2005-15 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Interpellation 2005/015 von Landrätin Esther Maag, Präsidentin der Grünen Fraktion, zum Thema Asbest in Kindergärten und Schulhäusern
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vom:
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1. März 2005
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Nr.:
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2005-015
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Einleitung
Am 13. Januar 2005 hat Landrätin Esther Maag, Präsidentin der Grünen Fraktion, eine Interpellation mit folgendem Wortlaut eingereicht:
"In den Sechziger- und Siebzigerjahren wurde zur Isolation von Gebäuden häufig Asbest verwendet, so leider auch in Kindergärten und Schulhäusern. Hinlänglich bekannt und wissenschaftlich unbestritten ist, dass Asbestfasern Lungenkrebs verursachen, wenn sie in die Raumluft gelangen und eingeatmet werden. Um das Gesundheitsrisiko zu mindern wurden in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche öffentliche Gebäude saniert und vorhandene Asbestplatten entsorgt.
Die Frage bleibt allerdings, wie viele öffentliche Gebäude, insbesondere auch Kindergärten und Schulhäuser, noch heute genutzt werden, welche Bauteile enthalten, die mit Asbest verseucht sind.
Am 3. Januar 2005 ist nur durch Zufall und schnelles, verantwortungsvolles Handeln einer Schulleitung verhindert worden, dass in zwei Schulzimmern, deren Raumluft mit Asbestfasern vom Typ Chrysotil verseucht war, unterrichtet wurde. Dr. J. Tremp vom Amt für Umwelt und Energie (AUE) besichtigte am 3. Januar nach einem Hinweis der Schulleitung diese Schulzimmer und bestätigte die vorhandene Asbestverunreinigung. Er lobte die Schulleitung für ihr schnelles Eingreifen und das umgehende Informieren des AUE. Die Asbestverunreinigung der Raumluft wurde vermutlich durch eine unsachgemässe Sanierung einer externen Firma während den Weihnachtsferien verursacht. Die betroffenen Schulzimmer wurden umgehend geschlossen und sind in der Zwischenzeit durch eine dafür spezialisierte Firma saniert und gereinigt worden.
Ich bitte die Regierung um möglichst schnelle Abklärung und schriftliche Beantwortung der folgenden Fragen:
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1.
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In welchen Kindergärten und Schulhäusern gibt es Bauteile, die mit Asbest belastet sind?
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2.
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Welche Gebäudeteile sind betroffen? Um welche Typen von Asbest und um welche Asbestmengen handelt es sich?
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3.
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Sind Asbestsanierungen vorgesehen? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt werden die Sanierungen abgeschlossen sein?
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4.
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Schliesst die Regierung ein Gesundheitsrisiko für Schülerinnen und Schüler sowie deren Lehrkräfte, die gegebenenfalls Jahrzehnte in diesen Räumlichkeiten arbeiten, zu 100% aus?"
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Beantwortung der Interpellation
Grundsätzliches über Asbest
Mit dem Begriff Asbest wird eine Gruppe von natürlich vorkommenden Silikatmineralien bezeichnet, die eine faserförmige Struktur (Morphologie) aufweisen. Mineralogisch werden sechs Asbesttypen unterschieden, die sich hinsichtlich ihrer elementaren Zusammensetzung und äusseren Erscheinung unterscheiden. Charakteristisch für Asbestfasern ist ein Verhältnis von Länge zu Durchmesser im Bereich von 20:1 bis 100:1. Asbestfasern sind oftmals äusserst fein mit Durchmessern von weniger als 0.5 Mikrometern. Asbest tritt in Faserbüscheln auf und zeigt eine ausgeprägte Tendenz zur längsseitigen Aufspaltung an den Faserenden.
Die ausgezeichneten Eigenschaften des Asbests (Beständigkeit gegen Hitze und viele aggressive Chemikalien, elektrische und thermische Isolierfähigkeit, Zugfestigkeit) hatten eine vielfältige Verwendung in technischen Produkten zur Folge. Seit 1930 ist Asbest beispielsweise in diversen Baumaterialien (Platten, Isolierprodukte, Dichtmassen), für den Brandschutz (als Spritzasbest), für Brems- und Kupplungsbeläge in Fahrzeugen sowie für Dichtungen in Industrieanlagen verwendet worden. Seit Ende der 1980er Jahre sind mit der Stoffverordnung schrittweise Verbotsbestimmungen für Herstellung, Import und Abgabe von Asbestprodukten in Kraft getreten. Heute ist die Herstellung, Einfuhr und Abgabe von Asbestprodukten generell verboten, mit Ausnahme von ganz wenigen industriellen Anwendungen. Es gibt jedoch noch sehr viele Asbestvorkommen aus der Zeit, als Asbest noch in grossen Mengen verwendet wurde, vor allem in Gebäuden, die vor Mitte der 80er Jahre gebaut worden sind. Diese Asbestvorkommen können unter bestimmten Umständen die Gesundheit von Menschen gefährden.
Gesundheitsgefährdung durch Asbest
Alle Asbesttypen gelten als krebserzeugend und können bösartige Tumore des Brust- und Bauchfells sowie des Herzbeutels (in der medizinischen Fachsprache als Mesotheliome bezeichnet) und Lungenkarzinome verursachen. Als Hauptkriterien für die krebserzeugende Wirkung des Asbests werden einerseits die Morphologie der Fasern und andererseits deren chemische Beständigkeit angesehen. Als besonders kritisch gelten Asbestfasern mit einer Länge grösser als fünf Mikrometer, einem Durchmesser kleiner als drei Mikrometer und einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von grösser als 3:1. Solche Fasern können bevorzugt mit der Atemluft in die Lungen gelangen und werden deshalb als lungengängig bezeichnet.
Obwohl bei krebserzeugenden Stoffen eine einfache Beziehung zwischen Dosis und Wirkung wissenschaftlich umstritten ist, gilt heute für Asbest als gesichert, dass ab einer Asbestdosis von durchschnittlich 0.1 lungengängigen Asbestfasern pro Kubikzentimeter Atemluft bzw. 100'000 lungengängigen Fasern pro Kubikmeter Atemluft während eines Arbeitsjahres (man spricht auch von 0.1 Faserjahren) mit einem Mesotheliomrisiko zu rechnen ist, welches grösser ist als dasjenige der Allgemeinbevölkerung. Bei kumulativen Asbestfaserdosen über diesem Wert steigt das Mesotheliomrisiko, bei einer Dosis unter diesem Wert ist kein statistisch erhöhtes Risiko für eine spätere Mesotheliomerkrankung zu erwarten. Dennoch ist zu beachten, dass für krebserzeugende Stoffe beim gegenwärtigen Wissensstand keine mit Sicherheit unwirksame Konzentration angegeben werden kann. Folglich muss nach dem Vorsorgeprinzip grundsätzlich das Minimierungsgebot angewendet werden, das heisst, die Exposition gegenüber Asbest soll in jedem Falle so niedrig wie möglich sein.
Grenzwert am Arbeitsplatz und Richtwerte für den Schutz der Bevölkerung
In der Schweiz gilt für beruflich Asbest exponierte Personen ein Grenzwert von 0.01 Asbestfasern pro Kubikzentimeter Luft (MAK-Wert). Dies entspricht 10'000 Asbestfasern pro Kubikmeter Luft. Für die Bevölkerung, welche nicht beruflich mit Asbest zu tun hat, haben die Bundesbehörden BAG, BUWAL und EKAS einen Richtwert für die zulässige Asbestfaser-Belastung der Atemluft von 700 bzw. 1'000 lungengängigen Asbestfasern (LAF) pro Kubikmeter Luft festgelegt.
Die Luft, die wir in dicht besiedelten Gebieten und in der Nähe von Verkehrsachsen einatmen, ist nicht asbestfrei. Die Asbestbelastung liegt jedoch in der Regel unter 100 LAF pro Kubikmeter Luft.
Bekannte und unbekannte Asbestvorkommen in Gebäuden
Das Amt für Umweltschutz und Energie verfügt zwar über Informationen über Asbestvorkommen in öffentlichen und privaten Gebäuden im Kanton Basel-Landschaft; diese Informationen sind jedoch unvollständig. Die beim Kanton vorhandenen Kenntnisse über Asbest beziehen sich zum grössten Teil auf Spritzasbestbeläge und stützen sich auf eine Erhebung, welche das Bundesamt für Umweltschutz (BUS, heute BUWAL) Mitte der 80er Jahre bei den drei wichtigsten Firmen, die Spritzasbest appliziert haben, durchführen liess. Andere Vorkommen von schwach gebundenem Asbest, wie beispielsweise asbesthaltige Bodenbeläge, Rohrisolationen, Asbestkartonplatten an Fenstersimsen, Isolationen von Warmwasserspeichern und Asbest in Wandverputzen und Fensterkitt sind bisher nie systematisch erfasst worden. Es hat sich gezeigt, dass selbst die Kenntnisse über Spritzasbestbeläge unvollständig sind, denn es sind in den letzten Jahren weitere Spritzasbestvorkommen entdeckt worden, die zuvor mit der Erhebung des BUWAL nicht erfasst worden sind.
Gesundheitsgefährdung von asbestexponierten Berufsleuten
Die vorhandenen Asbestvorkommen stellen heute in erster Linie eine Gefahr für Berufsleute dar, die im Bau-, Gewerbe- und Industriesektor tätig sind. Deshalb kommt der Berufs-krankheitsprophylaxe eine sehr grosse Bedeutung zu. Es gilt zu verhindern, dass in Zukunft weiterhin so viele Personen an den Spätfolgen von beruflicher Asbestexposition tödlich erkranken, wie in den letzten Jahren. Zur Zeit werden in der Schweiz nach Angaben der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) jährlich etwa 70 neue Fälle von Mesotheliomen als asbestbürtige Berufskrankheit anerkannt. Die meisten Mesotheliome führen innert weniger Jahre zum Tod.
Möglichkeiten der Behörden zur Bewältigung der Asbestproblematik nach geltendem Recht
Zum Schutz der Berufsleute und der Bevölkerung haben die Bundesbehörden eine Reihe von Richtlinien und Empfehlungen veröffentlicht, die den Umgang mit Asbest regeln. Die SUVA ist für den Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit bei asbestexponierten Berufsgruppen und generell für die Verhütung von Berufskrankheiten zuständig. Der Kanton hat die Aufgabe, die Bevölkerung über die von Asbest ausgehenden Gesundheitsgefahren zu informieren und dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Vorschriften des Bau- und Umweltschutzrechts bei Bauvorhaben und Sanierungen eingehalten werden. Das bestehende kantonale Recht beinhaltet keine spezifischen Vorschriften über Asbest. Insbesondere besteht keine Meldepflicht für Asbestvorkommen und Sanierungen an die kantonale Behörde. Der Kanton hat nur dann die Möglichkeit, die Entfernung eines Asbestvorkommens von der Eigentümerschaft zu verlangen, wenn das Vorhandensein des Asbests bekannt ist und der Zustand der asbesthaltigen Bauteile unter Berücksichtigung der Nutzung des Gebäudes die Freisetzung von Asbestfasern in die Raumluft erwarten lässt und somit eine Gesundheitsgefährdung von Personen zu befürchten ist. Es ist nicht möglich, Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, die Asbest enthalten, zu einer Asbestsanierung zu verpflichten, sofern von dem Asbestvorkommen keine Gesundheitsgefährdung ausgeht und kein dringlicher Sanierungsbedarf erkannt wird.
Beantwortung der einzelnen Fragen
Frage 1:
In welchen Kindergärten und Schulhäusern gibt es Bauteile, die mit Asbest belastet sind?
Nach der erwähnten Erhebung des BUWAL waren im Kanton Basel-Landschaft ursprünglich 20 Gebäude der Kategorie Schulhäuser, Turn- und Sporthallen, Mehrzweckhallen, Hallen- und Schwimmbäder und Kindergärten vorhanden, die mit Spritzasbestbelägen ausgerüstet worden sind. In den letzten Jahren sind weitere Asbestvorkommen in Schulhäusern bekannt geworden. In den meisten Objekten sind Teilsanierungen durchgeführt worden. In einzelnen Objekten wurden die Asbestvorkommen vollständig entfernt. Die geltenden Datenschutzbestimmungen lassen eine Offenlegung der einzelnen Gebäude ohne Einverständnis der betroffenen Eigentümerschaft nicht zu. Personen, die legitimiert sind, über ein bestimmtes Gebäude Auskunft zu erhalten, bekommen auf schriftliche Anfrage beim Amt für Umweltschutz und Energie die gewünschte Information über den verzeichneten "Asbeststatus" des jeweiligen Objektes.
Frage 2:
Welche Gebäudeteile sind betroffen? Um welche Typen von Asbest und um welche Asbest-mengen handelt es sich?
Je nach Gebäude sind ganz unterschiedliche Gebäudeteile mit Asbest ausgerüstet. Oft sind es tragende Bauteile wie Decken und Stützen aus Beton oder Stahl. Auch bei Treppen, Rohrleitungen, Trennwänden, Rollladenkasten, Wärme- oder Schallisolationen oder Heizungsanlagen ist Asbest verwendet worden. Meistens handelt es sich um Chrysotil (weisser Asbest), in einigen Fällen ist auch Amosit (brauner Asbest) und Krokydolith (blauer Asbest) gefunden worden. Über die verwendeten Asbestmengen fehlen zuverlässige Angaben. Für Spritzasbestbeläge liegen teilweise Angaben über die behandelten Flächen vor. Aber auch diese Daten sind mit Vorsicht zu betrachten. Von der ursprünglich im Kanton BL vorhandenen gesamten Spritzasbestfläche von 50'000 bis 60'000 Quadratmetern dürften bisher schätzungsweise 30'000 bis 40'000 Quadratmeter saniert worden sein. Diese Angaben beziehen sich auf alle Gebäude mit Spritzasbest.
Frage 3:
Sind Asbestsanierungen vorgesehen? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt werden die Sanierungen abgeschlossen sein?
In kantonalen Schulbauten werden im Rahmen des Gebäudeunterhaltes und bei Umbauvorhaben laufend Asbestsanierungen durchgeführt. Dabei handelt es sich oft um Teilsanierungen. Bei den Kindergärten und Gemeindeschulen sind die Gemeinden zuständig für die Sanierungsplanung.
Frage 4:
Schliesst die Regierung ein Gesundheitsrisiko für Schülerinnen und Schüler sowie deren Lehr-kräfte, die gegebenenfalls Jahrzehnte in diesen Räumlichkeiten arbeiten, zu 100% aus?
Nach dem heutigen Stand des Wissens (vgl. vorangehende Ausführungen über die Gesundheitsgefährdung durch Asbest) kann eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte durch die uns bekannten Asbestvorkommen weitgehend ausgeschlossen werden, sofern die Asbest enthaltenden Bauteile nicht beschädigt oder unsachgemäss behandelt werden. Von einer 100%igen Sicherheit kann jedoch nicht die Rede sein, weil der Kanton nicht über alle möglichen Asbestvorkommen Kenntnis hat und bei den Gemeindeschulen nicht zuständig ist für den Gebäudeunterhalt. Verantwortlich für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes ist jeweils die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer.
Liestal, 1. März 2005
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin
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