2005-169 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beitrag an das Wiederinstandstellungsprojekt "Röschenz-Dittingen" für Unterhaltsmassnahmen in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren
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vom:
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14. Juni 2005
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Nr.:
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2005-169
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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1. Zusammenfassung
Durch Steinschlag und umstürzende Bäume geht von den Steilhängen oberhalb der Birs eine deutliche Gefährdung für Menschen und Sachwerte aus. Mit dem Wiederinstandstellungsprojekt „Röschenz-Dittingen" soll der Aufbau eines standortsgerechten, stabilen Schutzwaldes angestrebt werden, der langfristig Menschenleben und Sachwerte gegen die drohenden Naturgefahren schützen kann. Die Kantonsbeiträge belaufen sich für die fünfjährige Laufzeit auf Fr. 307'525.--.
2. Bericht
2.1 Ausgangslage
Die Steilhangwälder an den Talflanken der Birs erbringen wichtige Schutzfunktionen für Mensch und Infrastruktur. Die Waldungen schützen die Kantonsstrasse J18 Basel-Delsberg, die Verbindungsstrassen Laufen-Metzerlen-Rodersdorf und Laufen-Kleinlützel-Frankreich sowie die Siedlungsgebiete im Bereich des Hangfusses gegen Steinschlag, Rutschungen und Erosion. Die Wirkungen dieser Naturgefahren haben in der Vergangenheit bereits die Kantons- wie auch Verbindungsstrassen und die Siedlungen erreicht.
Der Projektperimeter umfasst 48 Hektaren. Das Projekt wird von der Burgerkorporation Röschenz und Dittingen und den Einwohnergemeinden Röschenz und Dittingen getragen.
2.2 Ziele der Vorlage
Mit dem Wiederinstandstellungsprojekt „Röschenz-Dittingen" soll der Aufbau eines standortsgerechten, stabilen Schutzwaldes angestrebt werden, der langfristig Menschenleben und Sachwerte gegen die drohenden Naturgefahren schützen kann. Die massgebende Naturgefahr im Projektperimeter ist der Steinschlag. Das Ziel sind Waldbestände, die sowohl gegen akute Steinschlagereignisse Schutz bieten, wie auch die Entstehung von Steinschlägen verhindern helfen. Die dauernde Schutzleistung des Waldes vor Steinschlag ist für die Menschen in den darunter liegenden Wohn- und Gewerbebauten und der Kantonsstrasse von höchster Bedeutung. Sichere Strassen und Siedlungsgebiete liegen im öffentlichen Interesse und sind eine öffentliche Aufgabe. Daher erfolgen Abgeltungen der Leistungen der Waldeigentümer.
2.3 Erläuterungen
Forstliche Wiederinstandstellungsprojekte beziehen sich auf Wälder mit besonderer Schutzfunktion für Menschen oder erhebliche Sachwerte. Die Schutzwirkung ist nachhaltig sicherzustellen. Die zur Zielerreichung erforderlichen waldbaulichen Massnahmen sind insbesondere auf die grösste Effizienz bezüglich Bestandesstabilität und Schutzleistung auszurichten.
Durch Steinschlag und umstürzende Bäume geht von den Steilhängen oberhalb der Birs eine deutliche Gefährdung für Menschen und Sachwerte aus. Die ungünstigen geologischen Verhältnisse verschärfen die Situation zusätzlich. Infolge geworfener und gestossener Bäume werden die noch nicht sanierten Waldbestände zunehmend geschwächt und verlieren laufend an Steinschlagschutzkapazität. Im vorliegenden Projekt sind instabil gewordene Waldbestände unter grossen Schutzvorkehrungen zu verjüngen. Die Verjüngungsmassnahmen können die Steinschlaggefahr temporär erhöhen. Die Holzereiarbeiten können teilweise nur mit zusätzlichem Schutz eines vorübergehend installierten Steinschlagschutznetzes durchgeführt werden. Die örtliche Dringlichkeit der Massnahmen wird auf Grund des Schadenpotentials (Menschen, Sachwerte), der Schutztauglichkeit des Waldes, des Gefahrenpotentials (Steinschlag) sowie der Gefällsverhältnisse im Projektperimeter festgelegt.
Die Abgeltung der Leistungen erfolgt nicht nach tatsächlichem Aufwand, sondern nach festgelegten Pauschalansätzen. Die Pauschalansätze sind von der Eidg. Forstdirektion genehmigt worden. Das BUWAL hat die Vorstudie geprüft und sich bereit erklärt, ein Vorprojekt zur Subventionierung entgegenzunehmen. Gleichzeitig hat der Kanton entsprechend seiner Finanzkraft die Beiträge an das Wiederinstandstellungsprojekt zuzusichern. Diese Grundlagen sind Voraussetzung, damit der Bund die Arbeiten rechtzeitig freigeben kann.
Seit 1986 wurden im Kanton acht Schutzwaldprojekte in Liestal (2), Lausen, Sissach, Waldenburg, Hölstein, Liesberg und im Homburgertal unterstützt. In allen Fällen ging es um den unmittelbaren Schutz von Wohnhäusern oder Infrastrukturanlagen.
2.4 Verhältnis zum Regierungsprogramm
Das Wiederinstandstellungsprojekt steht im Zusammenhang mit Nummer 3.01.01 des Regierungsprogramms 2004-2007.
2.5 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0, WaG) sichern die Kantone, wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten. Für Massnahmen sind möglichst naturnahe Methoden anzuwenden. In Artikel 17 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 30. November 1992 (SR 921.01, WaV) wird diese Aufgabe des Kantons präzisiert. Danach umfasst die Sicherung von Gefahrengebieten unter anderem:
- waldbauliche Massnahmen
- Steinschlag- und Felssturzverbauungen
- (ausnahmsweise) vorsorgliche Auslösung von absturzgefährdetem Material
Die Arbeiten sind wenn möglich mit ingenieurbiologischen und waldbaulichen Massnahmen zu kombinieren.
Im Bundesgesetz über den Wald liegt die Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge in Artikel 38 Absatz 1 litera b WaG. Dieser verlangt Anordnungen durch die Behörden und definiert die Abgeltungsbedingungen. Bei Mindererlös der prognostizierten Einnahmen aus dem Holzverkauf, die bei den Projektkosten abgezogen werden, müssen die Projektträger die Mehrkosten tragen, da sie sonst kein Interesse an einem optimalen Holzverkauf haben.
Die Ermittlung der Bundesbeiträge ist im Kreisschreiben Nr. 8 des BUWAL, Eidg. Forstdirektion, als Weisungen beschrieben. Gemäss Kreisschreiben Nr.6 berechnen sich die Subventionssätze von Bund und Kanton auf der Basis der anerkannten Gesamtkosten (Bruttokosten = 100 Prozent). Die Auszahlung der Bundesbeiträge richtet sich nach der jeweiligen gültigen Finanzkraft. Die Beiträge der öffentlichen Hand dürfen einerseits die Restkosten nach Abzug von Holzerlösen und allfälliger Leistungen Dritter nicht übersteigen. Andererseits sollen die Projektträger für diese Aufgabe im öffentlichen Interesse keine Verluste tragen müssen. Da bei Projekten mit Holzerlös erst bei Projektabschluss der genaue Verlust, der in Abhängigkeit zum Holzanfall steht, und damit die definitiven Subventionssätze ermittelt werden können, verfügt der Bund aufgrund der Kostenschätzung im Vorprojekt nur einen provisorischen Subventionssatz. Da die Bundes- und Kantonsbeiträge gemäss dem WaG subsidiär und korreliert sind (Art. 38 und 40 WaV) kann der Kanton ebenfalls nur einen provisorischen Beitrag zusichern. Aufgrund der aktuellen Finanzkraft des Kantons Basel-Landschaft und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes kann der maximale Referenzwert des Bundes 32 Prozent der anerkannten Kosten betragen, sofern der Kanton mindestens 48 Prozent dieser Kosten übernimmt.
Am 1. Januar 1999 ist das kantonale Waldgesetz (SGS 570, kWaG) in Kraft getreten, weshalb es für das vorliegende Projekt als rechtliche Grundlage für die Beitragsausrichtung massgebend ist. § 26 kWaG regelt die Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge. Danach gewährt der Kanton im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen.
2.6 Finanzielle Auswirkungen
Die dauernde Schutzleistung des Waldes vor Steinschlag ist für die Menschen in den unterliegenden Wohn- und Gewerbebauten und der Kantonsstrasse von höchster Bedeutung. Dies wird vom Nutzniesser anerkannt, weshalb die Einwohnergemeinde Dittingen einen Beitrag in der Grössenordnung von 5.2% an die Gesamtaufwendungen leistet. Das Tiefbauamt BL als Betreiber der Kantonsstrassen erbringt Eigenleistungen in Form von Signalisations-, Reinigungs- und Absperrungsarbeiten, um den Betrieb der Kantonsstrassen sicherzustellen.
Die Schutzwaldbewirtschaftung weist bei vergleichbarer Schutzwirkung gegenüber technischen Schutzvorkehrungen (Verbauungen) ökonomische, vor allem aber ökologische Vorteile auf.
Die Kosten und die Beiträge von Bund und Kanton sowie der Nutzniesser für das gesamte Projekt setzen sich wie folgt zusammen:
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Holzernte, Jungwaldpflege
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Fr.
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413'475.--
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62.0 %
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Temporäre Steinschlagschutznetze
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Fr.
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138'175.--
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21.0 %
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Projektierung, Bauleitung und Unvorhergesehenes
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Fr.
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115'850.--
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17.0 %
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Total Bruttokosten
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Fr.
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667'500.--
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100 %
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Holzerlös (geschätzt)
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Fr.
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- 118'350.--
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17.7 %
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Nutzniesserbeitrag (EG Dittingen)
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Fr.
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- 34'700.--
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5.2 %
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Nettokosten
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Fr.
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514'450.--
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77.1 %
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Beitrag Bund an die anerkannten Kosten
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Fr.
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206'925.--
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31.0 %
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Beitrag Kanton an die anerkannten Kosten
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Fr.
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307'525.--
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46.1 %
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Gesamtbeitrag Bund und Kanton
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Fr.
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514'450.--
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77.1 %
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Der geschätzte Erlös aus Holzverkäufen macht es möglich, dass Bund und Kanton den Rahmen der maximalen Beitragssätze nicht ausnützen müssen. Die reduzierten Ansätze sollten für die Realisierung des wichtigen Vorhabens genügen.
Die Eidg. Forstdirektion stellte aufgrund einer im Juli 2001 eingereichten Vorstudie einen Bundesbeitrag im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen in Aussicht. Das Projekt soll innert 5 Jahren ausgeführt werden. Bei Veränderung der Projektbestimmungen des Bundes (Einführung von Leistungsvereinbarungen) wird das Projekt angepasst respektive in die Leistungsvereinbarung aufgenommen.
Mit der Ausführung ist sofort nach der Projektgenehmigung durch die Bundesbehörde zu beginnen.
Die für das Jahr 2005 notwendigen Kantonsmittel sind im Budget 2005 des Forstamtes beider Basel (Konto-Nr. 2225.362.72-001) eingestellt. Der durchlaufende Beitrag des Bundes von voraussichtlich Fr. 281'722.-- wird über das Konto 2225.372.72 ausgerichtet. Der Eingang der durchlaufenden Bundesbeiträge wird über das Konto 2225.470.00 ausgewiesen.
3. Anträge
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat gemäss beiliegendem Entwurf eines Landratsbeschlusses zu beschliessen.
Liestal, 14. Juni 2005
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin
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