2005-38 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beantwortung der Interpellation 2005/038 der FDP-Fraktion vom 3. Februar 2005 betreffend "Neuer Lohnausweis"
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vom:
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1. März 2005
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Nr.:
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2005-038
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Text der Interpellation:
" 1. Ausgangslage
Allen Bedenken und Warnungen der Wirtschaftskreise zum Trotz, hat die Schweizerische Steuerkonferenz SSK, ein Gremium aus kantonalen und eidgenössischen Steuerämter - Angestellten, am 30. September 2004 selbstherrlich beschlossen, den Neuen Lohnausweis per 1. Januar 2005 für ein Jahr provisorisch und ab dem 1. Januar 2006 definitiv in der Schweiz einzuführen.
Ab dem 1. Januar 2006 muss also der neue Lohnausweis gesamtschweizerisch eingesetzt werden. Wer dieser Weisung nicht nach kommt oder den neuen Lohnausweis fehlerhaft erstellt, macht sich strafbar und es werden heftige Strafmassnahmen von den einzelnen Finanzverwaltungen angekündigt.
Der Widerstand gegen diesen Lohnausweis wächst in unserem Land von Tag zu Tag mehr. Am 24. Januar 2005 hat der Luzerner Grosse Rat in einer dringlichen Motion seine Regierung beauftragt, im Kanton Luzern den alten Lohnausweis beizubehalten. Praktisch gleich lautende Vorstösse in den kantonalen Parlamenten sind in Ob- und Nidwalden, sowie in den Kantonen Zürich und Aargau eingereicht worden. Und auch in weiteren Kantonen sind Vorstösse in dieser Richtung in Vorbereitung.
Die Interpellation der FDP-Fraktion verlangt nicht, noch nicht, die Beibehaltung des bisherigen Lohnausweises im Kanton Basellandschaft. Bevor die FDP in dieser Richtung denkt, erwartet sie vielmehr von der Regierung offene, klare und transparente Antworten zu den nachfolgenden Fragen. Fragen, welche die Steuerpraxis des Kantons und seine Haltung zum Neuen Lohnausweis sowie zur administrativen Belastung unserer KMU-Wirtschaft zum Gegenstand halten.
2. Fragen an den Regierungsrat
Aufgrund der oben erwähnten Ausgangslage bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung der nachstehenden Fragen:
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1.
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Hat der Baselbieter Regierungsrat, bzw. die kantonale Finanz- und Steuerverwaltung auf die Schaffung des neuen Lohnausweises Einfluss genommen?
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2.
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Wenn ja, wie ?
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3.
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Hat die zuständige Baselbieter Behörde in dieser Angelegenheit auch Gespräche mit den betroffenen Wirtschaftskreisen geführt?
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4.
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Wenn ja, was waren die Erkenntnisse aus diesen Gesprächen?
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5.
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Wie beurteilt der Regierungsrat die zusätzliche administrative Belastung, insbesondere für die Klein- und Kleinstunternehmen, verteilt über das ganze Jahr (Änderung der Buchhaltung, zusätzliche Aufzeichnungen, etc.)?
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6.
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Teilt der Regierungsrat die Auffassung der Interpellanten, dass der Kanton Basellandschaft den Ruf geniesst, in Anwendung des bisherigen Lohnausweises eine liberale und KMU-freundliche Verwaltungs-Praxis (insbesondere hinsichtlich Gehaltsnebenleistungen und Spesenaufwendungen) befolgt zu haben?
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7.
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Wenn ja, warum will er diese bewährte Praxis aufgeben und neue Lasten für die KMU einführen?
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8.
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Teilt der Regierungsrat die Auffassung der Interpellanten, dass die neu im Lohnausweis mit Franken-Beträge auszuweisenden Leistungen (wie z.B. Geschäftsauto) AHV-pflichtig sind und gegenüber der bisherigen Praxis zu Mehr-Aufwendungen des Unternehmers und seiner Arbeitnehmenden führen werden?
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9.
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Wie viel Steuermehreinnahmen erzielt der Kanton Basellandschaft jährlich durch den neuen Lohnausweis?
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10.
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Mit wie viel eigenen Folgekosten rechnet der Kanton Basellandschaft für Umstellungsarbeiten, Schulungen, Umsetzung, Anpassungen von Software etc.?
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11.
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Mit wie viel eigenen Folgekosten rechnet der Kanton Basellandschaft in den Folgejahren für die jährliche Überprüfung?
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12.
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Erachtet der Regierungsrat den Verein „Steuerkonferenz" als zuständig für die Schaffung des neuen Lohnausweises?
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13.
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Wäre der Regierungsrat bereit, im Kanton Basellandschaft anstelle des neuen Lohnausweises den bisher bewährten alten Lohnausweis und die bisher geltende liberale Verwaltungs-Praxis, insbesondere hinsichtlich Gehaltsnebenleistungen und Spesenaufwendungen weiterzuführen?
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14.
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Wenn ja, was erwartet er vom Baselbieter Landrat für Schritte, um diese Massnahme umzusetzen?
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Für die Beantwortung der Fragen danken wir dem Regierungsrat im Voraus."
3. Beantwortung der Fragen
Vorbemerkungen
Am 24. November 2004 haben Vertreter des Schweizerischen Gewerbeverbands, der economiesuisse, des Arbeitgeberverbands und der Finanzdirektorenkonferenz unter Vermittlung von Bundesrat Merz der definitiven Einführung des neuen Lohnausweises per 1. Januar 2006 in der vorliegenden Fassung mit kleinen Anpassungen der Wegleitung zugestimmt!
Die in der Zwischenzeit eingesetzte Subkommission «Neuer Lohnausweis» der WAK-N hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) aufgefordert, die Einführung des Lohnausweises zu verschieben (Medienmitteilung vom 22. Februar 2005). Dieses Anliegen wird zur Zeit ernsthaft geprüft. Sollte es zu einer Verschiebung kommen, würde dies selbstverständlich auch für unseren Kanton gelten.
1. Hat der Baselbieter Regierungsrat, bzw. die kantonale Finanz- und Steuerverwaltung auf die Schaffung des neuen Lohnausweises Einfluss genommen?
Die kantonalen Finanzverwaltungen sind bei der Gestaltung des Lohnausweises nicht involviert. Unsere kantonale Steuerverwaltung war in der Arbeitsgruppe der SSK nicht vertreten, welche den neuen Lohnausweis zusammen mit Vertretern der Wirtschaft erarbeitet hat; sie hat deshalb lediglich in verschiedenen informellen Gesprächen ihre Meinung zu den vorgelegten Entwürfen kundgetan.
2. Wenn ja, wie ?
Unsere kantonale Steuerverwaltung hat bloss in informellen Gesprächen Stellung genommen.
3. Hat die zuständige Baselbieter Behörde in dieser Angelegenheit auch Gespräche mit den betroffenen Wirtschaftskreisen geführt?
Die kantonale Steuerverwaltung hat informelle Gespräche mit Wirtschaftsvertretern geführt.
4. Wenn ja, was waren die Erkenntnisse aus diesen Gesprächen?
Die Stellungnahmen seitens der Wirtschaftsvertreter waren teils zustimmend teils ablehnend. Bedenken wurden und werden am ehesten zum befürchteten Mehraufwand vorgebracht. Inhaltlich können aber viele Unternehmer mit dem nun vorliegenden neuen Lohnausweis leben, da sie aufgrund ihrer bisherigen Lohnpolitik und -deklaration mit wenig Anpassungen zu rechnen haben.
5. Wie beurteilt der Regierungsrat die zusätzliche administrative Belastung, insbesondere für die Klein- und Kleinstunternehmen, verteilt über das ganze Jahr (Änderung der Buchhaltung, zusätzliche Aufzeichnungen, etc.)?
Es ist unbestritten, dass die Einführung des neuen Lohnausweises einen einmaligen Anpassungsaufwand für die Unternehmen zur Folge haben wird. Warum jedoch nach Einführung oder Anpassung der notwendigen Software eine zusätzliche administrative jährliche Belastung eintreten soll, ist nicht ersichtlich. Immerhin muss davon ausgegangen werden, dass den Arbeitgebenden die ausgerichteten Leistungen an die Arbeitnehmenden bekannt sind und diese schon heute in irgendeiner Weise aufgezeichnet respektive verbucht werden.
Da die gesetzliche Grundlage mit dem neuen Lohnausweis nicht geändert hat, ist nicht mehr zu deklarieren, als auch bisher deklariert werden musste.
Hinzu kommt, dass mit der Einführung des neuen Lohnausweises auch erhebliche administrative Vereinfachungen für die Unternehmen verbunden sein können. Die SUVA hat nämlich in Zusammenarbeit mit Ausgleichskassen und der Steuerverwaltung des Kantons Bern ein Programm entwickelt, mit dem die Lohnmeldungen für die SUVA, die AHV und die Steuerverwaltung einfach generiert und per Mausklick in elektronischer Form an alle betroffenen Stellen verschickt werden können. Der Arbeitgebende wird dadurch bei der Erstellung der Meldungen erheblich entlastet.
6. Teilt der Regierungsrat die Auffassung der Interpellanten, dass der Kanton Basellandschaft den Ruf geniesst, in Anwendung des bisherigen Lohnausweises eine liberale und KMU-freundliche Verwaltungs-Praxis (insbesondere hinsichtlich Gehaltsnebenleistungen und Spesenaufwendungen) befolgt zu haben?
Der Regierungsrat teilt die Meinung der Interpellanten. Die bisherige, grundsätzlich KMU-freundliche Praxis der kantonalen Steuerverwaltung bewegte sich aber immer im Rahmen der geltenden Gesetzgebung. Da sich die gesetzliche Grundlage mit dem neuen Lohnausweis nicht geändert hat, wird die kantonale Steuerverwaltung auch in Zukunft ihre wirtschaftsfreundliche Praxis beibehalten. Die Wegleitung zum neuen Lohnausweis wird jedoch zu befolgen sein.
7. Wenn ja, warum will er diese bewährte Praxis aufgeben und neue Lasten für die KMU einführen?
Da sich die gesetzliche Grundlage mit dem neuen Lohnausweis nicht geändert hat, werden keine neuen Lasten für die KMU eingeführt. Es geht einzig um Steuergerechtigkeit; also darum, das geltende Gesetz korrekt und für alle gleich anzuwenden. In diesem Rahmen wird die kantonale Steuerverwaltung weiterhin eine KMU-freundliche Praxis verfolgen.
8. Teilt der Regierungsrat die Auffassung der Interpellanten, dass die neu im Lohnausweis mit Franken-Beträge auszuweisenden Leistungen (wie z.B. Geschäftsauto) AHV-pflichtig sind und gegenüber der bisherigen Praxis zu Mehr-Aufwendungen des Unternehmers und seiner Arbeitnehmenden führen werden?
Die Gehaltsnebenleistungen mussten bereits bisher im Lohnausweis deklariert werden. Es ist allerdings unbestritten, dass diese Deklarationspflicht seitens der Arbeitgebenden nicht immer konsequent eingehalten und dies seitens der Steuerbehörden toleriert wurde. Die korrekte Deklaration der Gehaltsnebenleistungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass Arbeitgebende und Arbeitnehmende mehr AHV-Beiträge abliefern müssen.
Die Praxis wird im Bereich der privat genutzten Geschäftsfahrzeuge gesamtschweizerisch geändert, indem der steuerbare Privatanteil neu mit 1% des Anschaffungspreises pro Monat berechnet wird. Diese Berechnung wird regelmässig zu höheren Privatanteilen führen.
9. Wie viel Steuermehreinnahmen erzielt der Kanton Basellandschaft jährlich durch den neuen Lohnausweis?
Zweck des neuen Lohnausweises sind nicht zusätzliche Steuereinnahmen, sondern höhere Steuergerechtigkeit. Es soll die gesetzmässige Besteuerung der geldwerten Leistungen des Arbeitgebenden an den Arbeitnehmenden generell sichergestellt werden. Die kantonale Steuerverwaltung hat deshalb keine Schätzungen vorgenommen und ist dazu auch nicht in der Lage.
10. Mit wie viel eigenen Folgekosten rechnet der Kanton Basellandschaft für Umstellungsarbeiten, Schulungen, Umsetzung, Anpassungen von Software etc.?
Kosten entstehen einerseits bei der Steuerverwaltung als Empfängerin des neuen Lohnausweises und andererseits beim Kanton als Arbeitgeber und damit Aussteller des neuen Lohnausweises.
Bei der kantonalen Steuerverwaltung sind keine wesentlichen Umstellungsarbeiten zu erwarten; die Mitarbeitenden werden im Rahmen der jährlichen Schulung instruiert.
Der Kanton als Arbeitgeber wird seine Software zur Erstellung des Lohnausweises anpassen müssen. Gemäss einer sehr groben Schätzung von IBM wird der diesbezügliche Aufwand ca. CHF 150'000 betragen.
11. Mit wie viel eigenen Folgekosten rechnet der Kanton Basellandschaft in den Folgejahren für die jährliche Überprüfung?
Für die jährliche Verarbeitung des neuen Lohnausweises durch die Steuerverwaltung werden keine zusätzlichen Kosten erwartet.
12. Erachtet der Regierungsrat den Verein „Steuerkonferenz" als zuständig für die Schaffung des neuen Lohnausweises?
Der Regierungsrat erachtet die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) aus folgenden Gründen für zuständig:
a) Art. 71 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.Dezember 1990 (StHG) hält fest, dass für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen für die ganze Schweiz einheitliche Formulare zu verwenden sind. Gemäss Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. Es gibt somit eine gesetzliche Grundlage, für die Erarbeitung und Inkraftsetzung des neuen Lohnausweises auf der Stufe des Bundes.
b) Die SSK hat den neuen Lohnausweis und die neue Wegleitung in Zusammenarbeit mit Vertretern der Wirtschaftsverbände erarbeitet. In der SSK sind alle kantonalen Steuerverwaltungen zusammengeschlossen, und im SSK-Vorstand ist auch die eidgenössische Steuerverwaltung vertreten. Dieses Gremium ist somit durchaus berufen, den neuen Lohnausweis definitiv zu verabschieden. Sollte es formaljuristisch an einer entsprechenden Verfügung fehlen, könnte die Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss Art. 102 Abs. 2 DBG eine entsprechende Verfügung erlassen.
c) Der neue Lohnausweis wird auch von der Finanzdirektorenkonferenz grundsätzlich unterstützt. Sollte es politisch notwendig sein, könnte die Finanzdirektorenkonferenz die Verantwortung für die definitive Inkraftsetzung des neuen Lohnausweises übernehmen. Diese Lösung ist zur Zeit noch in Diskussion.
13. Wäre der Regierungsrat bereit, im Kanton Basellandschaft anstelle des neuen Lohnausweises den bisher bewährten alten Lohnausweis und die bisher geltende liberale Verwaltungs-Praxis, insbesondere hinsichtlich Gehaltsnebenleistungen und Spesenaufwendungen weiterzuführen?
Die Verwendung einheitlicher Formulare für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen für die ganze Schweiz ist erstens sinnvoll. Zweitens dient der neue Lohnausweis höherer Steuergerechtigkeit. Drittens ist die Eidgenössische Steuerverwaltung befugt, die Verwendung vorzuschreiben. Viertens haben die Vertreter des Schweizerischen Gewerbeverbands, der economiesuisse, des Arbeitgeberverbands und der Finanzdirektorenkonferenz am 24. November 2004 der definitiven Einführung des neuen Lohnausweises per 1. Januar 2006 in der vorliegenden Fassung mit kleinen Anpassungen der Wegleitung zugestimmt. Fünftens kommt hinzu, dass der neue Lohnausweis in Absprache mit den Wirtschaftsverbänden bereits dieses Jahr von ausgewählten Unternehmen eingeführt wird, damit erste Erfahrungen gesammelt werden können. Die begleitende Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der SSK und der Wirtschaft, wird dann aufgrund dieser Erfahrungen prüfen, ob an der Wegleitung zum neuen Lohnausweis noch Anpassungen vorzunehmen sind.
Der Regierungsrat sieht deshalb weder die Möglichkeit noch den Sinn darin, den alten Lohnausweis weiterzuführen, zumal auch mit dem neuen Lohnausweis die KMU-freundliche Praxis weitergeführt werden kann und soll. Bezüglich des Zeitpunkts der Einführung des Lohnausweises wird sich unser Kanton den Entscheiden auf eidgenössischer Ebene anschliessen.
14. Wenn ja, was erwartet er vom Baselbieter Landrat für Schritte, um diese Massnahme umzusetzen?
Im Sinne der Erwägungen zu Frage 13 erwartet der Regierungsrat vom Landrat keine weiteren Schritte.
Liestal, 1. März 2005
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin
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