2005-164
Bericht Nr. 2005-164a an den Landrat |
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Bericht der:
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Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
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vom:
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27. September 2005
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Titel des Berichts:
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Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA)
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Bemerkungen:
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1. Stand nach der 1. Lesung vom 8. September 2005
Im Rahmen der Beratung in der 1. Lesung hat sich die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission bereit erklärt, die folgenden Paragraphen respektive Anliegen nochmals zu beraten:
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§ 32 Abs. 2 - Überprüfung der Fomulierung
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§ 34 - Stellungnahme zum Antrag von Eugen Tanner
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Prüfung einer Lösung betreffend der Finanzierung für invalide Personen, die nicht im AHV-Alter stehen, jedoch in einem Alters- und Pflegeheim leben und dem neuen Gesetz nicht mehr unterstellt sind.
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2. Organisation der Kommissionsberatung
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Pendenzen aus der Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 19. September 2005 in Anwesenheit von Regierungsrat Erich Straumann, Generalsekretär Rosmarie Furrer, Urs Knecht, juristischer Mitarbeiter der Rechtsabteilung VSD, sowie René Broder, Leiter Fachstelle Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe beraten.
3. Detailberatung
§ 32 Aufnahmeregeln Abs. 2
Angesichts der schon komplexen Materie in Bezug auf die Beitragspflicht der Gemeinden schlägt die Kommission einstimmig folgende, einfachere Formulierung vor:
Ist ein Eintritt aus Kapazitätsgründen ausgeschlossen, und ist eine finanziell gesicherte Platzierung in einer Alters- und Pflegeeinrichtung am ausserkantonalen Wohnort erwiesenermassen nicht möglich, so verfügt die beitragspflichtige Gemeinde einen Beitrag für eine andere Alters- und Pflegeeinrichtung im Kanton."
§ 34 Besondere Berechnungsgrundsätze
Der Antrag von Eugen Tanner zielt darauf hin, dass die Gemeinde nicht mehr - gem. § 44 Änderung des Spitalgesetzes, § 6 Abs. 2 - zahlungspflichtig ist, wenn sie im eigenen Heim ein Bett anbieten kann. Zu diesem Paragraphen sei zudem auf den Kommentar im Kommissionsbericht vom 22. Juni 2005 verwiesen. Die Kommission will mit der bestehenden Formulierung auch die Selbstzahlenden schützen. Probleme könnten dann entstehen, wenn mehrere Personen auf der Warteliste stehen und die Gemeinde den nicht Selbstzahler, aus finanziellen Erwägungen, bevorzugt behandeln würde. Die Selbstzahlenden müssten dann die massiv höheren Kosten im Spital oder einer privaten Pflegeinstitution selber übernehmen. Die VGK-Mitglieder entscheiden sich sehr knapp gegen den Antrag Tanner und für die Kommissionsfassung.
Neuer 42a Beiträge an Personen, die nicht im AHV-Alter stehen
Nach geltendem Recht erfolgt die Abgrenzung der Finanzierung zwischen Heimen für Behinderte und Pflegeheime objektbezogen, d.h. es ist nicht der Grad der Behinderung oder das Alter massgebend, sondern die Institution, in welcher sich die betreffende Person aufhält. So erhalten heute behinderte Menschen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten - unabhängig von ihrem Alter - Gemeindebeiträge nach dem Alters- und Pflegeheimdekret. Umgekehrt erhalten Menschen im AHV-Alter, welche sich in einer Behinderteninstitution befinden, Beiträge vom Kanton (BKSD). Paragraph 26 Beitragsgrundsatz des Gesetzesüber die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA) regelt ausschliesslich die Finanzierung für im AHV-Alter stehende Personen. Da im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs (NFA) eine neue Regelung der Ergänzungsleistungen (EL) eingeführt werden soll, und mit dessen Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2008 gerechnet wird, empfiehlt die Regierung eine Übergangsbestimmung. Diese soll gleich nach §42 Übergangsrecht eingefügt werden. (Text siehe Beilageblatt). Mit der Aufnahme dieses zusätzlichen Paragraphen wird sichergestellt, dass die bisherige Praxis fortgeführt werden kann. Zur Zeit betrifft dies noch 57 Personen. Die Zahl wird weiter abnehmen, da 45 Personen über 55 Jahre alt sind und sich dem AHV-Alter nähern. Zudem ist die BKSD bemüht, die Schliessung der Bedarfslücken weiter voran zu treiben. Auf der anderen Seite nimmt die Zahl Betagter in Behinderteneinrichtungen zu. Würden die Gemeinden verpflichtet, ihre Betagten in diesen kantonalen Einrichtungen zu finanzieren, müssten sie in Kürze wesentlich mehr bezahlen, als sie heute für die zur Diskussion stehende Gruppe invalider, noch nicht im AHV-Alter stehender Menschen in Alters- und Pflegeheimen bezahlen müssen.
4. Antrag
Die Mitglieder der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission empfehlen mit 9 Stimmen und 3 Enthaltungen Aufnahme des neuen Paragraphen 42a in das GeBPA.
Muttenz, 27. September 2005
Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Die Präsidentin: Rita Bachmann-Scherer
Beilage
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Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter, GeBPA, Anträge der VGK für die 2. Lesung im Landrat
[PDF]
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