2005-56
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Motion der Justiz- und Polizeikommission: Lancierung einer Standesinitiative für die Strafbarkeit des Konsums von Kinderpornographie und anderer verbotener Pornographie
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Autor/in:
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Justiz- und Polizeikommission des Landrates Basel-Landschaft
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Eingereicht am:
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24. Februar 2005
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Nr.:
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2005-056
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In den Jahren 2002 und 2004 haben gross angelegte, international und schweizweit abgestimmte Ermittlungsaktionen gegen die Pornographie mit Kindern stattgefunden. Im Kanton Basel-Landschaft sind gegen 61 (2002: 39; 2004: 22) Männer Strafverfahren eingeleitet worden, vorwiegend wegen Verletzung von Artikel 197 Absatz 3 bis des Strafgesetzbuches (StGB). Diese Bestimmung lautet:
"Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen."
Die Mehrheit der 2002 angeschuldigten Männer hatte bewusst auf ihren Personalcomputern oder anderen Datenträgern Bilder oder Filme abgespeichert, die verbotene Pornographie enthielten. Sie wurden in Anwendung von Artikel 197 Absatz 3 bis StGB zu Bussen verurteilt. Anderen Männern konnte nachgewiesen werden, dass sie im Internet Seiten mit Kinderpornographie aufgesucht und die Bilder betrachtet, aber nicht "bewusst" abgespeichert hatten. Artikel 197 StGB stellt die Beschaffung und den Besitz von kinderpornographischem Material und anderer verbotener Pornographie (Gewaltdarstellungen, sexuelle Handlungen mit Tieren u.a.) unter Strafe, nicht aber den Konsum allein. Dass der Konsum nicht strafbar ist, bedeutet eine nicht begründbare Rechtslücke und führt zu einem völlig unbefriedigenden Ergebnis. Nicht immer ist der Konsument gleichzeitig Besitzer der pornographischen Darstellungen.
Jedes Mal, wenn jemand das Bild eines sexuell missbrauchten Kindes ansieht, zahlt er dafür, um zuschauen zu können, wie ein Verbrechen begangen wird und wie Kinder schwer geschädigt werden. Es ist erlaubt, im Internet Bilder und Videostreams von Vergewaltigungen mit Kindern anzusehen, ohne bestraft zu werden.
Der Konsum bildet die Nachfrage und steuert das Angebot. Wer Pornographie mit Kindern konsumiert, macht sich mitschuldig an der sexuellen Ausbeutung und an schwersten Verletzungen der körperlichen und seelischen Integrität der missbrauchten Kinder und Jugendlichen. Es ist zwingend erforderlich, dass auch der Konsum von Kinderpornographie und anderer verbotener Pornographie unter Strafe gestellt wird. Artikel 197 Absatz 3 bis StGB ist entsprechend zu ergänzen.
In diesem Zusammenhang wird auch beantragt, das in Artikel 197 Absatz 3 bis StGB enthaltene Strafmass angemessen zu verschärfen. Die heute vorgesehene Strafe von höchstens 1 Jahr Gefängnis oder Busse ist zu mild, um potentielle Täter vom Konsum verbotener Pornographie abzuschrecken.
Die Justiz- und Polizeikommission hat deshalb einstimmig beschlossen, dem Landrat eine Standesinitiative zu beantragen:
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ersucht die Bundesbehörden, das Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass der Konsum von Kinder-pornographie und anderer verbotener Pornographie unter Strafe gestellt wird. Gleichzeitig ist das in Artikel 197 Ziffer 3 bis StGB enthaltene Strafmass angemessen zu erhöhen.
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