2006-323


I. Ausgangslage

1. Auf den 1. Januar 2006 ist das kantonale Familienzulagengesetz [ GS 35.0689, SGS 838 ] in Kraft getreten. Im Gegensatz zum früheren Kinderzulagengesetz vom 5. Juni 1978 unterstehen auch der Kanton und die Gemeinden als Arbeitgeber diesem Gesetz. Demnach richtet sich der Anspruch der Mitarbeitenden des Kantons sowie der kommunalen Schulen auf Familienzulagen (d.h. Kinder- und Ausbildungszulagen) seit dem 1. Januar 2006 ausschliesslich nach dem Familienzulagengesetz. Die entsprechenden Bestimmungen im Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret [PersD]) haben somit keine eigenständige Bedeutung mehr. Vom PersD eigenständig geregelt werden können lediglich noch die Anspruchsvoraussetzungen der Erziehungszulage.


2. Das PersD ist dieser veränderten Rechtslage anzupassen. Es ist festzustellen, dass der Landrat zusammen mit dem Familienzulagengesetz bereits eine Änderung des Personaldekrets verabschiedet hat [ LRV 2004/233 , S. 41. ], wobei der Regierungsrat das Inkrafttreten der Änderung zu beschliessen hatte. Die Änderungen sind nie in Kraft gesetzt worden. Der Grund hierfür ist, dass in der Vorlage einige Unzulänglichkeiten festgestellt werden mussten. Die am 9. Juni 2005 beschlossenen Änderungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Anpassung der Begriffe (Familienzulage statt Kinderzulage), ohne aber die notwendigen materiellen Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere bestehen folgende Mängel:


Die Gründe, die zu diesen Ungenauigkeiten geführt haben, sind heute nicht mehr abschliessend feststellbar. Es ist im Nachhinein lediglich noch eruierbar, dass die Änderung des Personaldekrets erst nach einer entsprechenden Anregung im Verlauf des Vernehmlassungsverfahrens in die Vorlage aufgenommen worden sind. Weshalb die Änderungen in der damaligen Version beantragt worden sind, ist aber nicht mehr nachvollziehbar. Mit der vorliegenden Vorlage wird eine nochmalige, mit dem Familienzulagengesetz harmonisierte Änderung des Personaldekrets beantragt, wobei es sich ausschliesslich um einen Nachvollzug des Familienzulagengesetzes handelt.



II. Änderungen


Die Änderungen betreffen folgende Punkte:




III. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses zuzustimmen.


Liestal, 19. Dezember 2006


Im Namen des Regierungsrtes
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin


Beilage:
- Entwurf eines Landratsbeschlusses
- Synoptische Darstellung [PDF]



Back to Top