2006-323
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Änderungen des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Familienzulagen (Anpassung an das Familienzulagengesetz)
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vom:
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19. Dezember 2006
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Nr.:
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2006-323
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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I. Ausgangslage
1. Auf den 1. Januar 2006 ist das kantonale Familienzulagengesetz [ GS 35.0689, SGS 838 ] in Kraft getreten. Im Gegensatz zum früheren Kinderzulagengesetz vom 5. Juni 1978 unterstehen auch der Kanton und die Gemeinden als Arbeitgeber diesem Gesetz. Demnach richtet sich der Anspruch der Mitarbeitenden des Kantons sowie der kommunalen Schulen auf Familienzulagen (d.h. Kinder- und Ausbildungszulagen) seit dem 1. Januar 2006 ausschliesslich nach dem Familienzulagengesetz. Die entsprechenden Bestimmungen im Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret [PersD]) haben somit keine eigenständige Bedeutung mehr. Vom PersD eigenständig geregelt werden können lediglich noch die Anspruchsvoraussetzungen der Erziehungszulage.
2. Das PersD ist dieser veränderten Rechtslage anzupassen. Es ist festzustellen, dass der Landrat zusammen mit dem Familienzulagengesetz bereits eine Änderung des Personaldekrets verabschiedet hat [ LRV 2004/233 , S. 41. ], wobei der Regierungsrat das Inkrafttreten der Änderung zu beschliessen hatte. Die Änderungen sind nie in Kraft gesetzt worden. Der Grund hierfür ist, dass in der Vorlage einige Unzulänglichkeiten festgestellt werden mussten. Die am 9. Juni 2005 beschlossenen Änderungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Anpassung der Begriffe (Familienzulage statt Kinderzulage), ohne aber die notwendigen materiellen Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere bestehen folgende Mängel:
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Gemäss dem Familienzulagengesetz ist der Anspruch auf Familienzulagen im Gegensatz zum früheren Kinderzulagengesetz und dem Personaldekret nicht mehr abhängig vom Beschäftigungsgrad. Trotzdem wurde vorgesehen, § 26 Absatz 3 PersD - welcher bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Stunden pro Monat nur eine anteilsmässige Zulage vorsah - unverändert beizubehalten.
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Gemäss dem Familienzulagengesetz entsteht der Anspruch auf Familienzulagen im Geburtsmonat (§ 3 Absatz 1 Familienzulagengesetz [
GS 35.0689, SGS 838
]). Davon abweichend sah § 28 Absatz 1 der Vorlage vor, dass Tatsachen, die einen Anspruch begründen, erst im darauf folgenden Monat wirksam werden.
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II. Änderungen
Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
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Anpassung der Begriffe: Entsprechend der Terminologie des Familienzulagengesetzes wird anstelle des Begriffes "Kinderzulage" derjenige der "Familienzulage" verwendet. Da der Begriff der "Familienzulage" bis Ende 2000 aber noch für die heutige "Erziehungszulage" verwendet worden ist, wird im Gesetzestext zwecks besseren Verständnisses ein Hinweis auf die ehemaligen Begriffe aufgenommen.
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Im Personaldekret wird in § 26 Absatz 1 lediglich noch festgehalten, dass sich der Anspruch auf Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz richtet. Sämtliche anderen Bestimmungen zur Höhe der Familienzulage bzw. zu den Anspruchsvoraussetzungen werden gestrichen. Dies gilt insbesondere auch für die Regelung der Anspruchskonkurrenz (§ 27) und dem Wirksamwerden von Änderungen (§ 28 Absatz 1).
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Weiterhin im Personaldekret geregelt werden die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Erziehungszulage (§ 29). Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Bezug der Familienzulage. Dies gilt insbesondere auch für das Wirksamwerden von Änderungen, die einen Anspruch begründen oder verändern. Mit der heutigen Regelung besteht die nicht nachvollziehbare Unterscheidung, dass der Anspruch auf die Familienzulage im Geburtsmonat (vgl. § 3 Absatz 1 Familienzulagengesetz [
GS 35.0689, SGS 838
]), der Anspruch auf die Erziehungszulage aber erst ab dem, dem Geburtsmonat folgenden Monat bezahlt wird. Die Bedingungen der Erziehungszulage sind hier denjenigen der Familienzulage anzugleichen. Ansonsten bleiben die Bedingungen für den Bezug einer Erziehungszulage aber unverändert bestehen.
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III. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses zuzustimmen.
Liestal, 19. Dezember 2006
Im Namen des Regierungsrtes
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin
Beilage:
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Entwurf eines Landratsbeschlusses
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Synoptische Darstellung
[PDF]
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