2006-324 (1)
Bericht Nr. 2006-324 an den Landrat |
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Bericht der:
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Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
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vom:
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18. April 2007
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Totalrevision des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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Bemerkungen:
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1. Zielsetzung und Inhalt der Vorlage
Die hauptsächlichen Änderungen dieser Totalrevision betreffen die Erweiterung des Zweckartikels, die generelle Anerkennung aller schweizerischer Jägerprüfungen, die Förderung der Eigenverantwortung der Jagdberechtigten, eine Jagdplanung und Bestandesregulierung nach wildbiologischen Kriterien, die Möglichkeit, Ausnahmen von der generellen Leinenpflicht für Hunde während der Hauptbrut- und Setzzeit beschliessen zu können sowie die Streichung der Beiträge an die Einzäunung von Maiskulturen.
2. Organisation der Kommissionsberatung
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage in Anwesenheit von Regierungsrat Erich Straumann; Generalsekretär Rosmarie Furrer und Ignaz Bloch, Kantonstierarzt und Leiter Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen beraten. Am 26. Januar fand eine Anhörung statt. Anwesend waren Dr. Robert Koller, Präsident Basellandschaftlicher Jagdschutzverein und Ehrenpräsident Dr. Werner Marti, sowie der Präsident vom Bauernverband beider Basel, Gregor Gschwind und Stephan Weber, Geschäftsführer. Entschuldigt hat sich der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden, VBLG.
3. Anhörung
Der Präsident des Jagdschutzvereins zeigt sich mit dem vorliegenden Gesetz insgesamt zufrieden. Im Zweckartikel hebt Robert Koller die Aufnahme von Wildschutz- und Wildruhegebieten hervor, die Regulierung der Wildbestände nach wildbiologischen Kriterien sowie die Kanalisierung der Freizeitaktivitäten, ein Phänomen, das zumal in stadtnahen Gebieten grosse Probleme bereitet. Verbesserungspotenzial ortet der Jagdschutzverein beim Schutz der Wildtiere. In der Vernehmlassungsvorlage nicht angesprochen wird das Problemfeld Verkehr. Jährlich werden 400 bis 500 Unfälle mit toten und verletzten Tieren registriert. Diese Unfälle führen zu Hunderten von Nachsuchen, auch bei Nacht. Es sind Stellen im Kanton bekannt, bei denen die Abschusszahl um das Dreifache geringer ist als die Zahl der verunfallten Tiere. Auch die intensiven, landwirtschaftlichen Nutzungen beeinträchtigen das Wild. So sollte ein Passus ins Gesetz aufgenommen werden, der bestimmt, dass Massnahmen gegen die Gefährdung des Wildes durch den Verkehr und durch die intensive Nutzung getroffen werden können.
Gregor Gschwind, Präsident des Bauernverbandes beider Basel weist darauf hin, dass die wildlebenden Tiere, die es im Jagdgesetz zu schützen gilt, sich nicht nur im Wald, sondern auch in der Kulturlandschaft, der Existenzgrundlage der Landwirtschaft, aufhalten. Er erwartet deshalb vor allem vom Jagdgesetz griffige rechtliche Grundlagen, um die Wildtierpopulation in einem vernünftigen Rahmen halten zu können. Dabei geht es vor allem um schwierig zu bejagende, hohe Schäden verursachende Wildtiere mit hohem Populationsvermögen. So gilt es - gemäss dem Grundsatz „Schäden verhüten vor Schäden regulieren" - dafür zu sorgen, dass die Schwarzwildschäden im Kulturland auf ein erträgliches Mass gebracht werden. Dafür werden drei Massnahmen aufgezeigt:
- Der Lebensraum der Wildschweine - der Wald - ist zu schützen und zu beruhigen.
- Die Grösse der Population muss gelenkt werden.
- Die Kulturen müssen geschützt werden.
4. Detailberatung
4.1 Eintreten
Wie bereits schon in der Vernehmlassung wird die Vorlage auch in der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission gut aufgenommen. Eintreten war somit unbestritten. Besonders begrüsst wurden beispielsweise, dass der Tierschutz im revidierten Jagdgesetz verstärkt und auf die gelenkte Bejagung des Schwarzwildes fokussiert wird. Es gelte auch sicherzustellen, dass genügend Jäger ihr Waidwerk ausüben können.
4.2 Gesetzesberatung
§ 2 Grundsätze, Absatz 3
Die ehemalige Jagdverwaltung wird neu dem Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen unterstellt und ist im Jagdgesetz fortan als Fachstelle bezeichnet.
§ 5 Verpachtung
Das Wort Interessengruppe wird mit Jagdgesellschaft verdeutlicht. Ein Antrag zu Absatz 3, die Vergabe einer Pacht durch den Gemeinderat an eine andere Pachtgesellschaft „nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität" zu vergeben, wird mit 6 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen.
§ 6 Jagdgesellschaft
Mit der neuen Formulierung von Absatz 3 erübrigen sich die Absätze 4 und 6 der Gesetzesvorlage.
§ 8 Pachtdauer
Redaktionelle Änderungen.
§§ 12 und 13
Redaktionelle Änderung, Jägerprüfung wird durch Jagdprüfung ersetzt.
§ 14 Ausschluss von der Jagdberechtigung, Absatz 1
Die VGK beschliesst mit 9 Stimmen gegen 1 Stimme bei 1 Enthaltung eine Differenzierung von Gewaltdelikten und anderen Delikten. Mit litera c. will sie klarstellen, dass es kein Gewaltdelikt gibt, das mit der Jagdausübung vereinbar wäre. Dies aus der Überlegung heraus, dass Gewaltdelinquenten/-innen jeglicher Art keine geeigneten Personen sind, um „von Amtes wegen" eine Waffe zu tragen. Litera d. bezieht sich auf andere rechtswidrige Verhaltensweisen, die zwar keine direkte Gewalt beinhalten, die Ausübung der Jagd durch die betreffende Person aber trotzdem als gefährlich oder unethisch erscheinen lassen.
§ 16 Gebühren
Die Reduktion der Gebühr für den Jagdpass von Fr. 300.-- auf Fr. 100.-- und die Anpassung der Gebühr für vom Kanton geleistete Vergütungen für entstandene Wildschäden und durch Dritte getroffene Wildschutzmassnahmen von Fr. 300.-- auf Fr. 500.-- entspricht dem effektiven Aufwand.
§ 23 Jagdbetrieb, Absatz 2
Unter „jagdliche Einrichtungen" sind sogenannte Kirrungen zu verstehen. Es handelt sich um Ablenk- oder „Futterplätze", welche eine gezieltere Kontrolle über das Schwarzwild ermöglichen. Die Details werden in der Verordnung geregelt.
§ 39 Fallwild
Die Problematik der durch den Strassenverkehr verletzten und getöteten Tiere bewog die Kommission, eine möglichst effiziente Prophylaxe zu schaffen. Heute schon bringen Jagdgesellschaften entlang besonders gefährdeter Gebiete CDs oder andere Warnsignale an, die sich bisher allerdings als nicht sehr wirkungsvoll erwiesen haben. Akustische Signale, welche auf das Licht der Fahrzeuge reagieren, führen dagegen zu einem Zurückweichen des Wildes. Die im Kanton Zürich dazu durchgeführten Versuche zeigten eine Reduktion von 50 bis 80 Prozent an verunfallten Tieren. Im Budget 2008 soll ein Betrag aufgenommen werden, der für die Einrichtungen entlang einer noch zu bestimmenden Versuchsstrecke aufgewendet werden kann. Für den gesamten Kanton bzw. die bekanntesten kritischen Reviere müsste mit Kosten von maximal 50'000 Franken gerechnet werden.
Die VGK stimmt dem neuen Paragrafen mit 9 Stimmen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen zu.
§ 51 Änderung des Waldgesetzes
§ 52 Änderung des Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald
Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass das Waldgesetz und das Dekret dahingehend geändert werden soll, dass neu Veranstaltungen im Wald „und ausserhalb des Siedlungsgebietes innerhalb von 100 Metern zum Waldrand" bewilligungspflichtig werden. Obwohl eine solche Massnahme dem Wild am einfachsten Schutz bieten könnte, wurde die Durchführbarkeit stark hinterfragt. Die Regelung wird als schwer durchführ- und kontrollierbar bezeichnet.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission lehnt mit 8 gegen 3 Stimmen dieÄnderungen gemäss §§ 51 und 52 ab.
5. Antrag
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beschliesst mit 10 Stimmen gegen 1 Stimme bei 1 Enthaltung, dem Jagdgesetz, wie es nach der zweiten Kommissionslesung vorliegt, zuzustimmen.
Muttenz, 18. April 2007
Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Die Präsidentin: Rita Bachmann-Scherer
Beilage
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
[PDF]
(von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
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