Bericht Nr. 2005-076 an den Landrat
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Bericht Nr. 2005-076 an den Landrat |
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| Berichte der: | Federführenden Finanz- und der Fachkommissionen ( Inhaltsübersicht ) | |
| vom: | 23. Mai 2005 | |
| zur Vorlage Nr.: | 2005-076 | |
| Titel des Berichts: | Bericht der Justiz- und Polizeikommission betreffend Entlastungspaket aus der Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP); Anträge 12, 13, 15 und 16 | |
| Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
1. Vorgehen in der Kommission
Der Justiz- und Polizeikommission war es wichtig, die im Rahmen von GAP vorgelegten Gesetzesänderungen im normalen und nicht in einem abgekürzten Verfahren zu diskutieren und zu beschliessen.
Die Kommissionsmitglieder liessen sich an der Sitzung vom 18. April 2005 informieren vom Jugendanwalt, Herrn Thomas Faust, von der Ersten Staatsanwältin, Frau Corina Matzinger, sowie vom Präsidenten des Kantonsgerichtes, Herrn Peter Meier.
An der Sitzung vom 25. April 2005 fanden die Eintretensdebatte (in Anwesenheit von Jugendanwalt Thomas Faust, Staatsanwalt Pascal Pilet und Kantonsgerichtspräsident Peter Meier) sowie die erste Lesung der GAP-Anträge statt und am 2. Mai dann die zweite Lesung.
Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrätin Sabine Pegoraro und JPMD-Generalsekretär Stephan Mathis.
2. Antrag 12: Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege
2.1. Einführung
Bisher werden im Jugendstrafrecht lediglich pauschalisierte Auslagen für Porti und Telefongebühren auferlegt, nicht aber Gebühren erhoben.
Neu sollen auch Jugendliche resp. deren Eltern die Verfahrenskosten, Entscheid- und Urteilsgebühren bezahlen müssen.
Das Auferlegen der Kosten soll vernünftig gehandhabt werden. Gemäss Gebührenverordnung kann auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht genommen werden (Situation, Umfang des Falles). Es besteht die Möglichkeit, die Gebühren zu reduzieren oder sie zu erlassen. Das soll auch in Zukunft möglich sein. Es kann nicht das Ziel sein, dass in Fällen, wo Jugendliche und ihre Eltern in schwierigen finanziellen Verhältnissen leben, die Sozialhilfe diese Kosten übernehmen muss.
In der Vorlage geht der Regierungsrat von prognostizierten Einnahmen von Fr. 120'000.- aus. Es handelt sich dabei um eine vorsichtige Schätzung. Möglicherweise liegen die Einnahmen auch höher. Das Inkasso wird keinen Mehraufwand mit sich bringen. Die in Rechnung gestellten Beträge werden einfach höher. Es ist nicht ganz auszuschliessen, dass zusätzliche Betreibungskosten anfallen werden.
2.2. Eintreten
Eintreten auf diese Gesetzesänderung ist in der Kommission unbestritten.
2.3. Detailberatung und Beschluss
Verschiedene Kommissionsmitglieder waren der Meinung, dass auch Jugendliche bezahlen müssen, wenn sie ein Strafverfahren verursachen. Das könnte durchaus eine präventive Wirkung haben. Zu dieser Wirkung gehört auch die solidarische Haftung der Eltern. Allerdings darf nicht die Sozialhilfe mit diesen Kosten belastet werden.
In der Detailberatung wurde der vorgeschlagene Gesetzestext redaktionell abgeändert, indem geschlechtergerechte Formulierungen aufgenommen wurden. Eine längere Diskussion wurde darüber geführt, ob «Inhaber und Inhaberinnen der elterlichen Sorge» durch «die Eltern» ersetzt werden sollte. Die Mehrheit der Kommission wandte sich dagegen, da dies dem allgemeinen Rechtsempfinden widerspreche. Jener Elternteil, der für die Erziehung verantwortlich ist, soll auch für die Bezahlung der Kosten haften. Dieser Elternteil hat Einfluss auf das Kind und sein Verhalten. Es dürfte auch schwierig sein, bei Elternteilen, die seit Jahren keinen Kontakt zum Kind mehr haben und ganz woanders leben, Geld einzufordern.
Die vorgeschlagene Revision des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege wird in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen.
3. Antrag 13: Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO), § 33
3.1. Einführung
Nach §33 der StPO werden Entschädigungen ausbezahlt, wenn das Verfahren eingestellt worden ist. Der Gesamtbetrag der ausbezahlten Entschädigungen hat sich in den letzten fünf Jahren verdreifacht. Das hat vor allem mit der Zunahme der Einstellungsfälle zu tun.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat zur Folge, dass der frei gewählten Strafverteidigung bei sogenannten Bagatellfällen keine oder eine herabgesetzte Entschädigung ausbezahlt würde. Das bedeutet, dass die neue Regelung erstens jene Fälle betrifft, bei denen der Strafbefehl auf eine Geldstrafe lautet. Zweitens geht es um Fälle, bei denen eine Person einmal untersuchungsrichterlich einvernommen wird und dann bereits klar ist, dass das Verfahren eingestellt wird.
3.2. Eintreten
Diese Gesetzesänderung führte zu intensiven Diskussionen in der Justiz- und Polizeikommission. Ob es sich bei einem Verfahren um eine Bagatelle handelt, ist abhängig vom Grad der Betroffenheit. Für eine angeschuldigte Person kann ein Verfahren eine existenzbedrohende Wirkung haben, während es sich für die Strafverfolgungsbehörden um eine Bagatelle handelt. Von aussen kann nur schlecht beurteilt werden, was eine untersuchungsrichterliche Einvernahme für die betroffene Person bedeutet. Es muss ihr zugestanden werden, dass sie verunsichert ist und sich deshalb Rechtsbeistandschaft holt.
In einem «schweren» Fall wird eine Entschädigung für den Rechtsbeistandschaft ausgerichtet. In einem «leichten» Fall, der subjektiv aber schwer wiegt, gibt es keine Entschädigung.
Die vorgeschlagene Änderung sieht eine «kann»-Formulierung vor, um dem Einzelfall gerecht zu werden. Das subjektive Empfinden der angeschuldigten Person lässt sich in der Gesetzgebung nicht objektiv berücksichtigen.
Trotzdem erachtete die Mehrheit der Kommission die Gesetzesänderung als einen schweren Eingriff in die Angeschuldigtenrechte. Menschen, die es nicht gewohnt sind, vom Staat angeschuldigt zu werden, empfinden dies als massiven Eingriff und ziehen deshalb einen Anwalt oder eine Anwältin bei. Die Betroffenen dann bei Einstellung des Verfahrens nicht zu entschädigen, wäre unkorrekt.
Mit 8:2 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschliesst die Kommission Nichteintreten auf die Änderung des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung, § 33.
4. Antrag 15: Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO), §§ 3, 7, 174
4.1. Einführung
Die vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 3 und 7 der Strafprozessordnung betreffen die Erweiterung der Spruchkompetenz der Einzelrichter/innen und die Erweiterung der Strafbefehlskompetenz der Statthalterämter.
Diese Änderungen sind bereits in die vom Landrat beschlossene Revision des EG StGB eingeflossen und sind deshalb nicht mehr Gegenstand der Beratung.
Die eigentliche Neuerung betrifft die Aufhebung der schriftlichen Aktenbegründungspflicht § 174, Absatz 3.
Neben der mündlichen Urteilsbegründung braucht es eine schriftliche Urteilsbegründung in folgenden Fällen:
1. wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahmen ausgesprochen werden,
2. wenn der Fall appelliert ist,
3. auf besonderen Beschluss des Gerichtes (kommt eher selten vor).
In allen anderen und damit der Mehrheit der Fälle ist lediglich eine mündliche Urteilsbegründung durch das Präsidium im Anschluss an die Urteilseröffnung vorgesehen. In diesen Fällen hat eine sogenannte «Aktenbegründung» zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Gerichtsschreiber/innen kurz - aber meistens eben nicht so kurz, weil auch der Sachverhalt noch dargestellt wird - die Begründung des Entscheids in den Akten schriftlich festhalten. Diese Aktenbegründungspflicht kennen die meisten Kantone nicht. Es kann ohne Probleme darauf verzichtet werden. Es geht nur um Fälle, in denen keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, in denen nicht appelliert wird und in denen das Gericht nicht beschlossen hat, dass es ausdrücklich eine schriftliche Urteilsbegründung braucht.
Die Aufhebung der Aktenbegründungspflicht würde eine Entlastung der Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber bewirken, die allerdings in Zahlen nicht quantifizierbar ist.
4.2. Eintreten
Einstimmig wird auf die Vorlage eingetreten.
4.3. Detailberatung und Beschluss
Die Kommissionsberatung zeigte ein einheitliches Bild. Alle Mitglieder erklärten sich mit der verlangten Änderung einverstanden.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden einstimmig angenommen .
5. Antrag 16: Gesetz über die Verfassungs- und Verwal-tungsprozessordnung (VPO)
5.1. Einführung
Konkret geht es um die Änderung in § 20. Neu sollen auch die Gemeinden der Kostentragungspflicht unterstellt werden. Bisher wurden der Vorinstanz, bzw. den kantonalen Behörden und den Gemeinden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz keine Verfahrenskosten auferlegt.
Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Gemeinden leichtfertig Prozesse anstrengen. Zudem sei laut Kantonsgericht nicht einzusehen, weshalb Gemeinden anders behandelt werden sollen als andere.
Der Verband der Basellandschaftlichen Gemeinden, VBLG, wehrt sich in seiner Vernehmlassung zu den GAP-Massnahmen gegen die Auferlegung der Kostentragungspflicht mit dem Hinweis, dass Kanton und Gemeinden vor Verwaltungsgericht grundsätzlich gleich zu behandeln seien.
Die Auswirkungen auf den Kanton werden mit Fr. 20'000.- Mehreinnahmen beziffert.
5.2. Eintreten
In der Diskussion in der Kommission wurde die grundsätzliche Frage nach der Parteistellung der Gemeinden gestellt. Es wurde dann festgestellt, dass dieses Thema in einer grösseren Diskussion zum Thema Kanton - Gemeinden bearbeitet werden und nicht im Zusammenhang mit GAP abgehandelt werden kann.
Die Kostentragungspflicht der Gemeinden wurde kontrovers beurteilt. Während einzelne Mitglieder festhielten, dass Kanton und Gemeinden eine unterschiedliche Funktion haben und dass die Gemeinden oft wie Private auftreten und deshalb die Kostentragungspflicht gerechtfertigt sei, hielten andere fest, dass die Gemeinden nicht wie Private, sondern hoheitlich und im öffentlichen Interesse auftreten. Ein derartiger Eingriff in das Rechtsgleichgewicht im Hinblick auf Mehreinnahmen von rund Fr. 20'000.- liesse sich kaum rechtfertigen.
Mit 6:5 Stimmen bei einer Enthaltung beschliesst die Kommission, auf die Vorlage nicht einzutreten.
6. Anträge
6.1. zu Antrag 12: Änderung des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege
://: Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat mit 12:0 Stimmen bei einer Enthaltung, der Änderung des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege in der geänderten Form zuzustimmen.
6.2. zu Antrag 13: Änderung des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO), § 33
://: Mit 8:2 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt die Justiz- und Polizeikommission dem Landrat Nichteintreten.
6.3. zu Antrag 15: Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung (StPO), §§ 3, 7, 174
://: Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat mit 13:0 Stimmen, der Änderung des Gesetzes betreffend die Strafprozessordung (StPO) zuzustimmen.
6.4. zu Antrag 16: Änderung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)
://: Mit 6:5 Stimmen bei einer Enthaltung beantragt die Justiz- und Polizeikommission dem Landrat Nichteintreten.
Birsfelden, 22. Mai 2005
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin:
Regula Meschberger
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