2006-271


Mit der Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung wurde auch die Fristgewährungspraxis zur Einreichung der Steuererklärung seitens der Steuerverwaltung geändert. Die mit dieser Änderung zusammenhängenden Anforderungen insbesondere an die Steuervertreter entsprechen jedoch weder einer administrativen Erleichterung noch einer kundenfreundlichen Regelung.

Dass sämtliche Steuererklärungen per 31. März eingereicht werden müssen, ist für einen Steuervertreter nicht zu bewältigen. Zwar werden die Fristerstreckungen in der Regel gewährt, die eingeführte Praxis mit stillschweigenden und generellen Fristerstreckungsterminen sowie der Nachweis der bereits eingereichten Steuererklärungen bedeutet jedoch einen zeitlichen und administrativen Mehraufwand. Diese Praxis stösst erst recht auf Unverständnis, wenn man berücksichtigt, dass die Steuerverwaltung ebenfalls durchschnittlich rund 3-6 Monate für die Veranlagungen benötigt. Teilweise sogar länger.


Auf der einen Seite müssen also aufwändige Fristerstreckungsgesuche/-listen eingereicht und Termine überwacht werden und auf der anderen Seite ist es der Steuerverwaltung jedoch auch nicht innert kürzerer Frist möglich, die definitiven Veranlagungen vorzunehmen. Dieser Umstand wird von den Steuerpflichtigen nicht verstanden, kommt dazu, dass die Fristerstreckungsgebühren auch noch auf CHF 40.00 angehoben wurden.


Ziel der Regierung ist gemäss Jahresprogramm, dass für die Steuerkunden kundenfreundlich und für die Steuerverwaltung verwaltungsökonomisch gearbeitet werden solt.


Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, zu prüfen und zu berichten



Back to Top