2005-53


1. Zusammenfassung

Die Arbeitserziehungsanstalt (AEA) Arxhof wurde nach langen Vorarbeiten im Jahr 1971 in Niederdorf erstellt und eingeweiht. Die bisher vom Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) verbindlich vorgegebene Bezeichnung "Arbeitserziehungsanstalt" trifft jedoch schon seit längerer Zeit auf die Aufgabenstellung und die Zielsetzungen des Arxhofs nicht mehr zu. Dessen Bewohner sollen nicht zur Arbeit "erzogen", sondern in die Lage versetzt werden, nach Abschluss des Massnahmenvollzugs ein eigenverantwortliches und deliktfreies Leben zu führen. Dieses Ziel soll mit dem sogenannten "3-Säulen-Prinzip" (Ausbildung/Arbeit - Sozialpädagogik - Psychotherapie) erreicht werden.


Mit der voraussichtlich per Januar 2006 in Kraft tretenden Revision des Allgemeinen Teils des StGB wird auch die bundesrechtliche Bezeichnung "Arbeitserziehungsanstalt" aufgegeben. Diese Gelegenheit soll zum Anlass genommen werden, den Namen der Arbeitserziehungsanstalt Arxhof zu ändern und ihn der tatsächlichen Zielsetzung dieser Institution des Massnahmenvollzugs anzupassen.




2. Kurzportrait der AEA Arxhof


Im Bereich des Vollzugs von strafrechtlich ausgesprochenen Massnahmen arbeiten die Kan-tone eng zusammen. Im Strafvollzugskonkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 4. März 1959 verpflichtet sich der Kanton Basel-Landschaft, eine Arbeitserziehungsan-stalt zu betreiben. Wie erwähnt konnte die Arbeitserziehungsanstalt (AEA) Arxhof im Jahr 1971 ihren Betrieb in Niederdorf aufnehmen.


Die AEA Arxhof bietet 46 Plätze für männliche Jugendliche über 17 Jahren und junge erwachsene Männer an. Sie wendet sich an entwicklungsgefährdete Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Sucht- und/oder Gewaltproblematik. Ein besonderer Schwerpunkt wird im Bereich der Berufsbildung gesetzt. Dazu werden eigene Lehrbetriebe mit dem Angebot von 21 verschiedenen Lehrberufen geführt. Damit leistet die AEA Arxhof einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der sozialen und materiellen Zukunft ihrer Bewohner.


Die AEA Arxhof hat sich zur Aufgabe gemacht, Behandlungsmethoden für Gewalttäter und Suchtkranke zu verbessern und weiter zu entwickeln. Sie ist nach wie vor die einzige offene Massnahmevollzugsanstalt mit Abstinenzorientierung und einem speziellen Behandlungs-konzept für Gewalttäter, und die einzige, die mit einem therapeutischen Milieu und integrierter Psychotherapie arbeitet.


In der Praxis befindet sich etwa die Hälfte der Eingewiesenen zur "Arbeitserziehung" auf dem Arxhof aufgrund von Artikel 100 bis StGB (Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt). Die andere Hälfte der Eingewiesenen befindet sich dort aufgrund einer Jugendmassnahme nach den Artikeln 91 - 93 StGB (Erziehungsmassnahmen, besondere Behandlung bei körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung oder Suchtverhalten und an Stelle des Vollzugs in einem Erziehungsheim) oder aufgrund des sogenannten Suchtartikels (Artikel 44 StGB: Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen). Zur Zeit verfügt die AEA Arxhof über 57.4 Vollstellen.


Die Betriebkosten der AEA Arxhof werden finanziert durch die Beiträge der einweisenden Kantone, durch Beiträge des Bundes, durch den Verkauf der in den eigenen Lehrbetrieben hergestellten Produkte sowie durch die Beiträge des Standortkantons Basel-Landschaft (Restdefizitübernahme).




3. Zweck der Vorlage: Änderung der Bezeichnung


Die Bezeichnung "Arbeitserziehungsanstalt" trifft auf den Auftrag und auf die gesamte Klientel des Arxhofs schon lange nicht mehr zu; sie musste aber aufgrund der verbindlichen Vorgaben des StGB bisher beibehalten werden. Das gilt auch für die beiden weiteren "Arbeitserziehungsanstalten" der deutschsprachigen Schweiz (AEA Uitikon im Kanton Zürich sowie AEA Kalchrain im Kanton Thurgau).


Im revidierten Allgemeinen Teil des StGB (Inkrafttreten voraussichtlich per Januar 2006) wird auf die verbindliche Bezeichnung von Institutionen verzichtet und stattdessen wird deren gesetzlicher Auftrag formuliert. Für entsprechende Institutionen werden nun die neutralen Begriffe "therapeutische Einrichtung" und "Massnahmevollzugseinrichtung" verwendet (revidierter Artikel 61 StGB und revidierter Artikel 27 des Jugendstrafrechts).


Die drei Arbeitserziehungsanstalten der deutschsprachigen Schweiz beabsichtigen, den Namen gemeinsam und auf den gleichen Zeitpunkt hin (1.1.2006) offiziell zu ändern. Da alle drei Institutionen (Uitikon/ZH, Kalchrain/TG und Arxhof/BL) den gleichen Auftrag haben, macht ein einheitliches, gemeinsames Vorgehen Sinn. Als neue Bezeichnung wurde "Massnahmenzentrum für junge Erwachsene" gewählt. Die Vorbereitungsarbeiten wie Anpassung der Papiere, Logo, Broschüren und Drucksachen nehmen viel Zeit in Anspruch. Damit genügend Zeit für die umfangreichen Vorbereitungen zur Verfügung steht, beantragt der Regierungsrat dem Landrat bereits zum heutigen Zeitpunkt, die neue Bezeichnung für die AEA Arxhof per 1. Januar 2006 einzuführen. Hierzu bedarf es einer Änderung des Dekrets zum Verwaltungsorganisationsgesetz (Systematische Gesetzessammlung = SGS 140.1). In § 4 des Dekrets werden die Dienststellen der Direktionen und der Landeskanzlei aufgeführt, darunter auch die AEA Arxhof. § 4 des Dekrets ist daher im Sinne der neuen Bezeichnung - "Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof" - anzupassen.




4. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem Entwurf einer Änderung des Dekrets zum Verwaltungsorganisationsgesetz zuzustimmen (Beilage).


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin


Beilage: Entwurf Dekretsänderung



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