2004-235 (1)


1. Vorlage

Voraussichtlich Anfang 2006 wird der revidierte Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend die Strafen und Massnahmen in Kraft gesetzt werden. Bis dahin haben die Kantone die notwendigen Anpassungen in ihrer Gesetzgebung vorzunehmen.


Für den Kanton Basel-Landschaft hat das zur Folge, dass das bestehende Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1941 überarbeitet werden muss. Der Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie die entsprechenden Bestimmungen aus der Strafprozessordnung, die diesen Vollzug betreffen, werden revidiert und im neuen Strafvollzugsgesetz zusammengefasst. Das kantonale Übertretungsstrafrecht wird in ein eigenes Gesetz überführt.


Da wesentliche Regelungen aus der Strafprozessordnung revidiert und in das neue Gesetz aufgenommen wurden, ergänzte die Justiz- und Polizeikommission den ursprünglichen Titel der Regierungsvorlage mit «Revision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) ».


Das neue Gesetz umfasst nun alle kantonalen Zuständigkeitszuweisungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs.


Die vorliegende Revision erfolgt jetzt, damit die kantonalen Vorschriften gleichzeitig mit dem revidierten Strafgesetzbuch in Kraft treten können.




2. Beratungen in der Kommission


In der Sitzung vom 3. Dezember 2004 liessen sich die Kommissionsmitglieder von Gerhard Mann, dem Leiter «Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales» in der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, von Regierungsrätin Sabine Pegoraro und von Generalsekretär Stephan Mathis über die Gesetzesvorlage informieren.


Dabei zeigte sich, dass noch einige Fragen offen sind, vor allem was die vorgesehene Umsetzung der Verwahrungsinitiative betrifft. Allerdings kann es noch einige Zeit dauern, bis diese Revision tatsächlich in Kraft treten wird. Solange kann nicht zugewartet werden, da davon auszugehen ist, dass der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches Anfang 2006 in Kraft gesetzt wird. Zu diesem Zeitpunkt muss das kantonale Recht revidiert sein, damit es gleichzeitig in Kraft treten kann.




3. Eintreten und Detailberatung


An der Sitzung 13. Dezember 2004 beschloss die Kommission einstimmig Eintreten. Die erste Lesung schloss daran an. Die zweite Lesung fand in der Sitzung vom 24. Januar 2005 statt.


In der Detailberatung wurde beschlossen, den im §16 genannten Begriff «Electronic Monitoring» abzuändern in «Elektronisch überwachter Freiheitsentzug». Auch nicht geübte Leserinnen und Leser sollen auf Anhieb verstehen, worum es sich handelt. Die Neuformulierung dient der verlangten Lesbarkeit.


Zu längeren Diskussionen Anlass gab der §134 Absatz 1 der Strafprozessordnung: In der Regierungsvorlage wird die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl von bisher 10 auf neu 30 Tage verlängert. Bei der Revision der Strafprozessordnung hatte aber der Landrat bewusst auf eine Verlängerung der Einsprachefrist verzichtet.


Anlässlich der zweiten Lesung hörte die Justiz- und Polizeikommission Corina Matzinger Rohrbach, erste Staatsanwältin, und Jacqueline Vogel, Statthalterin Bezirk Laufen, an.


Für die Staatsanwaltschaft ist die Verlängerung der Frist dringlich. Andernfalls wäre die systematische Kontrolle der Strafbefehle nur mit Hilfe von mehr Personal zu bewerkstelligen.


Für die Statthalterämter aber ist die Frist von 10 Tagen im Dienst einer zügigen Abwicklung der Verfahren richtig und notwendig. Eine Verlängerung der Einsprachefrist würde nur Rechtsunsicherheit schaffen, da es zu lange dauern würde bis zum Verfahrensschluss.


Nach einer ausführlichen Diskussion kam die Justiz- und Polizeikommission mit 10:2 Stimmen zum Schluss, die bisherige Frist von 10 Tagen beizubehalten. Es sei nie die Meinung des Landrates gewesen, dass die Staatsanwaltschaft systematisch alle Strafbefehle der Statthalterämter überprüfe. Stichproben genügen. Auch in den Statthalterämtern arbeiten Profis, die ihre Arbeit in bester Qualität verrichten.




4. Antrag an den Landrat


Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat einstimmig, auf die Vorlage «Erlass eines neuen Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG)» einzutreten und mit den in der Detailberatung beschlossenen Änderungen zu genehmigen.


Strafvollzugsgesetz [PDF] (Fassung der Redaktionskommission)
Strafvollzugsgesetz [PDF] (Revidierte Fassung vom 10. März 2005)


Birsfelden, 8. Februar 2005


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Regula Meschberger, Präsidentin



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