2005-175


I. Ausgangslage

1. Per 1. Januar 2001 wurde das neue Lohnsystem in Kraft gesetzt. Dabei wurden alle betroffenen Mitarbeitenden in das neue Systen überführt und hatten die Möglichkeit gegen die neue Lohneinreihung eine Beschwerde an den Regierungsrat zu erheben. Dies haben unter anderem, vertreten durch den vpod, 6 Mitarbeiterinnen der Kantonsspitäler Bruderholz und Liestal aus dem Bereich Ergotherapie getan. Sie beantragten, dass sie rückwirkend ab 1. Januar 2001 unter Korrektur der Bewertungspunkte anstelle der Lohnklasse (LK) 16 in die LK 15 einzureihen seien.


2. a) Für die Behandlung von Beschwerden gegen die Lohneinreihung im Rahmen der Überführung wurde eine paritätische Kommission (PaK) eingesetzt (vgl. § 75 Personaldekret [SGS 150.1]). Die Prüfungsbefugnis der PaK beschränkte sich auf die Beurteilung, ob der jeweilige Stelleninhalt der richtigen Modellumschreibung (MU) zugeordnet worden ist. Bei verschiedenen Beschwerden aus dem Bereich Gesundheit und Bildung - unter anderem bei der vorliegenden Beschwerde - wurde jedoch nicht geltend gemacht, dass eine Funktion einer falschen MU zugeordnet wurde, sondern, dass die dem Einreihungsplan und den MU zugrunde liegende Bewertung falsch erfolgt sei (sog. Systembeschwerden). Es wurde mit anderen Worten geltend gemacht, die zugeordnete MU entspreche zwar dem Stelleninhalt, sei aber einer höheren Lohnklasse zuzuweisen. Da eine Überprüfung dieser Fragen nicht zur Prüfungsbefugnis der PaK gehörte, trat sie auf die Beschwerde gar nicht ein.


b) Um den Anliegen dieser Mitarbeitenden ebenfalls Rechnung zu tragen, setzte der Regierungsrat mit RRB Nr. 1809 vom 13. November 2001 die paritätisch zusammengesetzte Fachkommission Systembeschwerden (FKS) ein und beauftragte diese, Lösungsvorschläge zu den Systembeschwerden auszuarbeiten. Die Behandlung der Beschwerden wurde einstweilen sistiert. Die FKS überprüfte in erster Linie, ob den Einreihungen im Rahmen der Lohnrevision eine korrekte Bewertung der Ausbildungskenntnisse zu Grunde gelegt worden ist. Die FKS legte dem Regierungsrat einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung vor. Der Regierungsrat seinerseits beantragte dem Landrat mit der Vorlage 2003/246 gestützt auf die Ergebnisse der FKS diverse Änderungen des sich im Personaldekret befindlichen Einreihungsplanes (ERP). Der Landrat trat mit Entscheid vom 15. Januar 2004 auf die Vorlage nicht ein.


3. Nach dem Nichteintretensentscheid des Landrates wurde die Behandlung der bis dahin sistierten Beschwerden wieder aufgenommen. Mit den Entscheiden Nr. 2283-2287 sowie 2294 vom 30. November 2004 wies der Regierungsrat die Beschwerden der 6 Ergotherapeutinnen und -therapeuten ab. In der Folge erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Kantonsgericht und riefen gleichzeitig die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten an. Am 29. April 2005 fand eine Schlichtungsverhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung unterbreitete die Schlichtungsstelle den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Dieser sieht vor, dass die Beschwerdeführenden ab dem 1. Juni 2005 in die LK 15 einzureihen seien. Den Parteien wurde eine bis zum 30. Juni 2005 erstreckte Frist zur Annahme des Vergleiches gesetzt. Die Vertreterin der Beschwerdeführenden wird - nach Verabschiedung dieser Vorlage durch den Regierungsrat - angefragt, ob sie einer weiteren Verlängerung bis zum Vorliegen des Entscheides des Landrates über diese Vorlage zustimmen kann.




II. Grundlagen des Lohnsystems


1. Das Lohnsystem des Kantons Basel-Landschaft aus dem Jahre 2001 basiert auf dem Einklassensystem. Das heisst, dass eine bestimmte Tätigkeit einer einzigen Lohnklasse zuzuordnen ist. Die Einreihung in die Lohnklasse erfolgt nach dem Tätigkeitsinhalt, ist also funktionsbezogen. Keine Rolle spielen demgegenüber Titel oder die Bezeichnung einer Funktion. Es gilt der Grundsatz, dass gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten in derselben Funktion einzureihen sein. Der konkreten Einreihung einer Stelle dienen der Einreihungsplan (ERP) und die Modellumschreibungen (MU). Aus dem abstrakt gehaltenen Einreihungsplan werden die für die verschiedenen Funktionen - gegliedert in Funktionsketten - vorgesehenen Lohnklassen ersichtlich. Ergänzt wird der ERP durch die MU, die den Inhalt und den Anforderungsgrad einer bestimmten Tätigkeit zusammenfassend wiedergeben.


2. a) Der ERP beruht auf einer analytischen und summarischen Arbeitsbewertung. Dieser liegt ein sog. Instrumentarium zu Grunde, welches unter anderem aus dem Merkmalkatalog besteht. Der Merkmalkatalog umfasst insgesamt 16 unterschiedlich gewichtete Kriterien, anhand deren die Arbeitsbewertung vorgenommen wurde. Die Merkmale sind in Gruppen gegliedert (Grundanforderungen, Geistige Anforderungen, Charakterliche Anforderungen usw.). Zu den Grundanforderungen gehört unter anderem die Ausbildung (bewertet im Merkmal A1).


b) Im Merkmal A1 werden Wissen und Fertigkeiten bewertet, die systematisch erworben und für die Ausübung einer Funktion gefordert werden. Als Massstäbe für die Bewertung dienen das Ausbildungsniveau (z.B. Lehre, Fachhochschule, Universität) und die Ausbildungsdauer. Das Ausbildungsniveau wird durch das Niveau der für das Absolvieren einer Ausbildung notwendigen schulichen Vorbildung bestimmt. Das Merkmal A1 ist ein sogenanntes "objektives Merkmal", dessen Bewertung im Gegensatz zu den meisten übrigen Merkmalen nicht durch soziale und wirtschaftliche Werthaltungen beeinflusst wird. Im Merkmal A1 können zwischen 0 bis 12.5 Punkten vergeben werden. Als Eckwerte dienen die Ausbildung im Rahmen einer Lehre mit 5.0 Punkten, die Ausbildung an einer Fachhochschule mit 8.0 Punkten und das Studium an einer Universität mit 9.5 Punkten. Ausbildungen, welche nicht eindeutig einer der drei genannten zugeordnet werden können, sind dem jeweiliegen Niveau mit Punktzahlen darunter, dazwischen oder darüber zu bewerten. Von einer Ausbildung auf Fachhochschulniveau zum Beispiel wird ausgegangen, wenn Zulassungsvoraussetzung eine Berufsmaturität ist (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen [SR 414.71]).




III. Bewertung der Funktion "Ergotherapie"


1. a) Die Grundfunktion der Physiotherapie ist gemäss dem Lohnsystem vom 1. Januar 2001 der LK 16 zugeordnet (vgl. MU 323.16a). Das Niveau der Ausbildung wurde auf einer Stufe zwischen der Berufslehre und einem Studium an einer Fachhochschule angesiedelt (Wert A1: 6.0 Punkte). Neben einem Mindestalter von 20 Jahren wurde als Voraussetzung für die Aufnahme der Ergotherapieausbildung der Abschluss einer Berufslehre oder der DMS III angenommen.


b) Die Praxis zeigt, dass die an unseren Spitalbetrieben beschäftigten Mitarbeitenden heute schon grösstenteils schulische Vorbildungen auf höherem Niveau vorzuweisen vermögen, als es die formellen Ausbildungsvoraussetzungen vorsehen. Das Niveau liegt faktisch auf der Stufe Fachhoschule. Bereits die FKS berücksichtigte ein höheres Ausbildungsniveau und nahm eine Erhöhung der Bewertung der Ausbildungskenntnisse vor. Diese Erhöhung erfolgte jedoch nicht entsprechend dem Niveau einer Fachhochschule, weshalb sie ohne Auswirkungen auf die Lohnklasse blieb.




IV. Neue Ausbildungen im Gesundheitsbereich


Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) beschloss am 13. Mai 2004, dass die Ausbildung in Ergotherapie künftig nur noch an Fachhochschulen erfolgt. Die Ausbildung in Ergotherapie liegt damit neu auf einem höheren Niveau, als jenes, welches im Rahmen der Lohnrevision per 2001 der Bewertung der Ausbildungskenntnisse zu Grunde gelegt worden ist. Die ersten entsprechenden neuen Ausbildungsgänge starten ab 2006; die ersten Absolventinnen und Absolventen werden die neue Ausbildung 2009 abgeschlossen haben.




V. Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten vom 29. April 2005


Der Vergleichsvorschlag beinhaltet die Einreihung in die Lohnklasse 15 per 1. Juni 2005. Im Gegensatz dazu, beantragen die Beschwerdeführenden vor Gericht per 1. Januar 2001 in die LK 15 eingereiht zu werden. Die Einreihung in die LK 15 ist möglich, wenn die Ausbildung auf Fachhochschulniveau erfolgt. Es zeigt sich, dass in der Praxis bereits eine Mehrheit der Absolventinnen und Absolventen der Ergotherapieausbildung eine Vorbildung auf dem Niveau einer Fachhochschule aufweist. Mit dem Beschluss der GDK vom 13. Mai 2004 steht fest, dass die Ausbildung neu auch formal auf diesem Niveau angesiedelt ist. Damit steigen die Ausbildungsanforderungen und damit der Arbeitswert der Funktion Ergotherapie. Der Nachvollzug dieser Erhöhung ist zwar grundsätzlich erst angezeigt, wenn die ersten Ergotherapeutinnen und -therapeuten, welche diese neue Ausbildung abgeschlossen haben auf dem Markt sind und ihre Kenntnisse auch in den Dienst des Arbeitgebers stellen. Im Sinne eines Vergleiches und Ausschluss des Prozessrisikos einer vom Gericht verordneten rückwirkenden Einreihung in die LK 15 per 1. Januar 2001 ist es aus Sicht des Regierungsrates angebracht, die Funktion Ergotherapie bereits per 1. Juni 2005 in die LK 15 einzureihen und damit dem Vergleichsvorschlag zuzustimmen.




VI. Finanzielle Auswirkungen


Für die finanziellen Auswirkungen wird auf die Beilage verwiesen.




VII. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Annahme des Vergleichsvorschlages der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten vom 29. April 2005 in Sachen Ergotherapie zuzustimmen.


Liestal, 21. Juni 2005


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin


Beilage:
Kostenberechnung [PDF]



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