2004-236
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Revision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB): Erlass eines neuen Gesetzes über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz)
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vom:
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21. September 2004
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Nr.:
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2004-236
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Inhaltsverzeichnis:
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A.
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B.
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C.
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I.
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Politische Parteien
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II.
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Kantonsgericht
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III.
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Gemeinden
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D.
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I.
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Allgemeines
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II.
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Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Revisionsentwurfs
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III.
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Finanzielle und personelle Auswirkungen
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E.
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A. Kurzübersicht
Das Bundesparlament hat im Frühjahr 2003 die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT StGB) betreffend die Strafen und die Massnahmen beschlossen. Das Datum des Inkrafttretens hat der Bundesrat noch nicht festgelegt, es wird wohl voraussichtlich frühestens Anfang des Jahres 2006 liegen.
Mit der Revision des AT StGB werden wesentliche Teile insbesondere des Sanktionenrechts grundlegend geändert. Das erfordert erhebliche Anpassungen des kantonalen Rechts bezüglich der Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe. Zudem sind die befassten Behörden über die Neuerungen zu informieren und zu instruieren. Und nicht zuletzt sind die Anstaltsordnungen wo nötig anzupassen und möglicherweise sogar bauliche Vorkehren in verschiedenen Konkordatsanstalten erforderlich. Letzteres ist für unseren Kanton weniger relevant, weil wir nicht über Strafvollzugsanstalten verfügen und die Arbeitserziehungsanstalt (AEA) Arxhof von der Revision nicht grundlegend tangiert wird.
Das bisherige basellandschaftliche Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1942 (EG StGB) muss deshalb grundlegend an das geänderte Bundesrecht angepasst werden. Dies erfolgt in einer separaten Vorlage. Gleichzeitig soll das kantonale Übertretungsstrafrecht, bisher ein Teil des EG StGB, mit dieser Vorlage als separates Gesetz ausgestaltet und ebenfalls wo nötig bereinigt werden.
B. Ausgangslage
Das geltende Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, SGS 241) besteht aus mehreren Teilen:
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den eigentlichen Einführungsbestimmungen zum StGB (v.a. Zuständigkeiten, §§ 1 - 32),
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den Bestimmungen über Strafvollzug, Schutzaufsicht und Anstalten (§§ 33 - 38),
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dem kantonalen Übertretungsstrafrecht (soweit dies nicht in kantonalen Spezialgesetzen enthalten ist; §§ 39 - 75),
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einer Gebührenbestimmung (§ 75a),
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den Schlussbestimmungen (§§ 76-77).
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Weitere Zuständigkeiten sind in der (Landrats-)Verordnung zum StGB (SGS 241.1) und in der Strafprozessordnung (SGS 251) festgehalten.
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Mit der hier unterbreiteten Vorlage wird das kantonale Übertretungsstrafrecht stark reduziert, von zahlreichen heute obsoleten Bestimmungen entschlackt und als separates Gesetz ausgestaltet.
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C. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die Vorlage findet weitgehende Zustimmung bei den Vernehmlassungspartnern, mit verschiedenen Bemerkungen oder Anregungen im Detail. Die Nummern der in diesem Abschnitt aus den Vernehmlassungen zitierten §§ beziehen sich auf die Vernehmlassungsvorlage und entsprechen nicht mehr vollumfänglich jenen der endgültigen Fassung nach Vernehmlassung.
I. Politische Parteien
Die CVP erklärt sich mit dem Gesetz einverstanden. Ebenso die Junge CVP , mit zwei Bemerkungen: in § 6 wäre zu ergänzen, dass nicht nur Menschen, sondern auch Tiere gefährdet werden können; in § 17 wäre zu differenzieren, dass bei öffentlichen Sammlungen auf Gemeindegebiet die Bewilligung durch Gemeinde erfolgen soll. Beiden Anregungen wird in der Vorlage Rechnung getragen(§ 17 entspricht neu § 14).
Die FDP stimmt der Vorlage ohne weitere Bemerkungen zu.
Die Grünen Baselland wünschen eine präzisere Formulierung des § 4. Dies erübrigt sich insofern, als die §§ 3 und 4 in Berücksichtigung von § 44 des Gemeindegesetzes zu Gunsten kommunaler Bestimmungen gestrichen werden.
Die SD verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Schweizer Freiheits-Partei SFP lehnt die Vorlage mit dem Hinweis auf "bereits mehr als genügend Vorschriften im Gemeindegesetz" ab. Auch das Salzregal - allerdings nicht Gegenstand dieser Vorlage - sei längst überholt und sollte ersatzlos abgeschafft werden.
Die SP hält dafür, dass § 12 verständlicher formuliert werden sollte.
Die SVP hat keine besonderen Bemerkungen zur Vorlage.
II. Kantonsgericht
Das Kantonsgericht bemängelt allgemein, dass einzelne Formulierungen zum Teil schwerfällig/antiquiert wirken und renovationsbedürftig wären. Neben verschiedenen technischen Hinweisen, welche in der Vorlage berücksichtigt wurden, bringt das Kantonsgericht folgende Bemerkungen an:
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§ 2: braucht es diese Bestimmung neben dem StGB ?
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Die §§ 3 und 4 könnten in einer Bestimmung zusammengefasst werden.
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Zu
§ 2
ist anzumerken, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen des StGB lediglich Wertzeichen und Urkunden schützen, nicht aber die sonstige Verwendung amtlicher Zeichen. Deshalb ist an § 2 des Revisionsentwurfs festzuhalten. Weiter erübrigt sich eine Zusammenfassung der
§§ 3 und 4
, da sie zu Gunsten einer kommunalen Regelungskompetenz aus dem Revisionsentwurf gestrichen wurden.
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Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) fragt sich, ob die Aufteilung in zwei separate Gesetze nicht der Benützerfreundlichkeit abträglich ist. Neben verschiedenen technischen Anmerkungen, welche mehrheitlich übernommen wurden, hält der VBLG folgende Punkte fest:
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In den §§ 3 und 4 sollte das Verhältnis zu den kommunalen Polizeireglementen präzisiert werden: das kantonale Recht sollte nur zur Anwendung gelangen, wenn keine kommunalen Bestimmungen bestehen.
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§ 6: Tiere sind keine Sachen mehr => Formulierung präzisieren, wenn Tiere mitgemeint sein sollen. Vorbehalt betr. Bestimmungen über Hundehaltung einbauen.
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§§ 8 und 10: verdeutlichen, ob bzw. dass diese auch für Gemeindebehörden gelten.
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§ 17: für Sammlungen auf Gemeindeebene soll die Gemeinde zuständig sein. Im übrigen sollte dieses Bewilligungswesen nicht nur in Form einer Strafnorm geregelt sein.
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§ 18: auch Gemeinden sollen Bussen bis 50'000 CHF aussprechen können.
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Was die
§§ 3
und
4
anbelangt, wird auf die entsprechenden Bemerkungen zu den Vernehmlassungen der Grünen Baselland und des Kantonsgerichts verwiesen. Eine zweispurige Lösung - Geltung des kantonalen Rechts als Auffangrecht, falls keine kommunalen Bestimmungen bestehen - wäre für die Rechtsanwendungspraxis zu schwerfällig. Deshalb wird diese Kompetenz entsprechend § 44 des Gemeindegesetzes vollumfänglich den Gemeinden zugeordnet . Im weiteren wird die Zuständigkeit für Sammelbewilligungen bei Sammlungen, welche sich auf einzelne Gemeinden beschränken, den Gemeinden zugewiesen (§ 14 Absatz 3 des Revisionsentwurfs). Dem an sich berechtigten Hinweis, die Bewilligungspflicht sei in einer blossen Strafnorm schlecht untergebracht, ist entgegen zu halten, dass die Ausarbeitung eines eigenen Gesetzes über öffentliches Sammeln den Rahmen der hier unterbreiteten Vorlage sprengen würde. Ferner würde ein ersatzloses Streichen von §14 Absätze 2 und 3 des Revisionsentwurfs bedeuten, dass bis zur Vorlage eines allfälligen neuen Gesetzes überhaupt keine Regelung über die Sammlungsbewilligung mehr bestünde, was zu vermeiden ist. Bezüglich der Bussenhöhe wurde das Gemeindegesetz erst kürzlich revidiert (§ 46a: 5'000 CHF); es besteht kein Anlass, hier nach so kurzer Zeit wieder Änderungen vorzunehmen.
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Einzelne Gemeinden
greifen gewisse Punkte auf, teilweise mit vom VBLG abweichenden Überlegungen. Diesbezüglich wird auf die vorangegangenen Ausführungen und den Kommentar zu den Revisionsbestimmungen verwiesen.
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D. Das kantonale Übertretungsstrafrecht
I. Allgemeines
Gemäss dem bisherigen, auch nach der Revision des Bundesrechts unveränderten Artikel 335 Ziffer 1 Absatz 1 StGB bleibt den Kantonen "die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist" . Das Bundesgericht hat dazu festgestellt, dass die Kantone bei Fehlen einer bundesrechtlichen Strafbestimmung nicht generell berechtigt sind, im kantonalen Strafrecht einen entsprechenden Übertretungstatbestand zu schaffen. Das Fehlen einer Strafnorm im StGB des Bundes kann nämlich auch bedeuten, dass der Bundesgesetzgeber ganz bewusst darauf verzichten wollte, die fragliche Handlung als strafbar zu erklären (sog. qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers). In diesem Fall darf auch das kantonale Übertretungsstrafrecht keine Strafbarkeit der fraglichen Handlung statuieren, da dies der Zielsetzung des (übergeordneten) Bundesrechts widersprechen würde.
Regelt das Strafgesetzbuch des Bundes die Angriffe auf ein bestimmtes Rechtsgut durch ein geschlossenes System von Normen, bleibt in der Regel kein Raum für ergänzende kantonale Übertretungsstraftatbestände. Behandelt das StGB dagegen ein bestimmtes strafrechtliches Gebiet überhaupt nicht oder stellt es nur einige wenige Tatbestände daraus unter Strafe, um den von Kanton zu Kanton wechselnden Ansichten über die Strafwürdigkeit einer bestimmten Handlung Rechnung zu tragen, so bleibt Raum für kantonales Übertretungsstrafrecht. Ob im konkreten Fall eine kantonale Regelungskompetenz besteht oder nicht, ist anhand der Materialien zur Bundesgesetzgebung (Botschaft des Bundesrates, Protokolle der parlamentarischen Beratungen) und der Rechtsprechung zu eruieren.
Das im bisherigen EG StGB unseres Kantons enthaltene Übertretungsstrafrecht besteht aus einem kurzen "allgemeinen Teil" (§ 39 EG StGB) und einzelnen Übertretungstatbeständen (§§ 40 - 75). Die weiteren Übertretungstatbestände sind in zahlreichen basellandschaftlichen Spezialgesetzen enthalten. Das heutige EG StGB enthält also nur Übertretungstatbestände, welche aus irgendwelchen Gründen nicht anderswo plaziert werden können. An diesem Konzept soll nichts geändert werden; insbesondere verzichtet die Vorlage darauf, sämtliche
Übertretungstatbestände aller kantonalen Erlasse in einem Gesetz zusammenzuführen, wie dies beispielsweise in Basel-Stadt der Fall ist. Beide Varianten lassen sich mit guten Gründen vertreten; für einen Systemwechsel in unserem Kanton besteht jedoch weder eine Notwendigkeit noch ein zwingender Grund.
Im "allgemeinen Teil" ist der bisherige Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB nach wie vor richtig. An sich können die Kantone weiterhin eigene Sanktionssysteme vorsehen, also - theoretisch - Übertretungen des kantonalen Rechts weiterhin mit "Haft" sanktionieren. Das widerspräche aber den bundesrechtlichen Bemühungen, die kurzen Freiheitsstrafen durch andere Sanktionen zu ersetzen. Zwar ist zu bedenken, dass die Gründe für dieses Zurückdrängen der kurzen Freiheitsstrafen (in erster Linie die desozialisierende Wirkung kurzer Vollzüge ohne den Nutzen einer minimalen erzieherischen Wirkung) beim heutigen Stand der Vollzugslandschaft und insbesondere vor dem Hintergrund der gemeinnützigen Arbeit (GA) oder des Electronic Monitoring (EM), welche keine desozialisierende Wirkung haben, differenziert betrachtet werden müssen. Es wäre also denkbar, die Haftstrafen auf kantonaler Ebene beizubehalten und als Regelvollzugsform GA oder EM vorzusehen. Die Vorlage bezieht sich aber auf die Überlegungen des Bundesrechts und beschränkt die Strafdrohungen der kantonalen Gesetze künftig auf "Busse". Sind Bussen nicht einbringlich, kann entsprechend den Bestimmungen des Bundesrechts die Ersatzfreiheitsstrafe (gegebenenfalls in Form des EM) oder Gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Damit erscheint die kantonale Rechtsordnung ausreichend geschützt, zumal schon bisher aufgrund kantonaler Übertretungen praktisch nur Bussen, aber kaum je Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden bzw. zu vollziehen waren.
Einige der bisherigen basellandschaftlichen Übertretungsstraftatbestände können angesichts der verschiedenen inzwischen ergangenen Änderungen im StGB und in anderen Bundesgesetzen sowie wegen der teilweise geänderten gesellschaftlichen Wertungen gestrichen oder zumindest gestrafft werden. Statistisch gesehen spielten die meisten von ihnen in der Praxis ohnehin keine oder nur eine sehr marginale Rolle.
Systematisch gesehen wird das bisherige EG StGB (SGS 241) zum neuen "Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht" und der Teil betreffend die Zuständigkeiten und den Vollzug wird als neues Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG; SGS 261) erlassen. Auf diese Weise kann grundsätzlich auch nur eine der beiden Vorlagen beschlossen werden, ohne dass sie durch die andere "blockiert" ist.
II. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Revisionsentwurfs
§ 1 übernimmt § 39 des bisherigen EG StGB, wobei in Absatz 3 der Höchstbetrag der Bussen von bisher 2'000 auf neu 50'000 CHF angehoben wird. Das revidierte StGB beschränkt sich demgegenüber auf eine Erhöhung seiner Bussenansätze von 5'000 auf neu 10'000 CHF. Dieser gegenüber dem Bundesrecht höhere kantonale Bussenrahmen erscheint angemessen, weil dem StGB eine breite Palette anderer Sanktionen (insb. Freiheitsstrafen) zur Verfügung steht, dem kantonalen Recht jedoch nicht. Anders als das kantonale Strafrecht normiert das Bundesrecht auch Vergehen, mit denen wesentlich höhere Geld- oder Freiheitsstrafen verbunden werden können als mit Übertretungstatbeständen. Das kantonale Recht kann jedoch ausschliesslich Übertretungstatbestände regeln, also muss der Bussenrahmen entsprechend weiter gesteckt werden. Auch im Bereich des kantonalen Übertretungsstrafrechts sind mitunter erhebliche Rechtsgüter berührt; dies zeigt sich schon nur daraus, dass bereits heute mehrere basellandschaftliche Gesetze Bussenrahmen bis 50'000 oder gar 100'000 CHF vorsehen.
Grundsätzlich könnten die Kantone in Abweichung vom Bundesrecht auch weiterhin Haft als Sanktion für Übertretungen vorsehen; darauf wird aber in Respektierung der bundesrechtlichen Prämissen (Zurückdrängen der kurzen Freiheitsstrafen) verzichtet. Auch vor diesem Hintergrund ist ein ausreichend weit gefasster Bussenrahmen angezeigt. Nur so kann den kantonalen Übertretungstatbeständen ausreichend Nachachtung verschafft werden.
Im letzten Satz von § 1 wird auf die Möglichkeit von Ersatzfreiheitsstrafen und Gemeinnützige Arbeit verwiesen, welche hier als kantonalrechtliche Sanktionen aufgeführt werden (die sich an das Bundesrecht anlehnen).
§ 2 entspricht § 40 des bisherigen Rechts. Der heutige § 42 wird zugunsten von Regelungen auf Gemeindeebene ersatzlos gestrichen; diese Lösung entspricht dem Sinn des § 44 des Gemeindegesetzes, welcher die Kompetenzen der Gemeindepolizei regelt. § 3 ist der bisherige § 45, der bisherige § 46 wird als neuer § 4 auf andere Tiere als Hunde eingeschränkt, weil letztere bereits vom Gesetz über das Halten von Hunden und die dort vorgeschriebenen kommunalen Reglemente erfasst werden. Gleichzeitig wird ausdrücklich ergänzt, dass die Gefährdung nicht nur Menschen oder Sachen, sondern auch Tiere betreffen kann, weil Tiere nicht mehr als Sachen im Sinne des ZGB gelten.
§ 5 ist der bisherige § 50. Für die §§ 6- 9 gilt, dass die Begriffe Behörden / Polizei umfassend gemeint sind und kantonale und kommunale Organe umfassen. Allfällige Verstösse gegenüber Gemeindebehörden müssen dementsprechend von diesen bei den kantonalen Strafverfolgungsorganen angezeigt werden. § 6 ist alt § 51, § 7 alt § 52 und § 8 alt § 54. § 9 entspricht dem bisherigen § 56, § 10 ist alt § 57, § 11 alt § 58, § 12 alt § 60 und § 13 alt § 62.
Schliesslich wird alt § 70 zum neuen § 14 . Zu letzterem und zu alt § 45 / neu § 3 (Bewilligungspflicht für gefährliche Tiere) ist zu sagen, dass es rechtstechnisch wenig befriedigend ist, eine Bewilligungspflicht ohne anderweitige Regelung allein mittels dieser Verbotsnorm zu statuieren. In beiden Fällen würde es aber den Rahmen dieser Vorlage sprengen, eigene Gesetze für diese Bereiche aufzustellen. Deshalb müssen sie vorderhand beibehalten werden, bis allenfalls ein eigenes "Kollektiergesetz" bzw. bis gesetzliche Bestimmungen über das Halten gefährlicher Tiere diese Bereiche adäquat regeln. Bei einer Neuregelung würden, der basellandschaftlich üblichen Systematik entsprechend, Bewilligungspflicht und Strafnorm in diesen neuen Bestimmungen enthalten sein und die §§ 3 und 14 des neuen basellandschaftlichen Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) könnten dann im Rahmen von "Änderungen bestehenden Rechts" aufgehoben werden.
Ersatzlos entfallen aus dem bisherigen EG StGB die folgenden Bestimmungen:
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§ 3, grober Unfug: neu in der Zuständigkeit der Gemeinden;
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§ 43, abergläubische Künste: heute wohl obsolet;
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§ 47, Verbreitung falscher Nachrichten: heute s. Artikel 128
bis
und 258 StGB;
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§§ 48/49, Aufsicht über Kranke bzw. Geisteskranke: unklarer Inhalt => obsolet;
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§ 53: hier besteht kein Regelungsbereich über Artikel 286 StGB hinaus, nachdem letzterer gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis sowohl die Hinderung als auch die Erschwerung von Amtshandlungen (einschliesslich solchen der Polizei) umfasst;
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§ 55, falsche Eintragungen in ein Fremdenbuch: heute in § 17 Absatz 2 i.V. mit § 29 Absatz 1 Buchstabe b des Gastwirtschaftsgesetzes erfasst;
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§ 59: es gibt keine kantonalen Wirtshaus- und Alkoholverbote mehr;
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§ 61, Grenzsteinverletzung: kein sinnvoller Regelungsbereich über Artikel 256 und 268 StGB hinaus;
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§§ 63 und 64, Eingehen einer ungesetzlichen Ehe bzw. Nichteinhaltung einer Wartefrist: für das erstere reicht Artikel 215 StGB, bezüglich dem zweiten gibt es die angesprochene Wartefrist nicht mehr;
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§ 67, Unzucht mit Tieren: das Sexualstrafrecht des Bundes ist abschliessend, ausserdem können solche Fälle nach Tierschutzgesetz geahndet werden;
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§ 69: kein Anwendungsbereich neben Artikel 135 StGB bzw., was Filme betrifft, § 15 Buchstabe c des kantonalen Filmgesetzes;
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§ 71, verbotene Selbsthilfe: kein selbständiger Anwendungsbereich => obsolet;
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§ 72, Entwendung zum Gebrauch: das Vermögensstrafrecht des Bundes ist abschliessend;
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§ 73: ergibt sich aus § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung; Strafnormen auf tieferer Ebene als der Gesetzesebene sind generell unzulässig;
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§ 75, Feld- und Waldfrevel: das Vermögensstrafrecht des Bundes ist abschliessend.
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Auch das
Gemeindegesetz
muss bezüglich der kommunalen Strafverfahren angepasst werden. Das wäre an sich eine gute Gelegenheit, die Systematik der
§§ 81 - 83
zu optimieren. Allerdings stützen oder beziehen sich zahlreiche Gemeindereglemente auf diese Bestimmungen, womit der Lesbarkeitsgewinn einer solchen rein "systematischen" Kosmetik in keinem Verhältnis stünde zum Änderungsbedarf auf kommunaler Ebene, den eine systematische Umstellung der jetzigen Bestimmungen verursachen würde. Deshalb erfolgt lediglich die entsprechende Anpassung an das Bundesrecht in § 83 des Gemeindegesetzes. Hier reicht der Verweis auf Artikel 36 Absatz 2 StGB, verbunden mit der Bezeichnung der für die Anordnung von Haft zuständigen Stelle. Alle weiteren Bestimmungen enthält das Bundesrecht (Artikel 106 f. in Verbindung mit den Artikeln 35 und 36 StGB). Artikel 36 Absatz 2 StGB legt fest, dass bei Geldstrafen, welche durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurden, nur ein Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe verhängen kann (was bereits bisher für Bussen gilt, s. Artikel 49 Ziffer 3 des geltenden StGB). Dafür wird entsprechend dem bisherigen § 83 Absatz 2 das Strafgerichtspräsidium als zuständig erklärt. § 83 Absatz 3 des Gemeindegesetzes ist nicht mehr notwendig, weil das Bundesrecht den Inhalt des Strafregisters abschliessend umschreibt (Artikel 366 StGB). Diese Änderungen sind in
§ 15
festgehalten.
Die Schlussbestimmung von § 77 des bisherigen EG StGB braucht nicht weitergeführt zu werden; sie wird ersetzt durch die Aufhebung der §§ 39 - 77 in
§ 15
. Im weiteren müssen alle kantonalen Strafbestimmungen, welche auf "Haft und/oder Busse" lauten, auf ausschliesslich "Busse" abgeändert werden (ebenfalls
§ 15
; s. dazu die Ausführungen auf S. 6 dieser Vorlage). Dasselbe gilt für einige Verordnungen einschliesslich der zahlreichen Verordnungen betreffend einzelne Naturschutzgebiete; allerdings wurden diese vom Regierungsrat erlassen und können deshalb auch von diesem in eigener Kompetenz angepasst werden.
III. Finanzielle und personelle Auswirkungen
Nachdem sich die Änderungen auf eine Flurbereinigung beschränken, sind keine personellen oder finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
E. Antrag an den Landrat
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem Entwurf des Gesetzes über das kantonale Übertretungsstrafrecht ( Beilage 1 ) zuzustimmen.
Liestal, Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber:
Beilagen:
1. Entwurf des Gesetzes über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz)
2. Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Rechts
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