Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Totalrevision des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) | |
| vom: | 19. Dezember 2006 | |
| Nr.: | 2006-324 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Zu den einzelnen Paragrafen
Der neue § 1 entspricht dem bisherigen Zweckartikel. Er wurde dahingehend ergänzt, dass neben den Wildschutzzonen auch Wildruhegebiete gefördert werden sollen, mittels der Hege und der Jagd naturnah strukturierte Wildbestände gefördert und eine nachhaltige Nutzung des Wildes gewährleistet werden soll. Ebenso soll die Eigenverantwortung und waidgerechte Jagd der Jagdberechtigten gefördert werden, eine Regulierung der Wildbestände nach wildbiologischen Kriterien erfolgen und soweit es der Schutz des Wildes erfordert, auf die Freizeitaktivitäten Einfluss genommen werden.
Der Begehungsdruck im Wald ist unbestrittenermassen hoch. Verschiedene Interessengruppen wie Wandernde, Joggende, Orientierungslaufende, Bikende, Jagende etc. halten sich zu verschiedenen Tageszeiten im Wald auf. Es kommt auch regelmässig zu Grossveranstaltungen. Dass das Wild dadurch in seiner Ruhe gestört wird und es Zonen der Ruhe bedarf, ist unbestritten. Wie konkret Wildruhezonen gefördert werden sollen, findet sich in § 32.
Der Wildbestand muss, damit es nicht zu gehäuften Wildschäden kommt, dem Habitat angepasst sein, eine natürliche Altersstruktur aufweisen und durch jagdliche Eingriffe so reguliert werden, dass die Wildpopulation in einer gewissen Bandbreite stabil bleibt. Dadurch kann auch die Jagd nachhaltig ausgeübt werden.
Die Eigenverantwortung der Jagdberechtigten und die Waidgerechtigkeit sind in § 21 näher umschrieben.
Die Regulierung der Wildbestände darf nicht losgelöst von der Wildtierbiologie vorgenommen werden. Populationsdynamik, Verhalten und Futterangebot sind wichtige Faktoren, welche die Wildtierbestände beeinflussen. Nur wer diese Faktoren hinlänglich berücksichtig, kann auch konzeptionell die Wildtierbestände vernünftig regulieren.
§ 2 wurde mit dem Begriff der zuständigen Fachstelle erweitert, welche die Aufgaben und Befugnisse der Jagdgesetzgebung wahrnehmen soll.
Die §§ 3 und 4 sind unverändert, in § 5 fand lediglich eine sprachliche Anpassung hinsichtlich der weiblichen Form statt.
In § 6 wird zwar beibehalten, dass die Aufnahme neuer Mitglieder in eine Jagdgesellschaft der Zustimmung des Gemeinderates bedarf, jedoch sollen Ausschlüsse in die alleinige Kompetenz der Jagdgesellschaft fallen. Damit die zuständige Fachstelle die Jagdpässe fristgerecht erstellen kann, wird eine Mitgliederliste der Jagdgesellschaften benötigt.
Da die Jagdgesellschaften als Verein konstituiert sein müssen ( § 9 ), müssen die Statuten nicht mehr speziell genehmigt werden; es gilt das Vereinsrecht gemäss Zivilgesetzbuch.
Der bisherige § 10 wird gestrichen. Das Erheben des Zuschlages zum Pachtzins für ausserkantonale Pächter (Ertrag 4000 Franken) ist mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden, da der jeweils anteilige Pachtzins ermittelt werden muss. Er soll durch einen einheitlichen Zuschlag zum Jagdpass abgelöst werden, der neu in § 16 geregelt ist.
Die Jagd- und Revierschätzungskommission ( § 10 ) soll beibehalten werden. Neben der Einschätzung der Reviere soll sie beratendes Organ in jagdlichen Fragen sein. Die Grösse und die Zusammensetzung der Kommission wird der Regierungsrat in der Jagdverordnung näher umschreiben.
Jagdberechtigt ( § 12 ) kann neu sein, wer handlungsfähig, also mindestens 18 Jahre alt ist und eine schweizerische Jägerprüfung bestanden hat. Die Niveaus der schweizerischen Jägerprüfungen sind heute vergleichbar und auf eine spezielle Anerkennung kann verzichtet werden. Hingegen gibt es bei ausländischen Prüfungen erhebliche Unterschiede und es muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine solche Prüfung anerkannt werden kann. In Absatz 2 wird umschrieben, in welchen Fällen ein Jagdpass nicht ausgestellt werden kann.
Es müssen nur noch nicht schweizerische Jägerprüfungen speziell anerkannt werden. Gegenrechtsvereinbarungen bestehen auch zum Beispiel mit Baden-Württemberg, weshalb auf den Zusatz "mit anderen Kantonen" verzichtet werden muss ( § 13 ).
Die bisherigen Ausschlussgründe von der Jagd (§ 14) werden neu gefasst. Neu muss von der Jagd ausgeschlossen werden, wer wegen vorsätzlichen Vergehen gemäss Bundesrecht oder wegen wiederholten vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das kantonale Jagdrecht oder wegen anderen Delikten, wie zum Beispiel Gewaltdelikten bestraft worden ist. Bei fahrlässigen Vergehen kann der Ausschluss von der Jagd verfügt werden. Da ein Ausschluss von der Jagd bei fahrlässigen Vergehen in jedem Fall eine anfechtbare Verfügung darstellen wird, ist sichergestellt, dass dieses Instrument nur in begründeten Fällen zur Anwendung kommen wird.
Das bewährte Jagdpasssystem (§15) soll beibehalten werden. Jedoch soll die Anzahl möglicher zu lösender Tagespässe nicht mehr begrenzt werden. Es soll die Jagdgesellschaft entscheiden, wen sie wie oft als Gast zu einer Jagd einladen will. Mit dem neuen Absatz 4 erhält der Regierungsrat die Kompetenz, allenfalls ausserkantonale Jagdpässe anzuerkennen. Dies ist dann denkbar, wenn die Kantone Aargau, Solothurn und Basel-Landschaft den Jagdberechtigten die Möglichkeit geben wollen, als Gast im anderen Kanton jagen zu können, ohne dass ein spezieller Tagespass gelöst werden muss.
Der bisherige § 15 soll ersatzlos gestrichen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Jagdgesellschaften nur Mitglieder aufnehmen, die das Waidhandwerk beherrschen.
Bestimmungen über Gebühren (§16) drängen sich auf. So fehlt im geltenden Gesetz ein Gebührenrahmen für die Jagdpässe. Die zur Zeit geltenden Gebühren sind in der Jagdgebührenverordnung festgelegt.
Mit den Bestimmungen in § 21 zur Waidgerechtigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Jagdberechtigten Tierleid im Rahmen der Jagd möglichst vermeiden sollen. Dazu gehört insbesondere eine entsprechende Schiessfertigkeit und die fach- und zeitgerechte Nachsuche bei Fehlschüssen. Ein Schiessobligatorium erachtet der Regierungsrat nicht als zweckmässig; es würde dem Grundsatz der Eigenverantwortung, die ja gerade gefördert werden soll, zuwiderlaufen.
Der § 22 wird neu mit "Jagdplanung" betitelt. Die Kantone sind dazu verpflichtet, die Jagd zu planen und zu regeln. Die zuständige Fachstelle benötigt die entsprechende Kompetenz, um bei einzelnen Tierarten planerisch eingreifen zu können. Dies ist zur Zeit vor allem beim Gamswild und Schwarzwild notwendig. Beim Gamswild, weil der Bestand an Gämsen angehoben werden soll, und beim Schwarzwild, weil der Bestand starken jährlichen Schwankungen unterliegt und je nach Populationsgrösse zu hohen Wildschäden führt, die vermindert werden müssen. Mit einem bereits erarbeiteten Schwarzwildkonzept und einem Gamswildkonzept, das in Bearbeitung ist, sollen diese beiden Ziele erreicht werden. Es versteht sich von selbst, dass eine Jagdplanung nicht ohne Einbindung der Jagdberechtigten bewerkstelligt werden kann. Bestandeserhebungen erlauben es, die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu überprüfen und beispielsweise durch die Beurteilung des Geweihs oder Gehörns Aussagen über die Altersverteilung der erlegten Tiere zu machen. Dies wiederum erlaubt es, planerisch auf die Jagd einzuwirken.
Die Jagdaufsicht ( § 24) hat eine wichtige Aufgabe beim Vollzug der Jagdgesetzgebung zu erfüllen. Deshalb sollen neu Wahlvoraussetzungen wie zum Beispiel eine bestimmte jagdliche Erfahrung, genannt werden. Die Jagdaufsicht muss nicht mehr Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben; einzig das Revier muss innert nützlicher Frist erreichbar sein. Geklärt werden muss auch die Stellvertretung der Jagdaufsicht. In Gemeinden mit grossen, nicht bejagbaren Flächen kann es angezeigt sein, dass eine zusätzliche Jagdaufsicht gewählt wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Wildtiere vor dem Siedlungsgebiet nicht Halt machen (Fuchs, Dachs und Marder).
Die Entschädigung der Jagdaufsicht ( § 26 ) erfolgte bisher direkt durch die Jagdgesellschaften. Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind Personen mit Kompetenzen der gerichtlichen Polizei. Sie haben die Jagdberechtigten und den Jagdbetrieb zu überwachen. Es kann nicht angehen, dass die Jagdaufsicht durch diejenigen entschädigt wird, die sie beaufsichtigen muss. Die Jagdaufsicht soll neu vom Kanton entschädigt werden, in Form eines gebührenfreien Jagdpasses und Befreiung von der Gebühr für den Wildschadenzuschlag im von ihr beaufsichtigten Revier. Die dadurch ausgefallenen Gebühren von gegen 10'000 Fr. werden durch eine Erhöhung der Jagdpassgebühren bzw. Wildschadenzuschläge bei den übrigen Jagdberechtigten aufgefangen.
Der § 28 drängt sich auf, damit in Zeiten hohen Schwarzwilddruckes Schwarzwild an den Reviergrenzen über die Reviergrenze hinaus bejagt werden kann.
Der § 29 über die Jagdhundehaltung wurde mit einem Absatz ergänzt, der den ordentlichen Jagdbetrieb und die Nachsuche gewährleist.
Das bestehende Dekret über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird aufgehoben und in die Jagdverordnung überführt ( § 30 ).
Die Kompetenz zur Ausscheidung von kantonalen Schutzgebieten ( § 31 ) soll beim Regierungsrat sein. Die Ausscheidung solcher Gebiete ist vergleichbar mit den Waldentwicklungsplänen, die ebenfalls vom Regierungsrat erlassen werden.
Wildruhegebiete ( § 32 ) sollen für das Wild Rückzugsraum sein, damit es dem hohen Begehungsdruck im Wald ausweichen kann. Erste Gebiete wurden im Rahmen des Waldentwicklungsplanes ausgeschieden und wertvolle Erfahrungen konnten gesammelt werden. Das dort angewandte Verfahren soll verbindlich implementiert werden. Es soll dem Regierungsrat überlassen sein, zu beschliessen, welche Aktivitäten in diesen Wildruhezonen zulässig sein sollen. Schweizweit liegen erst wenige Erfahrungen mit Wildruhegebieten vor.
Der § 33 über die Sonntags- und Nachtjagd wurde gekürzt. Die Details werden in der neuen Verordnung geregelt. Auch der bisherige § 31 soll stufengerecht in die Verordnung überführt werden.
In § 37 (bisheriger § 34) kann Absatz 2 gestrichen werden. Veranstaltungen im Wald und in Waldrandnähe sind bzw. sollen im Waldgesetz geregelt werden.
§ 38 war der eigentliche Auslöser der Jagdgesetzrevision. Die Umschreibung "April bis Mai" (Absatz 1) ist zu wenig präzise. Durch eine genaue zeitliche Erfassung wird diese Unsicherheit ausgeräumt. Agglomerationsnah kann es Gebiete geben, in denen der generelle Leinenzwang aufgehoben werden kann. Mit dem vorgesehenen Verfahren wird sichergestellt, dass dem Schutz der Tiere Rechnung getragen wird (Absatz 2). Detailbestimmungen über wildernde Hunde sollen in der Verordnung geregelt werden. Unklar war bisher, wer die Einhaltung der Leinenpflicht in der Hauptbrut- und Setzzeit überprüft. Da die Gemeinden die Hundegesetzgebung vollziehen, gehört die Kontrolle dieser Bestimmung sinngemäss in die Kompetenz der Gemeinden.
Am Grundsatz, Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen ( § 39 ) im Wald und Spezialkulturen wie z.B. Beeren- oder Obstkulturen zu leisten, wird nicht gerüttelt. Hingegen sollen die Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen bei Maiskulturen gestrichen werden. Die Gebiete, in denen Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen in Maiskulturen ausgerichtet werden, müssten laufend angepasst werden und auf weite Teile des Kantonsgebietes ausgedehnt werden, was zur Folge hätte, dass diese Beiträge wesentlich höher wären als die Wildschäden.
Im Gesetz sollen neu nur noch die Grundsätze der Selbsthilfemassnahmen ( § 40) verankert und die Details in der Verordnung geregelt werden.
Die Entschädigung von Wildschäden ( § 42 ) bleibt grundsätzlich unverändert. Ergänzt wurde die Entschädigungspflicht für Schäden, die durch kantonalrechtlich geschützte Wildtiere verursacht werden. Keine Entschädigung soll entrichtet werden bei Wildschäden in Spezialkulturen, die nicht eingezäunt worden sind. Gemäss eidgenössischem Jagdgesetz vergüten die Kantone Wildschäden in landwirtschaftlichen Kulturen, wenn der Geschädigte die zumutbaren Wildschadenverhütungsmassnahmen getroffen hat. Der Regierungsrat soll bestimmen, bei welchen landwirtschaftlichen Kulturen Wildschadenverhütungsmassnahmen zu treffen sind und wie aufgetretene Wildschäden in landwirtschaftlichen Kulturen zu entschädigen sind.
Fehlabschüsse ( § 46 ) kann es bei der Jagd immer wieder geben. Bisher wurden Fehlabschüsse zur Anzeige bzw. Selbstanzeige gebracht. Die Jagdberechtigten werden in der Regel mit einer Busse bestraft. Es ist nicht die Busse, welche die Jagdberechtigten belastet, sondern der Umstand, dass sie einem Strafverfahren unterworfen sind. Durch eine Meldepflicht für Fehlabschüsse und die Erhebung einer entsprechenden Gebühr kann der Fehlabschuss entkriminalisiert werden. Damit nicht grobfahrlässig Wild angeschossen wird, soll die Fachstelle gemeldete Fehlabschüsse zur Anzeige bringen können. Bei zur Anzeige gebrachten Fehlabschüssen wird keine Gebühr erhoben, da im Rahmen des Strafverfahrens eine Busse ausgesprochen wird.
Fortsetzung >>>
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