2005-192


Sehr geehrter Herr Präsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte,

Das Verfahrensgericht in Strafsachen übt als Rechtsmittelbehörde die Aufsicht über das Verfahren vor der Untersuchungsbehörde und der Anklagebehörde aus (StPO §6, Absatz 1). Das Präsidium ist insbesondere zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Haftbefehle sowie von Beschwerden gegen abgewiesene Haftentlassungsgesuche (StPO §6, Absatz 3); dabei ist gemäss StPO §85, Absatz 5 innert 5 Arbeitstagen über die Beschwerde zu entscheiden. Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Präsidentin und des Vizepräsidenten können sich deshalb Engpässe ergeben. In der Vergangenheit ist es verschiedentlich schwierig geworden, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, da gerade bei Krankheit oder Unfall die Verfügbarkeit einer kompetenten Person nicht gewährleistet werden konnte. Aus diesem Grund soll ein weiteres Vizepräsidium gewählt werden. Dies führt zu keinen Mehrkosten.


Wahlbehörde für die Vizepräsidien des Verfahrensgerichts in Strafsachen ist gemäss § 31 Abs. 2 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetz der Landrat.


Antrag:
://: Der Landrat wird ersucht, für das Verfahrensgericht in Strafsachen für den Rest der laufenden Amtsperiode (bis 31. März 2006) ein zweites Vizepräsidium zu wählen.



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