2006-290


In der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Uebertritt (VOBBZ 640.21) sind zum Thema Wiederholung eines Schuljahres zwei Paragraphen aufgeführt, die den Schulleitungen und bei Rekursen auch dem Schulrat immer wieder Schwierigkeiten bereiten. Es geht um §22 und §23.

§ 22 Wiederholung eines Schuljahres
Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht befördert, muss das Schuljahr wiederholt werden.


§ 23 Wiederholte Nichtbeförderung
Wird die Schülerin oder der Schüler ein zweites Mal nicht befördert, führt die Schulleitung mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förderung durch.


Die Folgen des § 23 kann sein, dass Erziehungsberechtigte durchsetzen können, dass ihr Kind die gleiche Klasse mehrmals wiederholt, wenn sie mit der speziellen Förderung nicht einverstanden sind. Die Mehrfachwiederholungen in einer Klasse verursachen im Klassenverband Unruhe und sie können das Lernen massiv beeinträchtigen. Bei Mehrfachwiederholung einer Klasse können diese Kinder bis zu drei Jahren älter sein als die Mehrzahl der Klassenkameraden. In diesem Zusammenhang müsste man sich überlegen, ob die Aufwertung der Kleinklasse in allen Stufen wieder vermehrt angestrebt werden sollte.


Auch bei der Einschulung bereiten die beiden sich zum Teil widersprechenden § 25 und § 45 im Bildungsgesetz den Schulleitungen Mühe, weil sich Erziehungsberechtigte zunehmend gegen Abklärungen beim Schulpsychologischen Dienst wehren. (Vgl. Motion 2005/126 von Jaqueline Simonet ).


Ich bitte den Regierungsrat meine Fragen schriftlich zu beantworten:



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