2005-174 (1)


1. Einleitung

1. 1. Ausgangslage


Mit der Vorlage vom 21. Juni 2005 legten der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt den beiden Kantonsparlamenten einen gleichlautenden Entwurf für ein Integrationsgesetz vor.
Im April 2001 hatte Bruno Krähenbühl in einer Motion die Ausarbeitung eines Integrationsgesetzes gefordert. Diese Motion wurde vom Landrat überwiesen. Im Grossen Rat wurde die gleiche Forderung von Jan Goepfert und Konsorten erhoben und vom Plenum als Anzug überwiesen.
Der Kanton Basel-Landschaft arbeitet bereits seit Januar 2004 eng mit Basel-Stadt zusammen, indem alle Integrationsprojekte systematisch durch ein gemeinsames Controlling geprüft und gesteuert werden.
1997 wurde vom Regierungsrat Basel-Landschaft ein Forum für Integrationsfragen eingesetzt, sowie eine Stabsstelle Integration bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion geschaffen. Integrationsprojekte wurden aus dem Lotteriefonds finanziert. Mit dem Ausländerdienst Baselland wurde für den Bereich der Integrationsförderung eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.


Die basellandschaftliche Integrationspolitik orientierte sich immer stark an derjenigen des Kantons Basel-Stadt, sowohl in der Umsetzung von Integrationsmassnahmen als auch in der strategischen Planung. Als Orientierungspunkt für beide Kantone galt dabei das Integrationsleitbild des Kantons Basel-Stadt.
Es lag deshalb nahe, dass die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gemeinsam einen Gesetzesentwurf ausarbeiteten.




1.2. Inhalt des vom Regierungsrat vorgelegten Gesetzes


Integration wird als gesamtgesellschaftliche Aufgabe beschrieben, die auf der einen Seite von der Gesellschaft und auf der anderen Seite von den Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes wahrzunehmen ist. Im Entwurf für ein neues Ausländergesetz hat der Bundesrat erstmals Grundsätze und Ziele der Integration gesetzlich festgeschrieben.
Im Entwurf zum Integrationsgesetz wird der Grundsatz des Förderns und Forderns festgehalten. Von Ausländerinnen und Ausländern wird der Wille und das Engagement zur Integration verlangt. Auf der anderen Seite sind Kanton und Gemeinden verpflichtet, die entsprechenden Strukturen zu schaffen und die erforderlichen Finanzen bereitzustellen, damit Integration überhaupt möglich ist. Ein zentrales Instrument zur Steuerung der Integration wird die «Integrationsvereinbarung» sein.




1.3. Anträge an den Landrat


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Gesetz gemäss Vorlage zu beschliessen und die Vorlage partnerschaftlich mit dem Kanton Basel-Stadt zu behandeln.



2. Kommissionsarbeit

2.1. Partnerschaftliche Behandlung


In der Sitzung vom 7. November 2005 beschloss die Justiz- und Polizeikommission (JPK), das Integrationsgesetz partnerschaftlich zu behandeln. Entsprechend der gängigen Praxis im Kanton Basel-Landschaft verzichtete die Kommission darauf, diesen Entscheid durch das Landratsplenum legitimieren zu lassen.


Es wurde folgendes Vorgehen beschlossen
- Gemeinsame Anhörungen (JPK und JSSK)
- Gemeinsame Eintretensdebatte
- Getrennte 1. Lesung der Gesetzesvorlage
- Einigungskonferenz
- Getrennte 2. Lesung der Gesetzesvorlage
- Schlussabstimmung


Die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) des Grossen Rates stellte dem Ratsplenum den Antrag, das Integrationsgesetz partnerschaftlich zu beraten. Diesem Antrag wurde im Dezember 2005 zugestimmt.
In der Sitzung vom 22. Dezember 2005 legten die Präsidien der JPK und der JSSK das detaillierte Vorgehen fest.
Am 10. Januar 2006 fanden in Basel Anhörungen statt und am 30. Januar 2006 führten die beiden Kommissionen in Liestal die Eintretensdebatten durch und beschlossen in getrennten Abstimmungen Eintreten.
Die erste Lesung in der JPK wurde in den Sitzungen vom 13. März 2006 und vom 27. März 2006 durchgeführt.


Am 12. April 2006 fand die Einigungskonferenz statt, an der je drei Vertreter/innen der JPK und der JSSK teilnahmen. Dabei konnten die meisten Differenzen ausgeräumt werden. Einzelne blieben bestehen, da sie direkt mit den beiden Kantonsverfassungen zusammenhängen. Die entsprechenden unterschiedlichen Formulierungen bedeuteten aber keine inhaltliche Differenz.
Eine einzige Differenz blieb schliesslich bestehen: Die JSSK hatte die Forderung, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Besuch von Sprach- und Integrationskursen nach Möglichkeit zu unterstützen haben, wieder ins Gesetz aufgenommen. Diese Forderung war in der Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrates enthalten, wurde aber auf Grund der Vernehmlassungsantworten - vor allem der Wirtschaftskammer Baselland - nicht mehr in die Regierungsratsvorlage übernommen. In der JPK war ein entsprechender Antrag gestellt und dann abgelehnt worden.


Am 14. April 2006 führte die JPK die 2. Lesung durch, wobei die genannte Differenz stehen blieb. An der Sitzung vom 29. Mai 2006 befand die JPK, dass diese Differenz den partnerschaftlichen Charakter des Integrationsgesetzes nicht gefährde. Die Formulierung in Basel «nach Möglichkeit» lasse ja auch einigen Spielraum. Auf eine weitere Einigungskonferenz wurde verzichtet.


Die Schlussabstimmung über das Gesetz wurde nach Absprache mit der JSSK auf den 26. Juni 2006 festgelegt. Dazu kam es aber nicht, weil die JPK in der Sitzung vom 12. Juni beschloss, die Schlussabstimmung bis nach der eidgenössischen Volksabstimmung über das neue Ausländergesetz auszusetzen. Begründet wurde dieser Entscheid mit der Tatsache, dass zahlreiche Bestimmungen, die in beiden Kommissionen diskutiert wurden, im eidgenössischen Gesetz enthalten seien. Es mache wenig Sinn, im Landrat über ein Integrationsgesetz zu diskutieren, wenn wenige Tage später eine eidgenössische Volksabstimmung zum AuG stattfinde. Sollte das AuG angenommen werden, würden sich zahlreiche mögliche Diskussionen im Landrat erübrigen.
Für die Mehrheit der Kommission war es unbefriedigend, dass sie nicht laufend über die AuG-Revision informiert worden war. Den AuG-Entwurf hatte der Regierungsrat in seiner Vorlage zum Integrationsgesetz zwar erwähnt. Es wurde dann aber unterlassen, die Kommission über die parlamentarischen Beratungen im National- und im Ständerat zu informieren.
Die Mehrheit der JSSK beschloss in der Folge ebenfalls, die Schlussabstimmung auszusetzen.
In der eidgenössischen Volksabstimmung wurde das AuG angenommen. In der Folge arbeiteten zwei JPK-Mitglieder einen Entwurf für ein Integrationsgesetz aus, der mit einer Ausnahme nur noch Bestimmungen enthielt, die den kantonalen Spielraum definierten. Das Gesetz erhielt damit den Charakter eines Einführungsgesetzes. In der Sitzung vom 6. November beschloss die JPK, eine dritte Lesung des Integrationsgesetzes durchzuführen. Diese fand am 4. Dezember 2006 statt. Als Grundlage diente der kommissionsinterne Vorschlag.
Die JSSK führte ebenfalls eine dritte Lesung durch, behielt aber die ursprüngliche Gesetzesvorlage bei.
Das führte dazu, dass sich die JPK in der Sitzung vom 18. Dezember über die Partnerschaftlichkeit des Integrationsgesetzes Gedanken machte.
Die «abgespeckte» Variante wurde in der Schlussabstimmung mit 12:1 Stimmen beschlossen.


Damit besteht zwar nicht inhaltlich, aber doch von der Form her ein grosser Unterschied zum Integrationsgesetz in Basel-Stadt. Da partnerschaftliche Gesetze im wesentlichen gleichlautend sein sollten, ist die Kommission der Meinung, dass in diesem Fall nicht mehr von einem partnerschaftlichen Gesetz gesprochen werden kann.
Inhaltlich besteht deshalb keine Differenz, weil in beiden Gesetzen der Grundsatz des «Förderns und Forderns» verankert, weil die Grundlage für die Finanzierung von Integrationsprojekten durch den Kanton gegeben und vor allem die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgehalten ist.




2.2. Anhörungen


An der gemeinsamen Sitzung der JPK und der JSSK vom 10. Januar 2006 wurden folgende Personen angehört:
- Sabine Pegoraro, Regierungsrätin BL
- Jörg Schild, Regierungsrat BS
- Julia Morais, Integrationsbeauftragte BL
- Thomas Kessler, Integrationsbeauftragter BS
- Franziska Vogel Mansour, Leiterin Zivilrechtsabteilung 1 der JPMD BL
- Harry Widmer, Ausländerdienst Baselland
- Christian Lupp, Ausländerberatung GGG Basel
- Kenan Güngör, Büro für angewandte Sozialforschung und Entwicklung Basel
- Myrta Stohler, Ueli O. Kräuchi, Walter Ziltener vom Verband Basellandschaftlicher Gemeinden
- Christoph Buser, Wirtschaftskammer Baselland
- Vania Alleva, Unia, Bern
- Walter F. Studer, Basler Volkswirtschaftsbund
- Simone Prodolliet, Eidgenössische Ausländerkommission Bern


Grundsätzlich wurde bei den Anhörungen deutlich, dass alle Anwesenden Handlungsbedarf bei der Integration feststellten.
Das betrifft vor allem den Spracherwerb, die Information und die soziale Vernetzung. Als wichtig erachtet wird die Forderung, dass die Integrationsbemühungen bereits mit dem Zuzug beginnen sollen. Der Grundsatz «Fördern und Fordern» wird allseits befürwortet, wobei die Wirtschaftskammer BL nicht einverstanden ist mit der in der Vernehmlassungsvorlage enthaltenen Forderung, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Besuch von Integrations- und Sprachkursen unterstützt werden sollen. Es reiche, wenn den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Informationspflicht auferlegt werde, wie das die Gesetzesvorlage aktuell vorsehe. Andernfalls könne die Wirtschaftskammer das Gesetz nicht unterstützen.
Der Basler Volkswirtschaftsbund unterstützt das Gesetz, macht aber darauf aufmerksam, dass auch Antworten gefunden werden müssten in Bezug auf die Integration von Müttern und Kindern, von Rentnerinnen und Rentnern und von arbeitslosen Migrantinnen und Migranten.


Eingebracht wurde die Sicht der Migrantinnen und Migranten. Auf der einen Seite will das Gesetz Chancengleichheit unter der ausländischen Bevölkerung, aber auch zwischen Ausländer(inne)n und Einheimischen bewirken, auf der andern Seite verursacht die Verpflichtung zu Integrationsmassnahmen auch Befürchtungen. Solche Befürchtungen haben vor allem Ausländerinnen und Ausländer, die schon lange hier leben und arbeiten. Vieles werde von der Konkretisierung z.B. in einer Verordnung abhängen. Von Gewerkschaftsseite wurde ein Engagement der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Bezug auf die Unterstützung beim Besuch von Sprach- und Integrationskursen verlangt. Der Besuch solcher Kurse müsse während der Arbeitszeit möglich sein. Aufenthaltssicherheit, gleiche Rechte und berufliche Mobilität sind nach Meinung der Gewerkschaften die wichtigsten Voraussetzungen für eine gute gesellschaftliche und berufliche Integration.


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) möchte sich nicht auf die Zusammenarbeit mit Basel-Stadt beschränken, sondern auch die angrenzenden Kantone Aargau und Solothurn miteinbeziehen.


Die Eidgenössische Ausländerkommission begrüsst vor allem die Zielsetzung des Integrationsgesetzes: Die Herstellung der Chancengleichheit. Zur Vermeidung von Diskriminierung müssten Instrumente entwickelt werden, die diesem Gesetzesartikel Nachdruck verleihen würden.
Integration bedeute:
- Konkrete Leistung jedes einzelnen Menschen
- Gesellschaftlicher Prozess
- Austragung von Konflikten
- Gleichberechtigung und Chancengleichheit
- Partizipation
und: Integration sei eine staatspolitische Aufgabe.




2.3. Eintretensdebatte


Die Eintretensdebatte führten die JPK und die JSSK am 30. Januar 2006 gemeinsam in Liestal durch.
Dabei kamen unterschiedliche Stimmen zum Ausdruck. Auf der einen Seite wurden die beiden Kantone BL und BS als Pionierkantone in Sachen Integration bezeichnet, die Chancengleichheit, das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz des Förderns und Forderns wurden als wichtig bezeichnet. Ausländerinnen und Ausländer können dann am sozialen Leben in der Schweiz teilnehmen, wenn sie die Sprache und die hiesige Kultur kennen. Integrationsvereinbarungen können dazu ein wirkungsvolles Instrument sein. Allerdings sei die Konkretisierung dieses Instrumentes noch unklar.


Auf der andern Seite wurde festgestellt, dass es sich um ein überflüssiges Gesetz handle. Die meisten Punkte seien schon vom Bundesrecht geregelt. Und nach den Anhörungen sei deutlich geworden, dass heute bereits Integrationsarbeit geleistet werde, ohne dass es neue gesetzliche Grundlagen brauche. Das Geld fliesse bereits, und der Informationsfluss durch Kanton, Gemeinden und Arbeitsgeberinnen und Arbeitgeber funktioniere ebenfalls.


Mit 7:6 Stimmen beschloss die Justiz- und Polizeikommission Eintreten auf das Integrationsgesetz.
Die JSSK beschloss ebenfalls Eintreten.




2.4. Erste Lesung


In den Sitzungen vom 13. und 27. März 2006 beriet die JPK das Gesetz in erster Lesung, im Beisein von Regierungsrätin Sabine Pegoraro, Generalsekretär Stephan Mathis, der Leiterin der Zivilrechtsabteilung 1 Franziska Vogel Mansour und der Integrationsbeauftragten Julia Morais.
Auf den in der Eintretensdebatte geäusserten Wunsch hin wurde den Kommissionsmitgliedern von der JPMD ein Verordnungsentwurf zum Integrationsgesetz zugestellt.
Diskussionen verursachte vor allem der § 5, da dieser eigentlich nur etwa 2200 Personen in unserem Kanton betrifft. Die meisten Ausländerinnen und Ausländer sind EU-Bürgerinnen und -Bürger. Für sie gibt es keine Sanktionsmöglichkeiten im Bereich der Aufenthaltsbewilligung. Allerdings wurde deutlich, dass von der ganzen Migrationsbevölkerung Schritte zur Integration erwartet werden. Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasse grundsätzlich die ganze Migrationsbevölkerung, aber Sanktionsmöglichkeiten im Bereich der Aufenthaltsgenehmigung können nur für Menschen aus Drittstaaten Geltung haben. Nicht alle Kommissionsmitglieder waren aber einverstanden mit der Verknüpfung von Integrationsengagement und Aufenthaltsbewilligung. Das führte zu verschiedenen Anträgen und langen Diskussionen, in deren Folge § 5 dann doch in der ursprünglichen Form belassen wurde.
Ausführlich diskutiert wurde, ob ausgeführt werden solle, worin eine mögliche Diskriminierung bestehen könnte. Das führte zu einer entsprechenden Aufzählung.
Der Antrag, die weitergehende Unterstützungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wie sie die Vernehmlassungsvorlage enthielt, wieder aufzunehmen, scheiterte.
Der Antrag des VBLG, die Zusammenarbeit auf die Kantone Aargau und Solothurn zu erweitern, wurde aufgenommen mit der Formulierung «Nachbarkantone».




2.5. Einigungskonferenz


Am 12. April 2006 fand in Basel die Einigungskonferenz statt. Dabei wurden die von der JPK beschlossenen Änderungen zum grossen Teil von der JSSK-Vertretung übernommen. Die definitive Formulierung des § 5 blieb noch offen.
Die JPK-Vertretung übernahm den Wunsch der JSSK, die Zusammenarbeit mit Basel-Stadt ausdrücklich zu erwähnen. Schliesslich handelt es sich um ein partnerschaftliches Gesetz, und die beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben heute bereits ein gemeinsames Controlling für Integrationsprojekte. Eine Zusammenarbeit in dieser Form mit anderen Kantonen ist nicht ausgeschlossen. Sie wird aber kaum so eng sein, wie sie zwischen BL und BS bereits existiert und noch beabsichtigt ist.
Nicht einverstanden war die JPK-Vertretung mit der Bestimmung, die die JSSK in Bezug auf die erweiterte Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ins Gesetz aufgenommen hat.




2.6. Zweite Lesung


In der zweiten Lesung, die in der Sitzung vom 24. April 2006 durchgeführt wurden, segnete die JPK die Beschlüsse der Einigungskonferenz ab. Damit blieb nur noch die Differenz betreffend Arbeitgeber/innen-Pflicht bestehen. Ein erneuter Antrag, die Basler Fassung zu übernehmen, scheiterte.
Für den § 5 wurde eine dem Entwurf gegenüber leicht veränderte Fassung verabschiedet.
Die Schlussabstimmung wurde auf den 26. Juni 2006 festgelegt. Zuvor sollten die Beschlüsse aus der zweiten Lesung mit der JSSK besprochen werden.


In der JPK-Sitzung vom 29. Mai 2006 konnte die Kommissionspräsidentin mitteilen, dass die JSSK wieder getagt habe und dass nun nur noch eine einzige Differenz bestehe. Diese betreffe nach wie vor die Arbeitgeber/in-nen-Pflicht. Eine zweite Einigungskonferenz erübrige sich, da die JPK ja klar entschieden habe.
In der anschliessenden Diskussion hielten die Kommissionsmitglieder fest, dass mit dieser kleinen Differenz die Partnerschaftlichkeit des Gesetzes nicht in Frage gestellt sei. Die JSSK halte auch nicht eine unbedingte Pflicht der Arbeitgeber/innen fest, sondern nur «im Rahmen der Möglichkeiten». Damit sei inhaltlich keine grosse Differenz zwischen BL und BS vorhanden.


In der Sitzung vom 12. Juni 2006 wurde auf Wunsch der Kommission das Integrationsgesetz wieder traktandiert. Dabei erklärten sich einige Kommissionsmitglieder irritiert, dass das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) nicht in die Beratungen zum Integrationsgesetz einbezogen worden sei. Die Kommission hätte laufend über den neuesten Stand der Beratungen im Bund informiert werden müssen. Zahlreiche Diskussionen hätten sich erübrigt, weil das AuG entsprechende Regelungen vorsieht und damit gar kein kantonaler Spielraum mehr bestehe. Eine Schlussabstimmung über das Integrationsgesetz zum jetzigen Zeitpunkt wäre falsch. Sollte das AuG vom Volk angenommen werden, müsste abgeklärt werden, ob es das Integrationsgesetz in der jetzigen Form überhaupt brauche. Sollte es abgelehnt werden, wäre die Diskussion wieder offen.
Die Kommission beschloss in der Folge mehrheitlich, die Schlussabstimmung zum Integrationsgesetz bis nach erfolgter Volksabstimmung zum AuG auszusetzen.
Die JSSK schloss sich in der Folge dieser Haltung an.




2.7. Dritte Lesung


In der Sitzung vom 6. November 2006 führte ein entsprechender Antrag zum Beschluss, eine dritte Lesung des Integrationsgesetzes durchzuführen. Dazu arbeiteten zwei Kommissionsmitglieder eine neue Version aus. Die Abstimmung des kantonalen Rechts mit dem Bundesrecht war dabei das zentrale Anliegen.
Da eine Normenkontrolle von Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, sollte diese nicht auf dem Weg über ein kantonales Gesetz eingeführt werden. Genau das würde aber geschehen, wenn Artikel aus Bundesgesetzen wörtlich in kantonale Gesetze übernommen werden. Der neue Entwurf zum Integrationsgesetz sah deshalb mit einer Ausnahme nur noch Bestimmungen vor, die nicht bereits im AuG festgehalten sind. Die Ausnahme betrifft den neuen § 3 (im alten Entwurf § 5) mit der Integrationsvereinbarung. Damit wird die Wichtigkeit dieser Bestimmung festgehalten.


Die 3. Lesung fand in den Sitzungen vom 4. und vom 18. Dezember 2006 statt. Die Kommission beschloss mehrheitlich, diese Lesung auf Grund der «abgespeckten» Version der beiden Kommissionsmitglieder durchzuführen. Diese Version beinhaltete ausser dem § 3 nur noch Bestimmungen, die nicht bereits im AuG enthalten sind. Die wichtigen Inhalte in Bezug auf Förderung und Forderung und auf Chancengleichheit sind weiterhin Inhalt des Gesetzes. Auch die wichtige Zusammenarbeit mit Basel-Stadt wurde unverändert belassen. Die wichtige gesetzliche Grundlage für die Finanzierung von Integrationsmassnahmen und -projekten ist ebenfalls Bestandteil des Gesetzes.
Diskussionen verursachte der Antrag, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den «hiesigen» Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse aneignen müssen. Diese Formulierung führt dazu, dass Ausländerinnen und Ausländer die deutsche Sprache lernen müssen. Das AuG verlangt nur Kenntnisse einer Landessprache. Das Integrationsgesetz geht hier also weiter als das Bundesrecht.
Die JPK beauftragte deshalb den Rechtsdienst des Regierungsrates abzuklären, ob die Gesetzgebungskompetenz des Bundes abschliessend sei oder ob der Kanton den Spielraum einer weitergehenden Regelung habe.
In seinem Gutachten kam der Rechtsdienst zum Schluss, dass das Bundesrecht den Kantonen bei der Regelung der Integrationsförderung einen weiten Gestaltungsspielraum überlasse. Die Kantone können selber entscheiden, wie und mit welchen Massnahmen dem allgemeinen Erfordernis der Ausländerintegration Rechnung getragen werden soll.
Diesen Spielraum will die Kommission mit der Formulierung im § 2 nutzen. Für die Ausländerinnen und Ausländer in unserem Kanton ist es wichtig, die deutsche Sprache zu kennen. Das zeigt sich in der Ausbildung, am Arbeitsplatz und im sozialen Umfeld.


Nach Abschluss der 3. Lesung beschloss die JPK mit 12:1 Stimmen, dem Landrat das Einführungsgesetz der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, kurz Integrationsgesetz, vorzulegen.



3. Partnerschaftlichkeit

Mit dem in der 3. Lesung verabschiedeten Gesetz hat dieses nun eine ganz andere Form als die ursprüngliche Vorlage. Da die JSSK grundsätzlich am Gesetz, wie es nach der zweiten Lesung vorlag, festgehalten hat, ergibt sich hier eine Differenz in der Form.
Die Kommission hält fest, dass inhaltlich keine wirklichen Unterschiede vorhanden sind. Die Unterschiede betreffen nur die Form. Die unterschiedliche Form führt aber dazu, dass nicht mehr von einem partnerschaftlichen Gesetz gesprochen werden kann. Die «Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zuständigkeit der Behörden» beinhaltet zwar keine Bestimmung zur Form von partnerschaftlichen Gesetzen. Aber es entspricht der herausgebildeten Praxis, dass die partnerschaftlichen Gesetze sich in Inhalt und Form entsprechen.


Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass nicht mehr von einem partnerschaftlichen Gesetz gesprochen werden kann.



4. Anträge an den Landrat

Birsfelden, 15. Januar 2007


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin: Regula Meschberger


Beilage:
Gesetzestext (von der Redaktionskommission bereinigte Fassung) [PDF]



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