgen sind eine tiefe Wahlbeteiligung oder gar Wahlabstinenz. Das zeigt sich besonders bei den Wahlen ins Bezirksgericht Arlesheim, wo 18 Richterinnen und Richter zu wählen sind.
Aus diesem Grund verlangt Eric Nussbaumer in seinem Vorstoss 2002/302 , der am 28. November 2002 vom Landrat als Postulat überwiesen wurde, dass bei der Urnenwahl von Richterinnen und Richtern die Vorgeschlagenen den Stimmberechtigten schriftlich zur Kenntnis zu bringen seien.
2. Vorlage
In seiner Vorlage vom 14. September 2004 kommt der Regierungsrat dieser Forderung nach und legt die Revision des Gesetzes über die politischen Rechte vor. Mit einem Infoblatt, das die wichtigsten Angaben zu den Kandidierenden enthält (Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf/Tä-tigkeit, Wohnort, Parteien- oder Gruppierungsbezeichnung, Zusatz betreffend bisher), erfüllt die Regierung die Forderung aus dem Postulat Nussbaumer.
Gleichzeitig informiert der Regierungsrat in der revidierten Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte, wie er die neue Bestimmung umsetzen will.
Mit einem Hinweis auf den Kreis der wählbaren Personen wird den Stimmberechtigten aufgezeigt, dass nicht nur die offiziell Kandidierenden wählbar sind.
Die Kosten für das Informationsblatt hängen von der Anzahl Urnenwahlen in einem Jahr ab. Häufig finden gerade bei den Bezirksgerichtswahlen stille Wahlen statt, so dass die Kosten nicht uferlos werden sollten.
3. Beratung und Entscheidung in der Kommission
Die Mitglieder der Justiz- und Polizeikommission liessen sich an der Sitzung vom 6. Dezember 2004 von Landschreiber Walter Mundschin über die Vorlage informieren.
Die Vorlage stiess bei allen Fraktionen auf Zustimmung. Eintreten wurde einstimmig beschlossen, ebenso einstimmig wurde die vorgeschlagene Ergänzung in § 26 Absatz 3 des Gesetzes über die politischen Rechte angenommen.
4. Antrag der Kommission
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat Zustimmung zur Revision von §26 des Gesetzes über die politischen Rechte mit der Aufnahme eines neuen Absatzes 3 und die Abschreibung des Postulates 2002/302 von Eric Nussbaumer.
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin: Regula Meschberger
Beilagen:
[PDF]
- von der Redaktionskommission genehmigter Entwurf der Gesetzesänderung
- Entwurf der Verordnungsänderung (zur Information)
- Musterinformationsblatt (zur Information)
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