2006-173
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Postulat von Ivo Corvini, CVP: Verbesserung der Abläufe bei der Feuerungskontrolle und weitergehende Liberalisierung
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Autor/in:
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Ivo Corvini (Bachmann, Brunner, de Courten, Franz, Fritschi, Gorrengourt, Imber, Jermann, Jorrdan, Piatti, Ringgenberg, Rohrbach, Schäfli, Schuler, Simonet, Willimann, Wirz, Wüthrich, Wullschleger, Zwick)
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Eingereicht am:
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22. Juni 2006
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Nr.:
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2006-173
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Der Bund verlangt in der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1), dass die Öl- und Gasheizungen einer regelmässigen Kontrolle unterzogen werden. Zuständig für den Vollzug sind die Kantone. Massgebend für den Kanton Basel-Landschaft ist die kantonale Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden vom 8. September 1992 (SGS 786.211). Während am Anfang die Feuerungskontrolle ausschliesslich durch kommunale Kontrolleure wahrgenommen wurde, können die Gemeinden seit 1999 autonom entscheiden, ob sie anstelle der behördlichen Kontrollen auch Messungen von privaten Servicefirmen akzeptieren. Bis heute haben sich ca. die Hälfte der Baselbieter Gemeinden für eine solche Teilliberalisierung ausgesprochen. Diese Tatsache hat jedoch in den letzten Jahren dazu geführt, dass im Kanton Basel-Landschaft eine Vielzahl von Vollzugsmodellen bestehen, die unter anderem zu einem "Gebühren- und Formularen-Wirrwarr" führten. Da viele Gemeinden ihr eigenes Rapportformular haben (anstatt branchenübliche Servicerapporte zu akzeptieren), führt dies für die privaten Feuerungskontrolleure zu einer unübersichtlichen Situation und erschwert unnötig die Arbeit. Dabei sind die Gebühren für den administrativen Aufwand, der den Gemeinden mit der teilliberalisierten Feuerungskontrolle entsteht, in den einzelnen Gemeinden so unterschiedlich (von CHF 5.-- bis CHF 50.--), dass das Gebot der Rechtsgleichheit in Frage gestellt werden muss. Ebenfalls unnötig kompliziert sind für die privaten Servicefirmen die verschiedenen Messperioden der einzelnen Gemeinden. Empfehlungen des Lufthygieneamtes beider Basel an die Gemeinden zur teilweisen Optimierung der Abläufe bei der Feuerungskontrolle führten zu keinen wesentlichen Resultaten. Nur eine Verordnungsänderung kann eine Verbesserung erzielen.
Neben der erwähnten Verbesserung der Abläufe soll in einem zweiten Punkt auch eine weitergehende Liberalisierung bzw. Vereinfachung geprüft werden, wonach die Servicefirmen den Behörden nur noch Beanstandungen melden müssen. Bei ordnungsgemässen Anlagen sollte eine Bescheinigung mittels Vignette (Label) genügen. Die Kontrolle könnte jeweils durch den Kaminfeger oder mittels Stichproben erfolgen (vgl. z.B. die Regelung im Kanton Wallis, ähnlich der Abgaskontrolle bei Autos). Was bei der Autobranche mit der Abgaskontrolle funktioniert, sollte auch bei der Feuerungskontrolle möglich sein.
Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, zu prüfen und zu berichten, ob und wie
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1.
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die Abläufe bei der Feuerungskontrolle im oben erwähnten Sinn mit einer Verordnungsänderung (SGS 786.211) verbessert bzw. vereinfacht und dabei auch die Gebühren und Messperioden für den Kanton vereinheitlicht werden können;
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2.
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die Feuerungskontrolle ähnlich der Abgaskontrolle bei Motorfahrzeugen durchgeführt werden kann und soll (keine Meldung an die Behörde bei ordnungsgemässen Anlagen sondern lediglich Bescheinigung mittels Vignette).
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