2006-188


Am 29. November 2004 überwies der Landrat das folgende Postulat von Karl Willimann an den Regierungsrat mit folgendem [ Wortlaut ].

Der Regierungsrat hat das Postulat eingehend geprüft und nimmt dazu wie folgt Stellung:


1. Vorbemerkungen


1.1. Zur Motorfahrzeugprüfstation beider Basel in Münchenstein


Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt betreiben in partnerschaftlicher Zusammenarbeit die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel (MFP). Grundlage bildet die von beiden Katonsparlamenten genehmigte Vereinbarung der Kantonsregierungen betreffend die MFP vom 3./17. Dezember 1974 (Systematische Gesetzessammlung, SGS, 481.5). Bei der MFP handelt es sich um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit. Weitere öffentlich-rechtliche Anstalten in Baselland sind bspw. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung und die Basellandschaftliche Pensionskasse, deren Stellung und Autonomie mit der MFP vergleichbar sind. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet eigene Rechtspersönlichkeit Verwaltung auf eigene Rechnung und Selbstverwaltung durch die eigenen Organe. Als Hauptaufgabe obliegt der MFP die Durchführung der vom Gesetzgeber vorgesehenen amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen im Auftrag der beiden Kantone (Artikel 1 Absatz 2 der Vereinbarung). Die MFP ist insofern autonom in der Erfüllung ihrer Aufgaben, als sie in eigener Verantwortung die in der Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben vornehmen soll. Finanziert wird die MFP durch kostendeckende Gebühren (Artikel 1 und 9 der Vereinbarung). Da die MFP eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist, kann sie Investitionen selbst tätigen, ohne Mitwirkung der Regierungen oder der Parlamente. Die MFP ist verpflichtet, eine Vollkostenrechnung zu erstellen. Baurechtszinsen, Kapitalzinsen und Amortisationen werden durch die MFP finanziert und belasten die Kantone nicht.




1.2. Die Stellung und die Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission der MFP; Zuständigkeit zum Entscheid, eine Zweigstelle in Bubendorf zu realisieren


1.2.1 Stellung und Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission


Die Paritätische Betriebskommission ist das Organ der MFP beider Basel (Artikel 5 der Vereinbarung). Ihr obliegt die Aufsicht über die Führung und Verwaltung der MFP. Die Paritätische Betriebskommission besteht aus dem Präsidium, aus einem Vizepräsidium und vier weiteren Mitgliedern. Bis zum 31. März 2006 wurde das Präsidium turnusgemäss durch den damaligen baselstädtischen Regierungsrat Jörg Schild ausgeübt. Am 1. April 2006 übernahm Regierungsrätin Sabine Pegoraro diese Funktion, Vizepräsident ist Regierungsrat Hanspeter Gass, Vorsteher des Sicherheitsdepartements Basel-Stadt. Die Paritätische Betriebskommission ist als Organ der MFP sozusagen der "Verwaltungsrat". Sie trifft alle wesentlichen, die MFP betreffenden Entscheide, wie beispielsweise zur Anstellung von Mitarbeitenden und zu den Investitionen. Die Paritätische Betriebskommission ist nicht zuständig für jene Entscheide, die in der Vereinbarung den Kantonsregierungen übertragen wurden (Gebührenordnungen, Genehmigung der Betriebsordnung, Bestimmung der Mitglieder der paritätischen Kommission und der Kontrollstelle). Die Stellung und die Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission stimmen in vielen Punkten (z. B. direkte Aufsicht über die Geschäftsführung, Budgethoheit) mit jenen der Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung und des Verwaltungsrats der Basellandschaftlichen Pensionskasse überein. Die Entscheide der Paritätischen Betriebskommission können beim Kantonsgericht angefochten werden (Artikel 13 der Vereinbarung).




1.2.2 Zuständigkeit zum Entscheid, eine Zweigstelle in Bubendorf zu realisieren


Die Vereinbarung zwischen den beiden Kantonen verlangt, dass in Münchenstein eine Prüfstation betrieben wird (Artikel 1 der Vereinbarung) und dass sich der Sitz der MFP in Münchenstein befindet (Artikel 2). Der Wortlaut dieser Bestimmungen schliesst nicht aus, dass die MFP weitere Prüfstationen (Zweigniederlassungen) betreibt, soweit dies für die Erfüllung des Auftrages (Durchführung der amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen) sinnvoll und notwendig erscheint. Um eine Zweigstelle der MFP ausserhalb von Münchenstein zu errichten und zu betreiben, ist eine Aenderung der Vereinbarung ist nicht erforderlich (vgl. Rechtsgutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrats vom 24. Januar 2005; Abklärung betreffend Zuständigkeit für den Beschluss, in Bubendorf eine Zweigstelle der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel zu erstellen ).




1.3. Kompetenzen und Verantwortung von Regierungsrat und Landrat gegenüber der MFP


1.3.1 Regierungsrat


Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Motorfahrzeugprüfstation aus (Artikel 4 Absatz 1 der Vereinbarung). Oberaufsicht bedeutet, dass die "Oberaufsichtsbehörde" Vorkommnisse und Entwicklungen innerhalb der beaufsichtigten Institution wahrnehmen, kommentieren, bewerten und auch Empfehlungen für das weitere Vorgehen abgeben kann. Oberaufsicht heisst aber auch, dass die mit der Oberaufsicht betraute Behörde Entscheide der beaufsichtigten Institution nicht aufheben kann und dieser auch keine Weisungen erteilen darf (vgl. zum Inhalt des Oberaufsichtsrechts: Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, 1986, S. 270, II Ziffer 2). Mit diesen Einschränkungen unterscheidet sich die Funktion der Oberaufsicht grundlegend von der Aufsichtsfunktion, die der Regierungsrat gegenüber den Direktionen bzw. den Dienststellen der kantonalen Verwaltung als vorgesetzte Behörde wahrnimmt.


Die einzelnen Kompetenzen der Kantonsregierungen sind in der Vereinbarung festgelegt: Sie genehmigen die von der Paritätischen Betriebskommission erlassene Betriebsordnung (Artikel 4 Absatz 1 der Vereinbarung) und legen die Gebühren fest (Artikel 1 Absatz 2 der Vereinbarung). Jede Regierung wählt je drei Mitglieder der Paritätischen Betriebskommission (Artikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung) und bestimmt je ein Mitglied der Kontrollstelle (Artikel 10 der Vereinbarung).




1.3.2 Landrat


Eine parlamentarische Aufsicht, die über die parlamentarische Oberaufsicht im Sinne von § 61 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) hinausgeht, oder eine Mitwirkung und Mitbestimmung des Landrats in Angelegenheiten betreffend die Motorfahrzeugprüfstation, sind in der Vereinbarung und auch in der Kantonsverfassung nicht vorgesehen. Dadurch, dass der Landrat die Vereinbarung mit Basel-Stadt 1978 genehmigt hat, hat er auch der Ausgestaltung der Motorfahrzeugprüfstation als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit eigenen Organen und mit weitgehender Selbstbestimmung zugestimmt. Der Landrat hat gegenüber der MFP keine direkten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Im Rahmen seiner Oberaufsicht genehmigt er den jährlichen Geschäftsbericht der MFP (vgl. § 67 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung, KV). Um dem Landrat direkte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betreffend die MFP einzuräumen, müsste die Vereinbarung entsprechend geändert werden.




1.4. Engpass bei den Prüfungskapazitäten infolge erheblicher Fahrzeugzunahme in Baselland; Projekt für die Zweigstelle" Oberbaselbiet der MFP in Bubendorf


Der Motorfahrzeugbestand in unserem Kanton steigt seit mehreren Jahren kontinuierlich an: Seit 2001 beträgt die durchschnittliche jährliche Zunahme 2'300 Fahrzeuge. Demgegenüber hat der Motorfahrzeugbestand in Basel-Stadt keine wesentliche Veränderung erfahren. Die Folge dieser Entwicklung ist, dass die MFP eine konstant steigende Zahl an Prüfungskapazitäten benötigt, damit die periodischen Fahrzeugprüfungen innerhalb der vorgegebenen Fristen (1. Prüfung: 4 Jahre nach Inverkehrsetzung; 2. Prüfung: nach weiteren 3 Jahren; 3. und weitere Prüfungen: jeweils im 2-Jahres Rhythmus) durchgeführt werden können. Für schwere Motorwagen gilt das jährliche Prüfungsintervall. Es zeigte sich, dass die MFP mit den heutigen Prüfkapazitäten nicht in der Lage ist, die Fahrzeugprüfungen innerhalb der geltenden Prüfungsfristen durchzuführen. Daher beauftragte die Betriebskommission den Leiter der MFP, zusammen mit einer Arbeitsgruppe Standorte für eine Zweigstelle der MFP zu sondieren. Ein Ausbau der Prüfstation in Münchenstein ist nicht möglich, weil dort der notwendige Platz fehlt. Hingegen konnte in Bubendorf ein geeigneter Standort für die Durchführung der Prüfung sämtlicher Fahrzeugarten - also auch der schweren Motorwagen - gefunden werden. Die Prüfhalle kommt auf der Wiese zwischen einem Reitplatz und der Firma Holinger Solar AG eingangs von Bubendorf zu stehen. Der Gemeinderat von Bubendorf ist frühzeitig über das Projekt informiert worden. Er unterstützt dieses Vorhaben auf seinem Gemeindegebiet ausdrücklich.


Die Gemeinden der Bezirke Liestal, Sissach und Waldenburg können durch diese Prüfanlage mit kürzeren Anfahrtswegen ideal erschlossen werden. Dieser Vorteil ist auch für das Auto- und Transportgewerbe äusserst wichtig: Es macht für die Betriebe in den erwähnten Bezirken einen erheblichen Unterschied, ob sich die Prüfstelle in der Nähe befindet oder ob der längere Weg nach Münchenstein und zurück bewältigt werden muss. Der kürzere Weg kostet weniger Zeit und damit Geld, wovon sehr direkt die Kundinnen und Kunden profitieren. Auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes erweist sich das Konzept der Dezentralisierung (kürzere Wege = weniger Treibstoffverbrauch = geringere Schadstoffbelastung der Luft) mit dem Standort Bubendorf als sehr geeignete Lösung. Die geplante Prüfstelle in Bubendorf wird zirka 60'000 in unserem Kanton immatrikulierte Fahrzeuge erfassen.


Die Baukosten werden mit 6,5 Mio. CHF veranschlagt. Das benötigte Fremdkapital wird mit den Gebühren für die Fahrzeugprüfungen verzinst und amortisiert. Da die MFP als öffentlichrechtliche Unternehmung eine eigene Rechnung führt, wird der Kantonshaushalt in keiner Weise belastet. Die MFP hat das Land vom Kanton im Baurecht zu den marktüblichen Konditionen erhalten.




1.5. Weshalb wurden die Gesuche der privaten Gesuchsteller abgewiesen?


Vier private Betriebe und der TCS stellten das Gesuch um die Durchführung von amtlichen Motorfahrzeugprüfungen. Gemäss Artikel 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) kann die Zulassungsbehörde die Nachprüfungen Betrieben und Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.


Die Paritätische Betriebskommission entschied in ihrer Sitzung vom 29. März 2006, dass zum heutigen Zeitpunkt keine amtlichen Fahrzeugprüfungen an Private vergeben werden sollten. Um die neue Prüfstelle genügend auslasten zu können, müssen ihr die zusätzlich benötigten Prüfkapazitäten zugewiesen werden. Andernfalls würde die Wirtschaftlichkeit der geplanten Prüfstelle gefährdet und eventuell müssten als Folge davon die Gebühren erhöht werden. Dies soll aber nicht der Fall sein. Die MFP will ihre Dienstleistungen weiterhin zu - auch im gesamtschweizerischen Vergleich - preisgünstigen und damit kundenfreundlichen Bedingungen anbieten können: Die Prüfung für Personenwagen kostet in BL/BS und in 9 weiteren Kantonen CHF 60; in 5 Kantonen weniger und in 10 Kantonen mehr. Im Vergleich dazu: AG: CHF 62.50, LU: CHF 71; TG: CHF 80; SG: CHF 67; BE und ZH: CHF 60; SO: CHF 50. Zum zweiten sind die baselstädtischen Vertreter in der Paritätischen Betriebskommission mit der geplanten Zweigstelle für das Oberbaselbiet nur einverstanden, wenn keine Gebührenerhöhung für die baselstädtische Kundschaft in der MFP in Münchenstein resultiert.


Das mit dem Standort Bubendorf erreichte Ziel der dezentralen Struktur und der sehr guten Erschliessung für das Oberbaselbiet könnte nicht erreicht werden, wenn stattdessen die zusätzlichen Prüfkapazitäten den privaten Gesuchstellern zugewiesen würden: Deren Betriebe befinden sich - mit Ausnahme des TCS in Füllinsorf - im stadtnahen Raum, wodurch der Vorteil der nahen Erreichbarkeit für die im Oberbaselbiet wohnhaften Motorfahrzeughalterinnen und Motorfahrzeughalter nicht realisiert werden könnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Delegation an Private "nur" die Prüfung von Personenwagen, nicht aber auch die Prüfung der Fahrzeuge des Schwerverkehrs umfassen würde. Im Gegensatz dazu könnten in der geplanten Zweigstelle der MFP in Bubendorf sämtliche Fahrzeugarten - also nicht "nur" Personenwagen - geprüft werden.


Die Paritätische Betriebskommission ist bereit, die Situation zu einem späteren Zeitpunkt neu zu prüfen, wenn erste Erfahrungen mit der neuen Prüfstelle in Bubendorf und neue Zahlen zur Entwicklung des Fahrzeugbestands in den beiden Kantonen vorliegen. Sie schliesst die Option, bei Bedarf einen Teil der Fahrzeugprüfungen durch Private durchführen zu lassen, keineswegs aus.




1.6. Haltung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt


Für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist wesentlich, dass durch den Bau der Prüfstelle in Bubendorf auf keinen Fall eine Gebührenerhöhung erfolgt. In jedem Fall müssen die Bestimmungen der Vereinbarung über die MFP eingehalten werden. Dazu gehört die Bestimmung, wonach der Kanton Basel-Stadt 3/5 der Kapazitäten der MFP in Münchenstein beanspruchen kann (Artikel 3 der Vereinbarung).




1.7. Die Bedeutung der Zweigstelle Bubendorf für das geplante Strassenverkehrsamt beider Basel


Es besteht ein Projekt für ein Strassenverkehrsamt beider Basel. Im Strassenverkehrsamt beider Basel sollen die Dienstleistungen der Motorfahrzeugkontrollen von Baselland und Basel-Stadt und der MFP und eventuell weitere sachverwandte Dienste unter "einem Dach" zusammengeführt werden. Ziel dieses partnerschaftlichen Projekts sind kundenfreundliche und kundennahe Dienstleistungen sowie Kosten- und Leistungseffizienz. Vorgesehen ist eine dezentrale Struktur des Strassenverkehrsamts beider Basel, u.a. mit dem Standort Bubendorf. Die Oberbaselbieter Bevölkerung soll die Dienstleistungen der MFK (heute in Füllinsdorf, mit den Dienstleistungen Führer- und Fahrzeugzulassung) und der MFP (heute in Münchenstein, mit den Dienstleistungen Führerprüfung und Fahrzeugprüfung) künftig gesamthaft in Bubendorf beziehen können. Im Hinblick auf das Strassenverkehrsamt beider Basel ist es von grösster Wichtigkeit, dass die Zweigstelle Bubendorf der MFP realisiert wird.


Damit das Strassenverkehrsamt beider Basel verwirklicht werden kann, muss vorgängig der bestehende Staatsvertrag zur MFP überarbeitet und angepasst werden. Im Staatsvertrag sind namentlich auch die Stellung, bzw. die Kompetenzen der beiden Kantonsregierungen und Kantonsparlamente mit Bezug auf das Strassenverkehrsamt zu regeln. Der Staatsvertrag bedarf zu seinem Zustandekommen der Genehmigung durch den Landrat und den Grossen Rat sowie durch das Volk.




2. Darstellung der prozentualen Häufigkeit der Verkehrsunfälle infolge technischer Fahrzeugmängel in Bezug zu anderen Unfallursachen


2.1. Übersicht


Die Verkehrsanalyse der Polizei Basel-Landschaft unterscheidet grundsätzlich zwischen den Kriterien "Hauptursache am Unfall" und "Mitursache am Unfall". Bei den Unfällen infolge technischer Mängel an Fahrzeugen sind folgende Unfallursachen erfasst:


Mangelhafter Unterhalt:
- abgenützte Reifen
- keine Schneeketten/Winterreifen
- fehlerhafte Beleuchtung
- fehlerhafte Bremsen
- fehlerhafte Lenkung
- anderer Mangel am Unterhalt des Fahrzeuges.


Technischer Defekt:
- Defekt/Luftverlust Reifen
- Defekt am Motor/Kraftübertragung
- Rad-/Achsbruch
- Reissen der Anhängervorrichtung
- anderer technischer Defekt.




2.2. Ergebnis der Auswertung


Die Auswertung der Jahre 2003-2005 ergab, dass der Anteil der Verkehrsunfälle mit Hauptursache "Mängel am Fahrzeug" durchschnittlich 0,9% aller Verkehrsunfälle ausmacht . Der Anteil der Verkehrsunfälle mit Mitursache "Mängel am Fahrzeug" beträgt durchschnittlich 1,25% aller Verkehrsunfälle. Gesamthaft partizipieren die Unfälle mit der Ursache "Mängel am Fahrzeug" während der dreijährigen Bemessungsperiode mit 2,15% an der Gesamtzahl der Unfälle. Hauptursachen für Verkehrsunfälle sind Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit (17%), Missachtung des Vortritts (16%), andere Fahrbewegungen wie nahes Aufschliessen, unvorsichtiges Manövrieren, vorschriftswidriges Parkieren (14%) sowie Alkohol am Steuer (12%).


Der Prüfungsrhythmus für die einzelnen Fahrzeugkategorien sowie der Prüfungsinhalt sind in der Verordnung des Bundesrats über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) geregelt. Für Personenwagen beträgt der Prüfungsintervall 4-3-2-2 Jahre, für schwere Motorwagen und Anhänger gilt, dass die Fahrzeugprüfung jährlich stattfinden muss. Die Kantone müssen die Vorgaben des Bundes umsetzen und sich an die verbindlichen Prüfungsfristen in der VTS halten.


Neben der guten Qualität der Motorfahrzeuge sind die regelmässigen Fahrzeugprüfungen dafür verantwortlich, dass der Anteil der Unfallursachen, die auf technische Mängel oder mangelhaften betrieblichen Unterhalt der Fahrzeuge zurückzuführen sind, vergleichsweise gering ist. Mit anderen Worten: Die Fahrzeugprüfungen tragen wesentlich und unverzichtbar zur Verkehrssicherheit bei.




3. Erarbeitung eines Kontrollkonzepts unter Einbezug von privaten Organisationen/Firmen unter dem Aspekt eines Verzichts auf eine neue staatliche Prüfstelle


Wie dargelegt, beschloss die Paritätische Betriebskommission der MFP nach intensiven Beratungen in ihrer Sitzung vom 29. März 2006, vorerst keine Motorfahrzeugprüfungen an Private zu delegieren. Sie entschied, eine Zweigstelle der MFP in Bubendorf zu realisieren. Um die Wirtschaftlichkeit dieser Prüfanlage zu gewährleisten und um Gebührenerhöhungen infolge der Zweigstelle in Bubendorf zu vermeiden, ist es erforderlich, ihr die zusätzlich benötigten Prüfkapazitäten zuzuweisen.


Da die Paritätische Betriebskommission entschied, vorläufig keine Prüfungseinheiten an Private zu vergeben, braucht es vorerst kein Kontrollkonzept unter dem Aspekt des Verzichts auf eine neue staatliche Prüfstelle. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Fahrzeugprüfungen an Private übertragen werden und sich deshalb ein Kontrollkonzept als notwendig erweisen, müssten darin die folgenden Punkte geregelt sein:


Diese Punkte müssten im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Paritätischen Betriebskommission der MFP und der privaten Organisation geregelt werden. Die Vereinbarung wäre unter Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragspartner abzuschliessen. Im Dezember 2004 unterbreitete die Paritätische Betriebskommission der MFP dem TCS beider Basel auf dessen Gesuch hin eine Vereinbarung mit den erwähnten Elementen, ausgehend von einer jährlichen Prüfkapazität von 1'800 Fahrzeugen. Diese Vereinbarung wurde vom TCS nicht unterzeichnet, obwohl sie inhaltlich seinem Gesuch vom 11. August 2004 entsprach.


Sehr problematisch wäre die Vergabe an einen privaten Betrieb, der eine Markenvertretung und/oder Motorfahrzeugwerkstatt betreibt und gleichzeitig Fahrzeugprüfungen durchführen will: Interessenkollisionen sind bei dieser Konstellation kaum zu vermeiden, wodurch die objektive und neutrale Fahrzeugprüfung offensichtlich gefährdet wäre.




4. Vorgehen bei einer allfälligen künftigen Vergabe von Motorfahrzeugprüfungen an Private


Wird ein bestimmtes Kontingent von Prüfkapazitäten für die Vergabe an Private zur Verfügung gestellt und interessieren sich mehrere geeignete Anbieter für die Übernahme von Motorfahrzeugprüfungen, so ist beim Entscheid über die Zuteilung der Prüfungseinheiten der Grundsatz der Rechtsgleichheit einzuhalten. Interessierte Anbieter wären einzuladen, eine Offerte für die Uebernahme von Fahrzeugprüfungen einzureichen. Die Zulassungsbehörde könnte im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei über die allfälligen Gesuche entscheiden. "Pflichtgemässes Ermessen" bedeutet, dass der Entscheid nicht willkürlich sein darf.




5. Antrag


Mit dem vorliegenden Bericht hat der Regierungsrat das Postulat geprüft und dem Landrat über seine Abklärungen berichtet.


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat 2004/014 von Karl Willimann abzuschreiben.


Liestal, 18. Juli 2006


Im Namen des Regierungsrates
die Vize-Präsidentin: Pegoraro
der Landschreiber: Mundschin



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