2005-52 (2)
Bericht Nr. 2005-052a an den Landrat |
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Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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6. November 2006
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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2. Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) nach der 1. Lesung im Landrat
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Bemerkungen:
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Beilage:
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EG ZGB-PartG
, Fassung für die 2. Lesung im Landrat nach Bereinigung durch die Justiz- und Polizeikommission
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1. Ausgangslage nach der 1. Lesung
In der Sitzung vom 21. September 2006 wurde das EG ZGB in erster Lesung vom Landrat beraten. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Justiz- und Polizeikommission vor der 2. Lesung die durch die Annahme der Vorlage 2006/163 über die Anpassung von Erlassen an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare bedingten Änderungen im EG ZGB vornehmen solle. Damit soll gewährleistet werden, dass nach der Totalrevision des EG ZGB nicht gleich wieder eine Teilrevision notwendig wird.
Dazu kam ein weiterer Auftrag durch die Annahme des Antrages von Daniele Ceccarelli (FDP-Fraktion) auf Abschaffung des Vorranges der gesetzlichen Grundpfandrechte ohne Eintrag ins Grundbuch. Die Annahme dieses Antrages hat eine Änderung zahlreicher weiterer Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen zur Folge. Damit diese Änderungen sorgfältig und folgerichtig vorgenommen werden können, wurde die Vorlage noch einmal an die Justiz- und Polizeikommission zurückgegeben.
2. Beratungen in der Kommission
Die Justiz- und Polizeikommission befasste sich in ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2006 mit den genannten Änderungen und Ergänzungen.
Herr Wolfgang Meier, Leiter Zivilrechtsabteilung 2, und Frau Franziska Vogel Mansour, Leiterin Zivilrechtsabteilung 1 der Justiz- und Polizeidirektion, unterstützten die Kommission in ihrer Arbeit.
Auf Wunsch des VBLG (Verband Basellandschaftlicher Gemeinden) wurde ein Vertreter zum Thema «gesetzliches Grundpfandrecht» kurz angehört. Es handelte sich um den Stadtverwalter von Liestal, Herrn Roland Plattner.
3. Änderungen auf Grund der Vorlage über die Anpassung von Erlassen an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Eine kurze Diskussion verursachte die Tatsache, dass es im Bund nicht gelang, die Vorschriften ins ZGB einzufügen. Der politische Kompromiss verlangte ein eigenes Gesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Das hat zur Folge, dass wir nun ein Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes auf der gleichen Stufe zu beschliessen haben, obwohl das ZGB viel umfassender ist, da es fast alle Lebensbereiche berührt.
Die Änderungen selbst mussten nicht mehr diskutiert werden, da sie vom Landrat bereits beschlossen worden sind. Es ging nur noch um die formell richtige Anpassung der im EG ZGB enthaltenen Bestimmungen.
Neu aufgenommen werden muss eine Änderung in der Zivilprozessordnung in § 263, Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens. In den neuen Ziffern 14 und 15 werden die Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft eingetragener Partner und Partnerinnen gemäss PartG genannt.
4. Folgeanträge auf Grund des vom Landrat angenommenen Antrages von D. Ceccarelli, FDP-Frak-tion
Roland Plattner, Stadtverwalter von Liestal, wies in seinen kurzen Ausführungen auf die Vernehmlassung des VBLG hin, in welcher die Notwendigkeit des Vorranges der gesetzlichen Grundpfandrechte ohne Eintrag ins Grundbuch aus Sicht der Gemeinden aufgezeigt wurde. Die kollektiven Interessen des Gemeinwesens verdienen danach Vorrang, da die Gemeinden eine besondere Sorgfaltspflicht und Verantwortung haben. Sie verwalten öffentliche Gelder. Der Zwang zur Eintragung ins Grundbuch würde einen grossen administrativen Aufwand bedeuten.
Daniele Ceccarelli zeigte ein Bespiel einer jungen Familie auf, die ein Haus kauft und plötzlich mit der Forderung von Fr. 30'000.- konfrontiert wird, weil der Käufer die Grundstücksgewinnsteuer nicht bezahlt hatte. Innert 30 Tagen hätte die Familie den Betrag bezahlen müssen, was sie in grosse Schwierigkeiten brachte. Es könne nicht sein, dass der Käufer einer Liegenschaft die Schulden eines Dritten tragen müsse.
In der ersten Lesung hat der Landrat die verlangte Änderung beschlossen. Diese ist nun enthalten im § 147a unter dem Titel «Gesetzliche Grundpfandrechte, Allgemeines». Im geänderten § 148 werden die gesetzlichen Grundpfandrechte aufgezählt. § 149 wird nicht mehr benötigt.
Dann braucht es eine Übergangsbestimmung für die Eintragung der bestehenden gesetzlichen Grundpfandrechte im Grundbuch. Dazu wird eine Frist von einem Jahr festgelegt.
Angepasst werden müssen zudem sämtliche Bestimmungen, wo ein gesetzliches Grundpfandrecht enthalten ist. Das betrifft folgende Gesetze:
- Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, § 70
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, § 23
- Sachversicherungsgesetz, § 193b
- Raumplanungs- und Baugesetz, §§ 71 Absatz 4 und 138, Absatz 4
- Enteignungsgesetz, § 94
- Wasserbaugesetz, § 34 Absätze 4 und 5
5. Verabschiedung zu Handen der 2. Lesung im Landrat
Die Justiz- und Polizeikommission hat die auf Grund der Partnerschaftsgesetzgebung und die als Folge der Abschaffung des Vorranges der gesetzlichen Grundpfandrechte und der Pflicht zur Eintrag ins Grundbuch notwendigen Änderungen vorgenommen. Sie werden in der Beilage zu Handen der 2. Lesung des Landrates speziell ausgewiesen.
Birsfelden, 6. November 2006
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin:
Regula Meschberger
Beilage:
EG ZGB-PartG , Fassung für die 2. Lesung im Landrat nach Bereinigung durch die Justiz- und Polizeikommission
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