2006-190
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991; Aufhebung der Expertenkommission für Umwelttechnik
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vom:
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15. August 2006
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Nr.:
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2006-190
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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1. Zusammenfassung
Mit Datum vom 1. Januar 1992 ist das bestehende Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL; SGS 780) in Kraft getreten. Das USG BL hat in § 47 eine Expertenkommission für Umwelttechnik institutionalisiert, welche kantonalen Beschwerdeinstanzen bei der Beurteilung umwelttechnischer Fragen zur Verfügung gestellt werden sollte.
Die ursprünglich fünfköpfige Expertenkommission für Umwelttechnik hat in den vierzehn Jahren ihrer Existenz lediglich einen einzigen Fall zur Bearbeitung gehabt, und es hat sich deshalb im Zuge der Wiederwahl der kantonalen Kommissionen für die neue Amtsperiode vom 1. April 2006 bis 31. März 2010 die Frage der weiteren Existenzberechtigung dieser Kommission gestellt. Von den ursprünglich fünf Kommissionsmitgliedern sind durch Demission und Tod bis zum heutigen Tag noch zwei übrig geblieben, von denen sich einer der Experten sehr oft im Ausland aufhält.
Bei dieser Ausgangslage ist der Regierungsrat zur Auffassung gelangt, auf die Expertenkommission für Umwelttechnik könne verzichtet werden. In Beschwerdeverfahren steht den kantonalen Beschwerdeinstanzen auch die Möglichkeit zu, von sich aus und massgeschneidert auf die konkrete Situation Expertisen einzuholen. Daraus resultiert der Vorschlag des Regierungsrates, die Rechtsgrundlage für die Expertenkommission für Umwelttechnik aus dem USG BL ersatzlos zu streichen.
2. Ausgangslage
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Sandoz-Unglückfalls in der Schweizerhalle wurde im Rahmen der Schaffung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft (USG BL, SGS 780) die Expertenkommission für Umwelttechnik konstituiert. Diese Kommission war noch nicht Bestandteil der regierungsrätlichen Vorlage an den Landrat Nr. 89/284, sondern wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung als Idee aufgenommen. Im Rahmen der Behandlung des Entwurfs des Umweltschutzgesetzes in der Umwelt- und Gesundheitskommission hat sich die Frage ergeben, wie mit umwelttechnischen Fragen im Rahmen von Beschwerdeverfahren sinnvoller Weise umzugehen ist. Es wurde dabei an unabhängige Rekursinstanzen gedacht, an eine Ergänzung der Baurekurskommission durch Umweltfachleute und an eine eigentliche Expertenkommission (verg. u.a. Protokolle der 49., 52. und 54. Sitzung der Umwelt- Gesundheitskommission vom 25.10., 23.11. und 21.12.1990). Die Idee der Expertenkommission hat im finalen Gesetzestext die Umsetzung gefunden. Seit der gesetzlichen Implementierung ist die Expertenkommission für Umwelttechnik in den vergangenen vierzehn Jahren nur ein einziges Mal im Zusammenhang mit einer Bauschuttrecycling-Anlage vom Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beigezogen worden. Die Baurekurskommission hat von der Expertenkommission gar nie Gebrauch gemacht.
Die Kommission für Umwelttechnik setzt sich gemäss den §§ 44 ff. der Verordnung über den Umweltschutz vom 24. Dezember 1991 (USV BL, SGS 780.11) aus fünf Mitgliedern zusammen, welche primär die Gebiete Lufthygiene, Lärmschutz, Abfallbewirtschaftung, Gewässerschutz und Energie abdecken sollen. Ausschliessliche Aufgabe der Kommission ist es, zu technischen Fragen des Umweltschutzes zu Handen kantonaler Beschwerdeinstanzen (Baurekurskommission, Kantonsgericht) eine Stellungnahme abzugeben.
Gemäss der Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vom 30. März 2004 (SGS 158.12) erhalten die Mitglieder der Expertenkommission eine Vergütung von CHF 60.-- pro Stunde.
Das Sekretariat der Kommission für Umwelttechnik wird seit der Aufhebung der Stabsstelle Umweltschutz im Jahr 1999 vom Rechtsdienst der Bau- und Umweltschutzdirektion geführt.
Im Zusammenhang mit der Wiederwahl der Kantonalen Kommissionen für die Zeit ab 1. April 2006 hat sich der Regierungsrat ernstlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es überhaupt noch Sinn macht, die durch Tod und Demissionen auf zwei Mitglieder geschrumpfte Kommission für Umwelttechnik überhaupt noch weiter existieren zu lassen, die drei Vakanzen wieder zu besetzen und die gesamte Kommission für die Amtsperiode bis 31. März 2010 vom Regierungsrat wieder wählen zu lassen. Der Regierungsrat ist dabei zum Ergebnis gelangt, der mit einer Weiterexistenz der Kommisssion verbundene Aufwand rechtfertige den Nutzen, den die Kommission letztlich realistischerweise abwerfen kann, nicht.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat bei den verbleibenden Mitgliedern der Expertenkommission für Umwelttechnik die Aufhebung der Kommission zur Diskussion gestellt und um Rückmeldung gebeten, sollte eine Aufhebung der Kommission als inadäquat qualifiziert werden. Die Kommissionsmitglieder haben sich mit ihrem Verhalten dazu einverstanden erklärt, dass der Regierungsrat dem Landrat eine Aufhebung der Kommission für Umwelttechnik beantragt.
3. Die Gesetzesrevision auf kantonaler Ebene
Nachdem das Bundesrecht keine Verpflichtung enthält, in den Kantonen Kommissionen für Umwelttechnik zu haben und die kantonalen Vorschriften über eine Expertenkommission für Umwelttechnik auch nicht zur Gültigkeit der Bundesgenehmigung bedürfen (Art. 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, SR 814.01), kann der Kanton Basel-Landschaft autonom die vorgeschlagene Änderung des USG BL unabhängig vom Bund beschliessen und umsetzen.
Die auf Stufe der formellen Gesetzgebung einzig erforderliche Massnahme zur Aufhebung der Expertenkommission für Umwelttechnik ist die ersatzlose Streichung von § 47 USG BL. Sollte diese Bestimmung ersatzlos dahinfallen, so würde der Regierungsrat im Anschluss daran in der USV BL die entsprechenden Bestimmungen über die Expertenkommission für Umwelttechnik (§§ 44 bis und mit 50) ersatzlos streichen und in der Verordnung über die Vergütungen für Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vom 30. März 2004 lit. d von § 19 Abs. 1 ebenfalls ersatzlos zu streichen.
4. Auswirkungen einer Gesetzesrevision
Die ersatzlose Aufhebung der heutigen gesetzlichen Bestimmung, welche die Konstituierung einer Expertenkommission für Umwelttechnik verlangt, bedeutet letztlich die Hinfälligkeit dieser Kommission. Damit wird den kantonalen Beschwerdeinstanzen die Möglichkeit genommen, die Stellungnahme einer existierenden Expertenkommission zu umwelttechnischen Fragen einzuholen.
Nachdem in den vergangenen vierzehn Jahren lediglich in einem einzigen Fall seitens des Kantonsgerichts auf Antrag einer Partei die Expertenkommission für Umwelttechnik tätig geworden ist, erscheint es als durchaus verantwortbar, diese Kommission aufzuheben. Die Beschwerdeinstanzen haben auch ohne die entsprechende Verankerung im USG BL die Möglichkeit, bei Bedarf eine gerichtliche Expertise einzuholen. Dieses Vorgehen hat gegenüber einer ständigen Expertenkommission überdies den Vorteil, dass spezifisch auf den konkret zu beurteilenden Fall zugeschnitten ein entsprechender Fachexperte beigezogen werden kann und nicht eine ganze Kommission (bei welcher lediglich einzelne oder im schlechtesten Fall gar keiner der Kommissionsmitglieder über die entsprechenden fachtechnischen Kenntnisse verfügt). Bei einer direkt angeordneten gerichtlichen Expertise beim richtigen Fachmann ist auch die Honorierung unproblematisch, haben sich doch beim einzigen von der Kommission für Umwelttechnik behandelten Fall Unstimmigkeiten ergeben, weil die Ansätze für Kommissionsmitglieder ein Mehrfaches unter denjenigen Ansätzen liegen, welche für gerichtliche Expertisen in Rechnung gestellt werden können.
5. Finanzielle Auswirkungen
Auch wenn eine Kommission wie im vorliegenden Fall praktisch keine Tätigkeit entfaltet, verursacht sie doch Aufwand. Es müssen immer wieder neue Mitglieder gesucht werden, Wahlen abgehalten werden, Mutationen behandelt werden, was einen gewissen Betreuungsaufwand verursacht. Durch die vorgeschlagene Gesetzesrevision entsteht somit für die öffentliche Hand ein Minderaufwand auf der Kostenseite.
Auch für die Beschwerdeinstanzen (bzw. die dort involvierten Parteien) dürfte die Aufhebung der Expertenkommission für Umwelttechnik keine nachteiligen finanziellen Konsequenzen haben. Während für eine gerichtliche Expertise jeweils ein spezifischer Fachexperte mandatiert wird, sind bei der bestehenden Kommission stets sämtliche Kommissionsmitglieder involviert und fällen letztlich einen Mehrheitsbeschluss für ihre Stellungnahme zu Handen der kantonalen Beschwerdeinstanz. Bei diesem Prozedere müssten selbstredend sämtliche involvierten Experten honoriert werden, was im Ergebnis u. U. kostspieliger ist als die gerichtliche Expertise einer Einzelperson.
6. Auswirkungen auf den Umweltschutz
Nachdem es bei der Aufhebung lediglich um eine solche einer technischen Fachkommission zur Beurteilung ausschliesslich umwelttechnischer Fragestellungen geht, ist mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision zur Aufhebung der Expertenkommission für Umwelttechnik keinerlei negative Auswirkung auf den Umweltschutz verbunden oder zu erwarten.
7. Gesetzesrevisionsvorschlag
Es wird beantragt, die bestehende Regelung im USG BL betreffend die Expertenkommission für Umwelttechnik, welche in § 47 USG geregelt ist, ersatzlos zu streichen.
§ 47 USG lautet heute:
§ 47 Expertenkommission für Umwelttechnik
1 Hängt der Entscheid in einem Beschwerdeverfahren von der Beurteilung umwelttechnischer Fragen ab, so können die kantonalen Beschwerdeinstanzen von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Stellungnahme einer Expertenkommission einholen.
2 Die Expertenkommission besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Umweltschutztechnik haben und nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Expertenkommission und regelt deren Organisation.
8. Vernehmlassungsresultate
Das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren wurde am 22. März 2006 eingeleitet. Hierzu eingeladen waren der Gemeindeverband, das Kantonsgericht, die Baurekurskommission und die politischen Parteien. Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 5. Juli 2006 abgeschlossen.
Von den an der Vernehmlassung aktiv teilnehmenden Parteien haben sich die FDP und die SVP klar für eine Aufhebung der Expertenkommission für Umwelttechnik ausgesprochen. Die SP Baselland hält dagegen die Vorlage nicht für nötig; die Tatsache, dass eine Kommission nicht oft tage, sei kaum eine hinreichende Begründung für die Abschaffung einer Kommission.
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) kann sich mit der Aufhebung der Expertenkommission für Umwelttechnik einverstanden erklären.
Sowohl die Baurekurskommission als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft können einer Aufhebung der Expertenkommission zustimmen. Das Kantonsgericht hat dabei auf die unbefriedigende Erfahrung im einzigen Anwendungsfall hingewiesen und auch darauf, dass im Falle der Notwendigkeit des Beizugs eines Experten ein spezifischer Fachexperte mandatiert werden kann.
9. Antrag
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 15. August 2006
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin
Beilage:
Entwurf Landratsbeschluss
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