2005-133 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beantwortung der Interpellation 2005/133 von Simone Abt-Gassmann: Interessenskonflikte bei Beratungsmandaten
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vom:
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13. September 2005
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Nr.:
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2005-133
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Am 12. Mai 2005 reichte Landrätin Simone Abt-Gassmann die Interpellation 2005/133 betreffend Interessenskonflikte bei Beratungsmandaten an den Regierungsrat ein. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:
Herr Klaus Kocher ist auf Mandatsbasis als Berater der Vorsteherin der Bau- und Umweltdirektion tätig. Dem Vernehmen nach nimmt er in dieser Funktion auch an Sitzungen auf höchster Direktionsebene teil. Er ist infolgedessen über sämtliche Direktionsbelange im Detail informiert und hat die Möglichkeit, auf die Entscheidungsprozesse in der Direktion wesentlich mitzuwirken.
Angesichts dieser Vertrauens- und Einflussposition in der kantonalen Verwaltung stellen sich Fragen im Hinblick auf mögliche Interessenskonflikte bei der Wahrnehmung anderer Beratungsmandate durch Personen in dieser Funktion.
Die mit dieser Interpellation angeforderten Abklärungen beziehen sich einerseits konkret auf das Beratungsmandat von Herrn Kocher. Darüber hinaus sind sie aber für jede Zusammenarbeit mit verwaltungsexternen Beraterinnen und Beratern relevant. In diesem Sinn ist im nachstehenden Text die Verwendung des Begriffs "Berater" zu verstehen.
Fragen an den Regierungsrat:
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1.
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Wie ist die Beratertätigkeit von Herrn Klaus Kocher für die Bau- und Umweltdirektion umschrieben?
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2.
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Trifft es zu, dass Herr Kocher an Sitzungen der Geschäftsleitung der BUD oder anderen der Direktion teilgenommen hat?
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2a)
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Wenn ja: Ist es nach Meinung des Regierungsrates statthaft, dass ein Berater auf Mandatsbasis in diesem Ausmass in die Entscheidungsprozesse einer Direktion involviert wird?
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3.
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Kommt es auch in anderen Direktionen vor, dass Berater auf Mandatsbasis an Sitzungen der Geschäftsleitung der Direktion teilnehmen?
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4.
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Welche Sorgfaltspflichten hat der Berater wahrzunehmen? Wer kann die Loyalität des Beraters überprüfen und mit welchen Mitteln? Welche Sanktionen hat eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Folge?
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5.
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War der Regierungsrat vorgängig darüber informiert und damit einverstanden, dass Herr Kocher gegenüber den Medien als Mediensprecher /-kontaktmann der Maus Freres SA im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in Pratteln aufgetreten ist? War nach Auffassung des Regierungsrates dieser Auftritt mit der Funktion von Herrn Kocher als Berater der Vorsteherin der BUD vereinbar?
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6.
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Wie kann sichergestellt werden, dass aus Aufträgen von anderen Mandatgebern eines solchen Beraters keine Interessenkonflikte entstehen? Ist der Regierungsrat über die weiteren Mandate des Beraters informiert? Kann er bei der Übernahme weiterer Mandate durch den Berater mitreden?
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7.
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Wie wird sichergestellt, dass - beispielsweise im Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen - durch das Insiderwissen des Beraters weder die Interessen des Kantons noch der Wettbewerb zwischen Dritten (mit oder ohne den Berater K.) beeinträchtigt werden?
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Antworten des Regierungsrates:
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1.
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Wie ist die Beratertätigkeit von Herrn Klaus Kocher für die Bau- und Umweltdirektion umschrieben?
Beratung der Direktionsvorsteherin und auf ihre bzw. auf die Anweisung des Generalsekretärs von Abteilungen und Dienstellen der Bau- und Umweltschutzdirektion. Einbringen einer professionellen Aussensicht bezüglich Akzeptanz und Wirkung von Verwaltungstätigkeiten nach aussen, Grundlagenbeschaffung für Reden und Artikel, Mitarbeit in der Vorbereitung und Durchführung von Seminaren und Weiterbildungsanlässen. |
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2.
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Trifft es zu, dass Herr Kocher an Sitzungen der Geschäftsleitung der BUD oder anderen der Direktion teilgenommen hat?
Ja, es trifft zu. Er nimmt aufgrund seiner Tätigkeit als Inhaber der Firma Kocher Consulting an den Geschäftsleitungssitzungen und je nach Situation an andern Besprechungen oder Sitzungen der BUD teil. Herr Kocher ist ausdrücklich an das Amtsgeheimnis gebunden. |
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2a)
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Wenn ja: Ist es nach Meinung des Regierungsrates statthaft, dass ein Berater auf Mandatsbasis in diesem Ausmass in die Entscheidungsprozesse einer Direktion involviert wird?
Herr Kocher ist in die Entscheidungsprozesse der Direktion nicht direkt involviert. Aus dem Beschrieb der Tätigkeit von Herrn Kocher geht hervor, dass er berät, sofern er aufgrund seiner Erfahrung (auch als ehemaliger interner Mitarbeiter der BUD) etwas Sachdienliches beitragen kann. Die Geschäftsleitung der BUD ist in erster Linie ein Organ, welches der gegenseitigen Information und Koordination dient und nicht Entscheidungskompetenz hat. Entscheide auf Direktionsebene werden von der Direktionsvorsteherin direkt gefällt. An den regelmässig stattfindenden Gesprächen der Direktionsvorsteherin mit ihren Dienststellenleitungen, bei denen die Entscheide der Direktion diskutiert und vorbereitet werden, nimmt Herr Kocher nicht teil. |
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3.
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Kommt es auch in anderen Direktionen vor, dass Berater auf Mandatsbasis an Sitzungen der Geschäftsleitung der Direktion teilnehmen?
Die verschiedenen Direktionen sind unterschiedlich strukturiert, auch was die Rolle der Geschäftsleitungen betrifft. Es nehmen keine Berater an Sitzungen der Geschäftsleitung anderer Direktionen teil. |
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4.
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Welche Sorgfaltspflichten hat der Berater wahrzunehmen? Wer kann die Loyalität des Beraters überprüfen und mit welchen Mitteln? Welche Sanktionen hat eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Folge?
Wie bereits erwähnt ist Herr Kocher explizit vertraglich auf das Amtsgeheimnis verpflichtet und hat unaufgefordert mögliche Interessenkonflikte offen zu legen. Herr Kocher legt gegenüber der Direktion in regelmässigen Abständen seine Mandate offen. Er ist der Direktionsvorsteherin seit vielen Jahren bekannt und war selber einmal Mitarbeiter der Direktion und im engen Umfeld der Direktionsvorsteherin. Seine Treuepflicht und Sorgfaltspflicht bei der Auftragsausführung ergibt sich im übrigen aus dem Mandatsvertrag. Eine allfällige Pflichtverletzung hätte entsprechende vertragliche Konsequenzen. |
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5.
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War der Regierungsrat vorgängig darüber informiert und damit einverstanden, dass Herr Kocher gegenüber den Medien als Mediensprecher /-kontaktmann der Maus Freres SA im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in Pratteln aufgetreten ist? War nach Auffassung des Regierungsrates dieser Auftritt mit der Funktion von Herrn Kocher als Berater der Vorsteherin der BUD vereinbar?
Herr Kocher war zu keinem Zeitpunkt Mediensprecher oder Kontaktmann der Maus Freres SA, sondern der Prattler Lischac AG, welche in Anlehnung an den Bombardier-Task-Force-Bericht eine Nachfolgelösung für das Prattler Areal sucht. In diesem Rahmen ist Herr Kocher für die Vorbereitung der Medienkonferenz von der Lischac AG engagiert worden. Der Regierungsrat musste über dieses Engagement nicht informiert werden, ein Interessenskonflikt lag und liegt nicht vor. Vielmehr hat der Regierungsrat ein vitales Interesse an Bemühungen um eine Nachfolgenutzung des Bombardier-Areals. Das Interesse der Öffentlichkeit am Prattler Areal bedingt auch eine professionelle Aufbereitung für die Medien. |
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6.
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Wie kann sichergestellt werden, dass aus Aufträgen von anderen Mandatgebern eines solchen Beraters keine Interessenkonflikte entstehen? Ist der Regierungsrat über die weiteren Mandate des Beraters informiert? Kann er bei der Übernahme weiterer Mandate durch den Berater mitreden?
Die bestehenden vertraglichen Abmachungen stellen hinreichend sicher, dass es zu keinen Interessenkonflikten kommt. Der Regierungsrat muss über weitere Mandate nicht mitreden. Bei der Übernahme heikler Mandate durch Berater kann die auftraggebende Direktion die Weiterführung des eigenen Auftrages von der Ablehnung eines nicht erwünschten Mandats abhängig machen. Wie bereits dargelegt ist Herr Kocher vertraglich verpflichtet, der Direktion der BUD von sich aus unaufgefordert mögliche Interessenkonflikte rechtzeitig zu melden. |
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7.
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Wie wird sichergestellt, dass - beispielsweise im Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen - durch das Insiderwissen des Beraters weder die Interessen des Kantons noch der Wettbewerb zwischen Dritten (mit oder ohne den Berater K.) beeinträchtigt werden?
Die Sicherstellung erfolgt aufgrund von jeweiligen vertraglichen Abmachungen. Die Entscheidungsmechanismen innerhalb der Verwaltung sind breit abgestützt und nicht dergestalt, dass sie durch Insiderwissen missbraucht werden können. Im übrigen hat Herr Kocher grundsätzlich keinen Einblick in laufende BUD-Geschäfte wie Baubewilligungs- oder Vergabeverfahren, sodass entsprechendes Insiderwissen gar nicht vorhanden ist, das jemandem zum Nachteil gereichen könnte. Im übrigen hat Herr Kocher eine strenge vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung, deren Verletzung sanktioniert werden könnte. |
Liestal, 13. September 2005
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
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