2006-311
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Motion von Martin Rüegg, SP: Umgang mit Interpellationen
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Autor/in:
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Martin Rüegg
, SP
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Eingereicht am:
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13. Dezember 2006
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Nr.:
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2006-311
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§ 38 des Landratsgesetzes (s.u.) definiert und regelt die Handhabung von Interpellationen. Absatz 2 hält fest, dass der Regierungsrat die Interpellationen in der Regel mündlich beantwortet, er könne die Antwort auch schriftlich erteilen. Ich stelle fest, dass die Interpellationen mehrheitlich schriftlich beantwortet werden. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass auf Interpellationen mündlich reagiert wird, obwohl das Landratsmitglied um eine schriftliche Beantwortung gebeten hat. Aber auch das Umgekehrte kommt vor. Warum dies so ist, ist unklar. Vor allem der erstgenannte Fall ist unbefriedigend, da dem Interpellanten respektive der Interpellantin die Überlegungen der Regierung erst an der Landratssitzung bekannt gemacht werden. Eine seriöse Vorbereitung des Geschäfts ist dadurch erschwert. Die Qualität, mit der ein Anliegen behandelt wird, leidet. Ich beantrage deshalb, dass es der interpellierenden Person überlassen werden soll, ob sie eine mündliche oder eine schriftliche Beantwortung wünscht. Dem entsprechenden Wunsch hat die Regierung Folge zu leisten.
Antrag:
§ 38, Absatz 2 des Landratsgesetzes vom 21.11.1994 ist folgendermassen anzupassen: „Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation an einer der folgenden Landratssitzungen, spätestens aber nach sechs Monaten. Der Interpellant respektive die Interpellantin bestimmt, ob die Beantwortung mündlich oder schriftlich zu erfolgen hat."
§ 38 Interpellation
1 Interpellationen sind Anfragen von Ratsmitgliedern, Kommissionen oder Fraktionen, mit denen der Regierungsrat um Auskunft über grundsätzliche Fragen der kantonalen Politik ersucht wird.
2 Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation in der Regel mündlich an einer der folgenden Landratssitzungen. Er kann die Antwort auch schriftlich erteilen.
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