2006-192


Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte,

Durch den Rücktritt von Frau Wallach entstand beim Verfahrensgericht in Strafsachen nicht nur eine Vakanz bei den RichterInnen (die Sie mit der Wahl von Herrn Gremmelsbacher gefüllt haben), sondern es fehlt nun auch der / die zweite Vizepräsident / in. Wir gelangen daher mit dem Antrag an Sie, eine entsprechende Ersatzwahl vorzunehmen.


Das Verfahrensgericht in Strafsachen besteht gemäss § 6 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium und vier Richterinnen und Richtern. Davon werden auf Antrag der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts zwei als Vizepräsidien gewählt. Wahlbehörde für die Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen ist gemäss § 31 Abs. 2 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetz der Landrat. Für die Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss § 51 Abs. 2 der Kantonsverfassung und § 34 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden.


Antrag:





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