Bericht Nr. 2005-076 an den Landrat
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Bericht Nr. 2005-076 an den Landrat |
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| Berichte der: | Federführenden Finanz- und der Fachkommissionen ( Inhaltsübersicht ) | |
| vom: | 23. Mai 2005 | |
| zur Vorlage Nr.: | 2005-076 | |
| Titel des Berichts: | Bericht der Erziehungs- und Kulturkommission betreffend Entlastungspaket aus der Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP); Antrag 14 | |
| Bemerkungen: | Verlauf dieses Geschäfts |
1. Ausgangslage
Seit mehreren Jahren reichen die Erträge des Kantons nicht mehr zur Finanzierung der laufenden Ausgaben aus. Für die letzten vier Jahre resultiert ein kumuliertes Defizit von über 200 Mio. Franken, oder rund Fr. 50 Mio. pro Jahr. Am 8. März 2005 hat der Regierungsrat dem Landrat ein Massnahmenpaket unterbreitet. Die EKK wurde vom Büro des Landrates um Mitbericht zu den Massnahmen im Bereich des Bildungsgesetzes ersucht.
2. Ziel der Vorlage
Mit dem vorliegenden Entlastungspaket aus der generellen Aufgabenüberprüfung (GAP) soll der Staatshaushalt wieder ins Gleichgewicht gebracht werden. Dazu muss auch der Bildungsbereich einen Beitrag leisten.
3. Kommissionsberatung
3.1. Organisation der Beratung
Die Vorlage wurde von der Erziehungs- und Kulturkommission an den Sitzungen vom 14. April 2005 und 21. April 2005 beraten. An den Sitzungen waren Regierungsrat Urs Wüthrich, Generalsekretär Martin Leuenberger, Thomas Rutishauser, BKSD (14.04.05) und Frau Anja Huovinen (14.04.05), Stabsstelle Hochschulen, für die Beantwortung von Fragen und für die Darlegung der Sachverhalte anwesend.
3.2. Beratung im Einzelnen
3.2.1 Eintreten
Die SP-Fraktion votiert für Nichteintreten, da sie das Sparvolumen immer noch für zu gross hält. Die anderen Fraktionen sind für Eintreten.
://: Eintreten wird mit 9:4 Stimmen beschlossen.
3.2.2. Lehrmittelkosten (Punkt. 5.6.5.1) -
Bildungsgesetz § 15 Buchstabe d und § 93 Absätze 1und 2
Die BKSD erläutert, dass das Bildungsgesetz grundsätzlich vom Schulträgerprinzip ausgeht. Bei den Lehrmittelkosten und den Kosten für den schulpsychologischen Dienst handelt es sich um die einzigen Bereiche, die im Rahmen der Bildungsgesetzdiskussion beim Kanton, der nicht Träger für Kindergärten und Primarschule ist, verblieben sind. Die Kommission bemerkt, dass es sich bei den beiden Massnahmen nicht um Spar-, sondern um Umlagerungsmassnahmen handelt. Damit werde nichts eingespart, sondern die bisher vom Kanton finanzierten Angebote werden neu einfach den Gemeinden überwälzt. Prinzipiell sei gegen die Idee nichts einzuwenden, dass der Nutzer/Träger auch die Kosten bezahlt. Man wünsche sich aber, dass auch in anderen Fragen klar nach dem Trägerprinzip verfahren werde.
://: Die EKK stimmt der Ziffer 5.6.5.1 bezüglich Lehrmittelkosten mit 10:3 Stimmen und der damit einhergehenden Änderung des Bildungsgesetzes in § 15 Buchstabe d sowie § 93, Absätze 1 und 2, zu.
3.2.3. Schulpsychologische Leistungen (Punkt 5.6.5.2.) - Bildungsgesetz § 15 Buchstabe i
Es gelten die gleichen Grundsatzerwägungen wie bei den Lehrmittelkosten. Es wird angesprochen, dass beim schulpsychologischen Dienst der Kanton das Angebot stelle und den Gemeinden die Möglichkeit fehlt, selber zu bestimmen, wer verordnet und was vorgeschlagen wird. Im Weiteren wird diskutiert, ob auch die Eltern zur Kostentragung beigezogen werden sollten, wenn diese von sich aus den Dienst verlangen; dies analog zu Basel-Stadt. Es wird aber darauf verzichtet, auf einem Antrag zu beharren.
Der Bildungsdirektor macht darauf aufmerksam, dass angesichts einer Gesamtkostenbetrachtung Abklärungen durch eine Fachstelle billiger sind, als wenn alle Fragen über Beschwerden geklärt werden. Um den Gemeinden mehr Handlungsspielraum zu verschaffen, wird aber beantragt, im Bildungsgesetz den Satzteil "durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle" zu streichen. In der Diskussion wird die Streichung verworfen. Hingegen soll das Wort "bestimmte" durch "anerkannte" ersetzt werden. Somit bekommen Gemeinden die Möglichkeit, eventuell einen eigenen schulpsychologischen Dienst zu organisieren. Dieser Vorschlag findet mit 13 : 0 Stimmen einstimmige Annahme.
://: § 15 Buchstabe i lautet neu:
i. sie tragen die Kosten für die schulpsychologischen Abklärungen und Beratungen ihrer Schülerinnen und Schüler durch eine vom Kanton anerkannte Fachstelle.
3.2.4. Reduktion der Lektionen (Punkt 5.6.5.3) - Bildungsgesetz § 30 Absatz 2 und § 42 Abs. 2
Der Bildungsdirektor erläutert, es handle sich bei der Änderung in § 30 Absatz 2 um eine kleine Änderung mit grosser Wirkung. Man wolle damit die Bestimmung bezüglich Schulkreisgrösse lockern. Man möchte nicht aus einer aktuell schwierigen Situation heraus die Vorgaben in Bezug auf die Klassengrössen verändern, sondern mit relativ harten Kurs- und Klassenbildungen die Einsparungen realisieren. Mit der Änderung in § 42 Absatz 2 beabsichtige man nicht, den Abteilungsunterricht zu schleifen, sondern zu untersuchen, wo er tatsächlich pädagogisch begründet ist.
In der Kommission ergab sich eine Diskussion über die Zumutbarkeit von Schülerverschiebungen, dies auch in Hinsicht auf die Erreichbarkeit des Schulortes mit dem öffentlichen Verkehr. Man gehe davon aus, dass eine Verschiebung in einen nicht benachbarten Schulkreis nur im absolut notwendigen Fall in Betracht gezogen wird. Im Übrigen vertraue man auf die BKSD, keine unvernünftigen Lösungen zu treffen. Betreffend Klassengrössen will die BKSD die im Bildungsgesetz festgehaltenen Zahlen so weit als möglich ausschöpfen.
Ein Antrag, es sei in § 30 Absatz 2 festzuhalten, dass ein Schulbesuch in einem anderen Schulkreis an eine Direktverbindung des öffentlichen Verkehrs zum betreffenden Schulstandort zu knüpfen sei, wurde mit 4 : 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
://: Die EKK stimmt der in der Vorlage enthaltenen Gesetzesänderung in § 30 Absatz 2 mit 7:5 Stimmen bei einer Enthaltung zu.
Zum Abteilungsunterricht bemerkt die Kommission, dieser mache grundsätzlich Sinn. Aber mit der Einführung der Blockzeiten auf der Primarstufe wird der bisherige Abteilungsunterricht nur mit beträchtlichen Mehrkosten angeboten werden können. Reduktionsüberlegungen seien daher kein absolutes Tabuthema.
://: Die EKK stimmt der in der Vorlage enthaltenen Gesetzesänderung in § 42 Absatz 2 mit 11 : 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.
3.2.5. Beiträge an Privatschulen (Punkt 5.6.5.4) - Bildungsgesetz § 100 Absätze 1 und 2
Die BKSD weist darauf hin, dass dieser Punkt in dieselbe Kategorie wie die Lehrmittelkosten und die Schulpsychologischen Leistungen gehöre. Es handelt sich wieder um das Kosten-Trägerprinzip. Die Vernehmlassung des Gemeindeverbandes und der Mehrheit der Gemeinden hat ergeben, dass sie sich für eine kann -Formulierung einsetzen. Es würde aber für einzelne Privatschulen kritisch, wenn jede der 86 Baselbieter Gemeinden individuell bestimmen könnte, ob sie diesen Paragrafen umsetzen will oder nicht. Aus diesem Grund entschied sich die Regierung, an der muss -Formulierung festzuhalten.
Die Kommission findet, es handle sich wieder um eine Umlagerung und nicht um eine Sparmassnahme. Es ergibt sich eine kontroverse Diskussion, wobei an frühere Beratungen beim Bildungsgesetz und beim Budget erinnert wurde. Die Situation sei nicht die gleiche wie bei den Lehrmitteln. Der Landrat habe einen Beitrag von 2'000 Franken pro Schüler und Schülerin beschlossen, die Gemeinden seien nicht gefragt worden. Es stimme nicht in jedem Fall, dass die Gemeinde entlastet werde, wenn jemand die Privatschule besuche. Es wurde auch die Meinung vorgetragen, wenn der Kanton wirklich sparen wolle, so müsse er die Beiträge wieder streichen und vielmehr die eigenen Schulen finanzieren. Privatschulbeiträge sollten nicht als Zwangsmassnahme für die Gemeinden daherkommen. Im Weiteren wird auch auf die nicht konsistente Formulierung des heutigen § 100 hingewiesen, die einer Verbesserung bedarf. So wird in Absatz 1 die kann -Formulierung verwendet. Im Absatz 2 hingegen erscheint die Verpflichtung, wenn die Privatschule ein Gesuch stellt. Es wird auch bemängelt, dass mit der Neuformulierung § 100, Absätze 1 und 2, die Finanzierung des von einer Fachstelle vorgeschlagenen Schulbesuchs als Alternative zu einer öffentlichen Volksschule vergessen ging. Die Kommission ist sich einig, dass § 100 geändert werden muss. Diskutiert wurde die Frage, ob ein Maximalbetrag im Gesetz verankert werden oder ob dieser in der Verordnung festgehalten werden soll. Es ergaben sich fünf Abstimmungs-Anträge mit den nachstehenden Beschlüssen:
a. Gesetzesänderung gemäss Landratsvorlage : § 100 Absätze 1 und 2
://: Die EKK lehnt mit 3:10 Stimmen die vorliegende Gesetzesänderung ab.
b. Belassung des aktuellen § 100 Bildungsgesetz
://: Die EKK lehnt mit 6:7 Stimmen die Beibehaltung des jetzigen § 100 ab.
c. Gegenüberstellung einer neuen kann -Variante zum Antrag einer generellen Streichung von Beiträgen an Privatschulen (Streichung § 100)
://: Die EKK gibt mit 5:5 Stimmen bei 3 Enthaltungen durch Stichentscheid des Präsidenten einer neuen kann- Variante den Vorzug.
d . Gegenüberstellung einer neuen kann -Variante zum Antrag Beibehaltung des aktuellen § 100 des Bildungsgetzes (Status quo)
://: Die EKK spricht sich mit 3:9 Stimmen bei einer Enthaltung gegen die Variante Status quo aus.
e. neue Formulierung (Änderung) § 100 Bildungsgesetz
://: Die EKK beschliesst mit 7:2 Stimmen bei einer Enthaltung die Festsetzung eines Maximalbetrages von 2000 Franken in der neuen Fassung § 100 ( Kann -Variante).
://: Die EKK beschliesst mit 8:3 Stimmen bei einer Enthaltung die nachstehende Änderung von § 100 :
1 Die Schulträger können beim Besuch von Privatschulen einen Beitrag von maximal CHF 2'000.- an das Schulgeld ausrichten, sofern die von den Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volksschulen gewählte Schule eine Betriebsbewilligung des Standortkantons besitzt.
Antrag 14
://: Die EKK beantragt dem Landrat, die von der Kommission gegenüber dem Vorschlag abgeänderten §§ 15 und 100 wie folgt zu beschliessen:
1. § 15 i lautet neu:
i. sie tragen die Kosten für die schulpsychologischen Abklärungen und Beratungen ihrer Schülerinnen und Schüler durch eine vom Kanton anerkannte Fachstelle.
2. § 100 Beiträge an Privatschulen
1 Die Schulträger können beim Besuch von Privatschulen einen Beitrag von maximal CHF 2'000.- an das Schulgeld ausrichten, sofern die von den Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volksschulen gewählte Schule eine Betriebsbewilligung des Standortkantons besitzt.
2 aufgehoben
Füllinsdorf, 18. Mai 2005
Im Namen der Erziehungs- und Kulturkommission
Der Präsident: Karl Willimann
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