2005-29 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Schriftliche Beantwortung der Interpellation 2005/029 von Landrätin Jaqueline Halder "Deponie Roemisloch"
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vom:
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22. März 2005
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Nr.:
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2005-029
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Am 20. Januar 2005 reichte Landrätin Jaqueline Halder unter dem Titel "Deponie Roemisloch" eine Interpellation mit folgendem Wortlaut ein:
Am 18. Januar 2005 hat die elsässische Grenzgemeinde Neuwiller zum Schutze des Gemeinwohls und gestützt auf ihre polizeirechtlichen Kompetenzen die Chemie- und Pharmakonzerne Novartis und Ciba SC aufgefordert, die Chemiemülldeponie Roemisloch im Gemeindebann von Neuwiller sofort zu sichern und entsprechende Vorbereitungen für eine Totalsanierung zu treffen. In der Deponie Roemisloch haben die Firmen der Basler chemischen Industrie in den 1950er Jahren 1'000-2'000 Tonnen hochgiftigen Chemiemüll wild abgelagert.
Neuwiller, dessen Vorgehen vom Gemeinderat der schweizerischen Nachbargemeinde Allschwil explizit unterstützt wird, stützt sich dabei auf eine unabhängige Studie von Professor Walter Wildi, Geologe an der Universität Genf und Experte der jurassischen Kantonsregierung bei der Sanierung der Deponie Bonfol. Wildi kommt in seiner Begutachtung der bisherigen Untersuchungstätigkeit der Basler chemischen Industrie zum Schluss,:
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Die Chemiemülldeponie Roemisloch stellt eine grosse Gefahr für Mensch und Umwelt dar, weil sie nicht stabil ist und somit krebsfördernde Substanzen in den Roemislochbach gelangen. Das mit Chemikalien belastete Wasser aus dem Roemisloch gelangt anschliessend in den Neuwillerbach, der als Mülibach Allschwil durchquert.
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Wann aus dem Roemisloch krebsfördernde Subtanzen austreten, ist schwierig vorauszusagen, da es sich um eine wilde Deponie handelt und die Schadstoffaustritte abhängig vom jeweiligen Grundwasserstand sind. Die Austritte aber finden in Schüben statt. Das heisst, es können ganz plötzlich kurzfristig hohe Schadstoffkonzentrationen auftreten.
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Die Schweizerische Altlastenverordnung (AltlV) nennt klare Kriterien, nach denen die Risiken, die von einer Deponie ausgehen, zu beurteilen sind. Gemäss der durchgeführten Studie ist diese Deponie sanierungsbedürftig, weil die Konzentrationswerte für die zwei in der AltV aufgeführten Stoffe Anilin und 4-Chloranilin, die im Roemisloch gefunden werden, um ein mehrfaches überschritten sind, als die AltV erlaubt.
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Novartis, Ciba und Syngenta, die sich in der Interessengemeinschaft Deponiesicherheit Region Basel (IG DRB) zusammengeschlossen haben, liessen auch auf die Studie Wildi, verlauten, dass die Deponie Roemisloch „keine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt" darstelle. Im übrigen liege für die Gemeinde Neuwiller „ein unterschriftsreifer Sanierungsvertrag" vor."
Ich bitte die Regierung um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
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1.
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Ist das Roemisloch gemäss Schweizerischer Altlastenverordnung unter Einbezug der Analyseergebnisse aus den Jahren 2001 und 2002 sanierungsbedürftig?
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2.
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Wenn ja, was bedeutet diese Sanierungsbedürftigkeit konkret? Etwa, dass diese Deponie eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt? Wenn nein, warum nicht?
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3.
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Ist die Regierung bereit, bei Sanierungsbedürftigkeit Druck auszuüben, damit endlich etwas geschieht?
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4.
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Meine Spaziergänge führen mich immer wieder zum Roemisloch. Seit ca. Ende Juni 2003 führt das Bächlein am Ausgang der Deponie kein Wasser mehr. Dies ist heute noch so. Die IG DRB behauptet aber, bei den Messungen „der Gewässer" sei keine Belastung festgestellt worden. Wie konnten Novartis und Ciba 2004 umfangreiche Messungen durchführen, wenn im Bach kein Wasser fliesst und keine neuen Grundwasseraufschlüsse (Piezometer) erstellt worden sind?
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5.
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Im AUE-Bericht Risikobewertung Mülibach steht, das Wasser habe Trinkwasserqualität. In diesem Bericht der Firma BMG steht aber auch, dass bei der Interpretation der Daten beachtet werden müsse, „dass die relevanten organischen Stoffe nicht regelmässig gemessen wurden." Die von BMG errechnete mittlere Belastung des Mülibachs sei deshalb „nur als grobe Annäherung an die wahren durchschnittlichen Schadstoffgehalte zu betrachten (BMG, 2003, S.6). Kann die Regierung diese Einschränkung im BMG-Bericht bestätigen und ist sie damit einverstanden, dass diese Einschränkung die Aussage, der Mülibach habe Trinkwasserqualität, stark relativiert?
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6.
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Stellt diese Deponie weiterhin keine Gefahr für das geplante Amphibienschutzgebiet im Mülitäli dar?
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7.
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Kann die Regierung bestätigen, dass es sich beim „unterschriftsreifen ersten Sanierungsvertrag" der IG DRB um die Beseitigung des Tümpels, der sich nach starken Regenfällen regelmässig am Fusse der Deponie bildet, handelt und nicht um die Sanierung der Deponie selber?
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Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:
1. Ist das Roemisloch gemäss Schweizerischer Altlastenverordnung unter Einbezug der Analyseergebnisse aus den Jahren 2001 und 2002 sanierungsbedürftig?
Vorbemerkung
Die Deponie Roemisloch befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Neuwiller, Frankreich. Somit kann die Feststellung einer allfälligen Sanierungsbedürftigkeit des Deponiestandortes Roemisloch ausschliesslich nach französischem Recht durch die französischen Behörden erfolgen.
Vorgehen nach schweizerischem Recht
Wenn sich der Deponiestandort in der Schweiz befinden würde, sähe der Ablauf der Untersuchungen gemäss Altlastenverordnung wie folgt aus:
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Durchführung einer Voruntersuchung bestehend aus der historischen Untersuchung, dem Pflichtenheft für die technische Untersuchung und der technischen Untersuchung.
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Aufgrund der Ergebnisse der technischen Untersuchung erfolgt durch die zuständige Behörde eine Beurteilung des Standortes. Die Altlastenverordnung sieht für belastete Standorte die folgenden drei Kategorien vor: "überwachungsbedürftig", "sanierungsbedürftig", "weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig". Nach Abschluss der Voruntersuchung erfolgt die Beurteilung aufgrund einer formalisierten Betrachtung der Belastungssituation und der sog. Kon-zentrationswerte, die (soweit vorhanden) den Toleranz- oder Grenzwerten für Trinkwasser entsprechen.
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Wird nach Abschluss der technischen Untersuchung ein Standort als "sanierungsbedürftig" beurteilt, wird nicht automatisch die Sanierung des Standortes eingeleitet, sondern von der zuständigen Behörden als nächster Schritt eine Detailuntersuchung gefordert.
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Die Detailuntersuchung dient dazu, durch eine vertiefte Untersuchung den Standort besser verstehen zu können. Basierend auf den dann vorhandenen, genaueren Kenntnissen über das vorhandene Schadstoffpotential und die Freisetzungsmechanismen wird eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Die Gefährdungsabschätzung dient wiederum dazu, die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung festzulegen.
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Die Altlastenverordnung sieht explizit vor, dass aufgrund der Ergebnisse der Detailuntersuchung ein Standort durchaus als nicht mehr sanierungsbedürftig beurteilt werden kann (Art. 14 AltlV) und damit die aufgrund der Voruntersuchung vorgenommene Beurteilung revidiert werden muss.
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Die Voruntersuchung ist abgeschlossen. Aufgrund der Ergebnisse wäre der Standort als "sanierungsbedürftig" zu beurteilen.
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Die Detailuntersuchung ist eingeleitet und wird derzeit durchgeführt, eine definitive Gefährdungsabschätzung für den Standort liegt jedoch noch nicht vor.
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Damit wäre gemäss dem oben skizzierten, schweizerischen Vorgehen im Moment keine abschliessende Aussage über die tatsächliche Sanierungsbedürftigkeit der Deponie möglich, da die definitive Gefährdungsabschätzung für den Standort noch nicht vorliegt.
2. Wenn ja, was bedeutet diese Sanierungsbedürftigkeit konkret? Etwa, dass diese Deponie eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt? Wenn nein, warum nicht?
Ob der Deponiestandort tatsächlich saniert werden muss, wird im Rahmen der derzeit laufenden Detailuntersuchung ermittelt. Die Ergebnisse der Untersuchung werden aufzeigen, ob eine Gefahr für Mensch und Umwelt besteht oder nicht.
3. Ist die Regierung bereit, bei Sanierungsbedürftigkeit Druck auszuüben, damit endlich etwas geschieht?
Die Regierung setzt sich für eine einwandfreie Untersuchung der Deponie als Grundlage für die Gefährdungsabschätzung und den Entscheid über den Sanierungsbedarf ein. Falls ein Sanierungsbedarf besteht, wird sich die Regierung auch für eine zügige Durchführung der erforderlichen Massnahmen einsetzen.
Zudem überwachen die Behörden des Kantons systematisch die schweizerischen Gewässer im Grenzgebiet zu Frankreich im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung von Mensch oder Umwelt. Sollten eindeutig deponiebürtige Stoffe auf schweizerischem Gebiet die Vorgaben der schweizerischen Gewässerschutzverordnung (Grundwasser oder Oberflächengewässer) verletzen, würde der Kanton selbstverständlich via BUWAL Sanierungsmassnahmen für den Deponiestandort bei den französischen Kollegialbehörden fordern. Derzeit besteht jedoch aufgrund der auf schweizerischem Gebiet gemessenen Schadstoffkonzentrationen kein Handlungsbedarf.
4. Meine Spaziergänge führen mich immer wieder zum Roemisloch. Seit ca. Ende Juni 2003 führt das Bächlein am Ausgang der Deponie kein Wasser mehr. Dies ist heute noch so. Die IGDRB behauptet aber, bei den Messungen „der Gewässer" sei keine Belastung festgestellt worden. Wie konnten Novartis und Ciba 2004 umfangreiche Messungen durchführen, wenn im Bach kein Wasser fliesst und keine neuen Grundwasseraufschlüsse (Piezometer) erstellt worden sind?
Während längeren Trockenperioden entspringt das Bächlein weiter unterhalb der Deponien und wird vom beauftragten französischen Fachbüro ANTEA dort beprobt. Mangels intensiver Niederschläge sind die in letzter Zeit gemessenen deponiebürtigen Schadstoffe jedoch gering. Die Mobilisierung und Freisetzung von Schadstoffen erfolgt nämlich in erster Linie bei längerandauernden, intensiven Niederschlägen (z.B. Winter 2002/03), welche den Grundwasserspiegel im Deponiebereich soweit ansteigen lassen, dass die abgelagerten Abfälle durchspült werden. Das mit Schadstoffen belastete Grundwasser und Tümpelwasser fliesst dann wegen der geringen Durchlässigkeit nur langsam ab und speist das Bächlein auch längere Zeit nach Abklingen der Niederschläge. Dies geht auch aus den Messungen der Wasserqualität des Mühlibachs hervor, welche das AUE bei unterschiedlichsten Niederschlagsbedingungen durchgeführt hat.
5. Im AUE-Bericht Risikobewertung Mühlibach steht, das Wasser habe Trinkwasserqualität. In diesem Bericht der Firma BMG steht aber auch, dass bei der Interpretation der Daten beachtet werden müsse, „dass die relevanten organischen Stoffe nicht regelmässig gemessen wurden." Die von BMG errechnete mittlere Belastung des Mühlibachs sei deshalb „nur als grobe Annäherung an die wahren durchschnittlichen Schadstoffgehalte zu betrachten (BMG, 2003, S.6). Kann die Regierung diese Einschränkung im BMG-Bericht bestätigen und ist sie damit einverstanden, dass diese Einschränkung die Aussage, der Mühlibach habe Trinkwasserqualität, stark relativiert?
Das Amt für Umweltschutz und Energie hat seinerzeit der Firma BMG den Auftrag erteilt, für die Substanz 2,3-Dichloranilin einen Wert analog zu den Konzentrationswerten gemäss Altlastenverordnung abzuleiten. Hintergrund des Auftrages war, dass 2,3-Dichloranilin zu den Leitsubstanzen zählt, welche aus der Deponie Roemisloch freigesetzt werden. Eine Beurteilung der gemessenen Werte hinsichtlich eines allfälligen Handlungsbedarfes war jedoch nicht möglich, weil in der Altlastenverordnung kein Konzentrationswert für 2,3-Dichloranilin aufgeführt ist.
Die im Wasser des Mühlibaches gemessenen Konzentrationen von deponietypischen Stoffen stellen keine Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Die Aussage bezüglich der Eignung des Bachwassers für Trinkwasserzwecke kann jedoch missverstanden werden. Denn unabhängig von einer allfälligen Belastung des Bachwassers mit Stoffen aus der Deponie Roemisloch sowie mit aus der Landwirtschaft stammenden Pestiziden dürfte das Bachwasser sehr wahrscheinlich bereits die bakteriologischen Anforderungen an einwandfreies Trinkwasser kaum erfüllen.
6. Stellt diese Deponie weiterhin keine Gefahr für das geplante Amphibienschutzgebiet im Mühlitäli dar?
Diese Frage ist derzeit nicht abschliessend zu beantworten, da die definitive Gefährdungsabschätzung für den Deponiestandort noch nicht vorliegt.
7. Kann die Regierung bestätigen, dass es sich beim „unterschriftsreifen ersten Sanierungsvertrag" der IGDRB um die Beseitigung des Tümpels, der sich nach starken Regenfällen regelmässig am Fusse der Deponie bildet, handelt und nicht um die Sanierung der Deponie selber?
Nein. Dem Amt für Umweltschutz und Energie liegt die unterschriftsreife Schlussfassung einer Vereinbarung zwischen der französischen Republik und der IGDRB (Stand 21. Dezember 2004) vor. In dieser Vereinbarung wird ausschliesslich die Zusammenarbeit der beiden Vertragspartner im Hinblick auf die zukünftigen Schritte geregelt. Aussagen über die Beseitigung des Tümpels oder gar über eine allfällige Sanierung der Deponie sind darin nicht enthalten.
Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung im Januar 2005 haben Vertreter der IGDRB gegenüber dem AUE geäussert, dass von Seiten der französischen Republik die Unterzeichnung der Vereinbarung aus unbekannten Gründen verzögert wird.
Liestal, 22. März 2005
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin
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