2005-48
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Interpellation von Dieter Völlmin: zur Diskussion um die Deponie Roemisloch
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Autor/in:
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Dieter Völlmin, SVP-Fraktion
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Eingereicht am:
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3. Februar 2005
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Nr.:
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2005-048
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Seit der Bürgermeister von Neuwiller Mitte Januar unter Berufung auf das Gutachten des Geologieprofessors Max Wildi von der Basler Chemischen Industrie die umgehende Sicherung und anschliessende Totalsanierung der Deponie Roemisloch gefordert hat, wird in den regionalen Medien regelmässig über dieses Thema berichtet. Die Deponie wird in einem Atemzug mit den Deponien Bonfol oder Kölliken genannt. Die Berichterstattung bezieht sich meist auf das genannte Gutachten Wildi und enthält Aussagen, die, wenn sie tatsächlich stimmen, aufhorchen lassen und geeignet sind, Beunruhigung bei der Bevölkerung hervorzurufen: So soll beispielsweise nicht einmal die Fliessrichtung des Grundwassers beim Roemisloch klar sein. Damit werden auch die Antworten des Regierungsrats auf die Interpellation Jürg Wiedemann ( 2003/306 ) vom 30.März 2004 in Frage gestellt, wo ausgeführt wird, eine vom Regierungsrat in Auftrag gegebene Studie habe ergeben, dass die Belastung des Mühlibachs mit deponiespezifischen Schadstoffen keine Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstelle und die Konzentrationen sogar eine Nutzung als Trinkwasser zuliessen. Fragen stellen sich allerdings, wenn man das genannte Gutachten selber liest: So beruft sich der Gutachter beispielsweise als Basis für seine deutlichen Aussagen auf Erhebungen eines Berichts ANTEA vom Jahre 2001, um an anderer Stelle aber zu bemerken, die vorhandenen hydrogeologischen Angaben seien im Rahmen einer Risikoanalyse unbrauchbar („inutilisable"). Weiter erläutert das Gutachten etwa auch die Schweizerische Altlastengesetzgebung, obwohl die Deponie auf Französischen Territorium liegt.
Ich bitte den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
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1.
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Steht der Regierungsrat nach wie vor zu seinen Ausführungen in der schriftlichen Beantwortung der Interpellation
2003/306
, insbesondere unter „Vorbemerkung", über die Belastung des Mühlibachs?
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2.
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Trifft es zu, dass nicht einmal die Fliessrichtung des Grundwassers beim Roemisloch abgeklärt und bekannt ist?
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3.
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Ist das Gefährdungs- und Freisetzungspotential der Deponie Roemisloch vergleichbar mit denjenigen der Deponien Bonfol oder Kölliken?
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4.
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Ist der Regierungsrat auch der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Deponie Roemisloch nicht schweizerisches, sondern französisches Verfahrensrecht und französisches Altlastenrecht zur Anwendung kommt?
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